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AS 2007 3531

Verordnung zur vorübergehenden Aussetzung von Zollpräferenzen für Zucker

Verordnung zur vorübergehenden Aussetzung von Zollpräferenzen für Zucker

vom 4. Juli 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 19811 und auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:

Art. 1 Gegenstand 1 Der Präferenz-Zollansatz der Tarif-Nr. 1701.9999 in der Tabelle von Anhang 2 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20073 ist bis 31. Dezember 2007 nicht anwendbar. 2 Der Präferenz-Zollansatz der Tarif-Nr. 1701.9999 in der Tabelle von Anhang 2 der Verordnung vom 28. Juni 19954 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) ist für Waren aus TR und IL bis 31. Dezember 2007 nicht anwendbar.

Art. 2 Rückerstattung

1 Für Einfuhren, welche in Ausführung von Lieferverträgen erfolgten, die vor dem

30. Juni 2007 abgeschlossen wurden, wird auf Antrag die Differenz zwischen Nor- malansatz und Präferenzzollansatz in der Höhe von 22 Franken je 100 kg brutto rückerstattet.

2 Anträge um Zollrückerstattung für Einfuhren, die die Voraussetzungen von

Absatz 1 erfüllen, sind bis 31. März 2008 schriftlich bei der Eidgenössischen Zoll- verwaltung einzureichen. Den Gesuchen sind die Originale der Veranlagungsver- fügung Zoll, der gültigen Ursprungsnachweise und eine Kopie des entsprechenden Liefervertrages beizulegen. Auf nicht fristgerecht eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

SR 632.912

2007-1203 3531

Vorübergehende Aussetzung von Zollpräferenzen für Zucker AS 2007

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft und gilt bis 1. Juni 2008.

4. Juli 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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