AS 2007 3653
Verordnung über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr
Verordnung über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I)
Änderung vom 20. Juli 2007
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung vom 23. November 19731 über die Betriebsregeln im gewerbsmäs- sigen Luftverkehr (VBR I) wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des UVEK über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I)
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» durch den
Ausdruck «BAZL» ersetzt.
2 Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung
«BAZL» ersetzt.
1 SR 748.127.1
2006-2806 3653
Verordnung über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr AS 2007
Ziff. 1
1 Begriffsbestimmungen
Arbeitszeit: Zeit, während der das Besatzungsmitglied zur Verfügung des Flug- betriebsunternehmers steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Als Arbeitszeit gilt Bereitschaftszeit, nicht aber Pikettdienst. Bereitschaftszeit (Standby): Zeit, in der sich das Besatzungsmitglied auf Anordnung des Flug- betriebsunternehmers unmittelbar zum Flugdienst bereithält. Besatzungszeit: Oberbegriff für Flugdienstzeit, Blockzeit und Ruhezeit. Blockzeit (Block time): Gesamtzeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind. Bei Hubschraubern gilt als Blockzeit die Gesamtzeit zwischen der erstmaligen Fortbewegung eines Hubschraubers zum Zwecke des Abfluges und dem Stillstand nach Beendigung des Fluges. CAME (Continuing Airworthiness Management Exposition): Siehe «Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüch- tigkeit». CAMO (Continuing Airworthiness Management Organisation): Siehe «Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüch- tigkeit». EMS (Emergency Medical Service): Einsätze mit Flugzeugen und Hubschraubern, welche der Versorgung von medizinischen Notfällen dienen. Flugbetriebshandbuch (FOM/OM): Zusammenstellung von Unterlagen, in denen der Flugbetriebsunterneh- mer insbesondere die Organisation, den Ablauf und die Überwachung des Flugbetriebes, namentlich die Aufgaben des Flugbetriebspersonals sowie die von diesem anzuwendenden Verfahren, regelt. Flugzeit (Block to block time): Aufgehoben
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FOM/OM: Siehe «Flugbetriebshandbuch». Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME): Zusammenstellung von Unterlagen, in denen der Flugbetriebsunterneh- mer die Organisation, den chronologischen Ablauf und die Über- wachung des Luftfahrzeugunterhaltes zur Aufrechterhaltung der Luft- tüchtigkeit festlegt. MOM: Aufgehoben OM (Operations Manual): Siehe «Flugbetriebshandbuch». Ortstag: Ein Zeitraum von 00.00 bis 24.00 Uhr Ortszeit, den das Besatzungs- mitglied am dienstlichen Wohnsitz verbringen kann. Pause: Als Arbeitszeit geltender Zeitraum, der frei von allen dienstlichen Ver- pflichtungen und kürzer als eine Ruhezeit ist. Pikettdienst: Zeit, in der das Besatzungsmitglied auf Anordnung des Flugbetriebsun- ternehmers ständig erreichbar ist und sich zum Flugdienst bereithält. Dabei hält sich das Besatzungsmitglied zu Hause oder an einem anderen geeigneten Ort auf, der Möglichkeit zu privater Tätigkeit und zur Ruhe bietet. Pikettdienst kann als Ruhezeit angerechnet werden. Split duty: Verlängerte Flugdienstzeit unter Einschluss einer Pause. Unterhaltsorganisationshandbuch (MOM): Aufgehoben Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO): Organisation innerhalb des Flugbetriebsunternehmens zur Aufrecht- erhaltung der Lufttüchtigkeit seiner Luftfahrzeuge.
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Ziff. 4.7
4.7 Arbeitszeitorganisation
4.7.1 Anwendbares Recht und Ausnahmen
4.7.1.1 Die Arbeitszeitorganisation richtet sich nach der Richtlinie 2000/79/EG
des Rates vom 27. November 20002 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (EFT), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der Inter- national Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (Richtlinie 2000/79/EG). Dabei gilt die jeweils aktu- ellste für die Schweiz anwendbare Fassung der Richtlinie.3
4.7.1.2 Das BAZL kann Abweichungen von den Bestimmungen dieser Zif-
fer 4.7 vorsehen für Flugbetriebsunternehmen, welche Aufgaben im Bereich von EMS, der Not- und Katastrophenhilfe sowie Ferntätigkeiten wahrnehmen, sofern deren Regelungen gleichwertig sind.
4.7.1.3 Der Flugbetriebsunternehmer regelt allfällige Abweichungen von den
Bestimmungen dieser Ziffer 4.7 im OM.
4.7.2 Arbeitszeit
4.7.2.1 Die maximale Arbeitszeit in einem Kalenderjahr ist auf 2000 Stunden
begrenzt. 4.7.2.2 Die Arbeitszeit, die bei anderen beruflichen Tätigkeiten aufgelaufen ist, muss in die Berechnung einbezogen werden.
4.7.2.3 Die maximale Arbeitszeit sollte über das Kalenderjahr möglichst gleich-
mässig verteilt werden.
4.7.2.4 Für Tätigkeiten am Boden können Standardwerte verwendet werden.
4.7.3 Allgemeine Bestimmungen zu den Besatzungszeiten
4.7.3.1 Der Flugbetriebsunternehmer hat die Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten
(Besatzungszeiten) im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen im Flugbetriebshandbuch zu regeln.
2 ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57; die Richtlinie kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt,
3003 Bern, bezogen werden (www.aviation.admin.ch).
3 Die jeweils aktuellste für die Schweiz anwendbare Richtlinie ist im Anhang zum
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) genannt.
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4.7.3.2 Die Besatzungszeiten sind für jedes Besatzungsmitglied so festzusetzen,
dass weder bei einem einzelnen Flug noch bei einer Flugreihe noch bei einer längeren Flugdienstzeit die Sicherheit durch Übermüdung beein- trächtigt wird.
4.7.3.3 Für die Einhaltung der Besatzungszeiten sind sowohl der Flugbetriebs-
unternehmer als auch das betreffende Besatzungsmitglied verantwort- lich.
4.7.3.4 Ein Flug darf nicht begonnen werden, wenn vorausgesehen werden kann,
dass die Bestimmungen über die Besatzungszeiten verletzt würden.
4.7.3.5 Ein Besatzungsmitglied hat einen weiteren Einsatz abzulehnen, wenn es
sich durch Müdigkeit in seiner Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt fühlt, dass die Flugsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
4.7.3.6 Treten während der Flugdienstzeit unvorhergesehene Verzögerungen
ein, die zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Besatzungszeiten führen könnten, so entscheidet der Kommandant unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Besatzungsmitglieder über die Weiterführung des Fluges. Werden dabei die Vorschriften über die Besatzungszeiten verletzt, so hat der Flugbetriebsunternehmer dem BAZL unverzüglich schriftlich zu berichten.
4.7.3.7 Der Flugbetriebsunternehmer hat dem BAZL anhand von Betriebserfah-
rung und unter Berücksichtigung anderer relevanter Faktoren, wie etwa aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse, nachzuweisen, dass mit einer verlängerten Flugdienstzeit ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Er hat die verlängerte Flugdienstzeit unter Einschluss einer Pause (split duty) im OM zu regeln. Einzelfälle unterliegen der Bewilligung durch das BAZL.
4.7.4 Flugdienstzeiten
4.7.4.1 Unter Vorbehalt der Ziffern 4.7.3.2 und 4.7.4.2–4.7.4.11 werden die
Flugdienstzeiten der Flugbesatzungsmitglieder wie folgt begrenzt:
Mindestflugbesatzung Anzahl Flugdienstzeit gemäss AFM und OM Landungen in Stunden
1 Pilot bis 4 12
bis 5 11 bis 6 10 bis 7 9
2 Piloten oder bis 4 14
2 Piloten und bis 5 13
1 Bordtechniker bis 6 12
bis 7 11
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Erweiterte Anzahl Flugdienstzeit Flugbesatzung Landungen in Stunden
3 Piloten oder bis 3 20
3 Piloten und bis 4 18
2 Bordtechniker
4.7.4.2 Beim Einsatz von Hubschraubern mit einem Piloten ist dessen Flug-
dienstzeit während eines Tages auf höchstens 12 Stunden begrenzt.
4.7.4.3 Für Navigatoren und Kabinenbesatzungsmitglieder darf die Flugdienst-
zeit höchstens 20 Stunden betragen, wobei ein Navigator während dieser Zeitspanne nicht mehr als 12 Stunden im Einsatz stehen darf.
4.7.4.4 Für Flugvorbereitungs- und Flugabschlussarbeiten sind wenigstens eine
Stunde vor dem Flug und eine halbe Stunde nach dem Flug, bei Hub- schrauberflügen eine halbe Stunde vor und eine halbe Stunde nach dem Flug anzurechnen.
4.7.4.5 Zusätzliche Belastungen, wie Nachteinsätze, Zeitverschiebungen, unge-
wohnte klimatische Verhältnisse, sind durch Verkürzung der Flugdienst- zeiten oder Verlängerung der Ruhezeiten angemessen zu berücksich- tigen.
4.7.4.6 Die Dauer der Reise vom Aufenthalts- zum Einsatzort, die 3 Stunden
übersteigt, gilt als Flugdienstzeit.
4.7.4.7 Die Dauer einer vom Flugbetriebsunternehmer angeordneten Dienstreise
vor einem Flug gilt als Flugdienstzeit.
4.7.4.8 Die Dauer einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit in den letzten
10 Tagen vor einem Flug gilt als Flugdienstzeit.
4.7.4.9 Ein Hubschrauberpilot darf während eines Tages höchstens 160 Rota-
tionen durchführen. Ausnahmsweise darf die Anzahl durchgeführter Rotationen an einem Tag pro Kalendermonat höchstens 200 betragen.
4.7.4.10 Sofern ein Hubschrauberpilot aufeinanderfolgende Flüge von jeweils
weniger als 30 Minuten Dauer durchführt, hat er seinen Einsatz späte- stens nach 4 Stunden Blockzeit für mindestens 1 Stunde zu unterbre- chen.
4.7.4.11 Sofern ein Hubschrauberpilot aufeinanderfolgende Flüge von jeweils
weniger als 10 Minuten Dauer durchführt, hat er seinen Einsatz spätes- tens nach 2½ Stunden Blockzeit für mindestens 10 Minuten zu unterbre- chen.
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4.7.5 Ruhezeiten
4.7.5.1 Zwischen zwei Flugdienstzeiten muss jedes Besatzungsmitglied über
eine Ruhezeit verfügen, die der Flugdienstzeit unmittelbar vorauszuge- hen hat. Die Ruhezeit berechnet sich nach der längeren der beiden Flug- dienstzeiten und beträgt unter Vorbehalt der Ziffern 4.7.3.2 und 4.7.4.5 wenigstens:
Dauer der Flugdienstzeit Dauer der Ruhezeit in Stunden in Stunden
bis 12 wenigstens 8
12 bis 14 wenigstens 10
über 14 wenigstens 12
4.7.5.2 Zudem verfügt jedes Besatzungsmitglied, über den in Artikel 329a des
Obligationenrechts4 geregelten Mindestanspruch auf Ferien hinaus, über mindestens: a. 7 arbeitszeit- und pikettdienstfreie Ortstage pro Kalendermonat, die ihm im Voraus, spätestens mit Erscheinen des Dienstplanes für den entsprechenden Monat, bekannt gegeben werden; b. 96 arbeitszeit- und pikettdienstfreie Ortstage pro Kalenderjahr.
4.7.5.3 Die Ruhezeit nach Ziffer 4.7.5.1 kann in die arbeits- und pikett-
dienstfreien Ortstage nach Ziffer 4.7.5.2 eingeschlossen werden.
4.7.5.4 Der Anspruch nach Ziffer 4.7.5.2 reduziert sich beim Bezug von Ferien,
Teilzeitarbeit und Militärdienst pro rata temporis.
4.7.5.5 Jedes Besatzungsmitglied muss in einer Zeitspanne von 10 Tagen über
eine Ruhezeit von entweder zweimal 36 Stunden oder einmal 54 Stun- den verfügen, wobei die Ruhezeit nach Ziffer 4.7.5.1 eingeschlossen werden kann. Ausgenommen ist der Einsatz von Hubschrauberpiloten.
4.7.5.6 Beim Einsatz von Hubschraubern mit einem Pilot ist dessen Ruhezeit
wie folgt geregelt:
Aufeinanderfolgende Tage, an denen Dauer der ununterbrochenen der Pilot Flugdienst leistet Ruhezeit in Stunden nach der Flugdienstzeit
4 mindestens 36
5 mindestens 60
6 mindestens 84
4 SR 220
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4.7.6 Blockzeiten
4.7.6.1 Die Summe der Blockzeiten ist für die Besatzungsmitglieder wie folgt
begrenzt: in einem halben Kalendermonat 60 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden halben Kalender- 110 Stunden monaten in drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten 280 Stunden in einem Kalenderjahr 900 Stunden
4.7.6.2 Beim Einsatz von Hubschraubern mit einem Pilot ist dessen Blockzeit
auf höchstens 7 Stunden pro Tag begrenzt; ausnahmsweise darf die Blockzeit an einem Tag pro Kalendermonat höchstens 8 Stunden betra- gen.
4.7.7 Aufzeichnungen
4.7.7.1 Der Flugbetriebsunternehmer hat die Arbeits- und Besatzungszeiten
laufend aufzuzeichnen.
4.7.7.2 Das BAZL kann die Art und Weise dieser Aufzeichnungen vor-
schreiben.
4.7.7.3 Die Aufzeichnungen sind während zwei Jahren aufzubewahren.
4.7.7.4 Das BAZL ist auf Verlangen über Arbeits- und Besatzungszeiten sowie
spezifische Arbeitsrhythmen für Besatzungsmitglieder zu informieren.
Ziff. 4.15
4.15 Gesundheitsschutz und Sicherheit der Besatzungsmitglieder
4.15.1 Der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Flugbesatzungsmit-
glieder richtet sich nach der Richtlinie 2000/79/EG5.
4.15.2 Der Flugbetriebsunternehmer hat alle erforderlichen Massnahmen zu
treffen, die nötig sind, um einen der Art der Tätigkeit entsprechenden Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Besatzungsmitglieder zu gewährleisten. Zu diesem Zweck stellt der Flugbetriebsunternehmer den Besatzungsmitgliedern jederzeit angemessene Schutz- und Präventions- vorkehrungen oder -einrichtungen zur Verfügung.
4.15.3 Der Flugbetriebsunternehmer, welcher beabsichtigt, die Arbeit nach
einem bestimmten Rhythmus zu organisieren, berücksichtigt den allge- meinen Grundsatz, dass die Arbeit dem Besatzungsmitglied angepasst sein muss.
5 ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57; die Richtlinie kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt,
3003 Bern, bezogen werden (www.aviation.admin.ch).
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4.15.4 Leidet ein Besatzungsmitglied an gesundheitlichen Problemen, die
anerkanntermassen damit zusammenhängen, dass die betreffende Person auch nachts arbeitet, so wird ihr nach Möglichkeit eine ihrer Eignung entsprechende Tätigkeit als Besatzungsmitglied oder als Mitglied des Bodenpersonals zugewiesen, die nur am Tage ausgeübt wird.
4.15.5 Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine unentgeltliche Unter-
suchung des Gesundheitszustands vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit im Flugbetriebsunternehmen.
4.15.6 Die übrigen Untersuchungen erfolgen:
a. für Flugbesatzungsmitglieder: nach den im JAR-FCL-3-Regle- ment6 vorgeschriebenen Abständen; b. für die übrigen Besatzungsmitglieder: bis zum 41. Lebensjahr alle 5 Jahre, danach alle 2 Jahre und ab dem 51. Lebensjahr jähr- lich.
4.15.7 Bei Vorhandensein gesundheitlicher Probleme, die auf die fliegerische
Tätigkeit zurückzuführen sind, haben die Besatzungsmitglieder Anspruch auf eine jährliche Untersuchung.
4.15.8 Die Kosten der Untersuchung des Gesundheitszustandes sind vom
Flugbetriebsunternehmer zu tragen.
Ziff. 6.2.2 Einleitungssatz
Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung vom 18. September
19957 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) vorgeschrie-
benen Bordpapieren sind folgende Unterlagen an Bord mitzuführen:
6 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing Medical. JAR-FCL-3 kann auf der Homepage der Joint Aviation Authorities (http://www.jaa.nl/publications/publications.html) eingesehen werden. 7 SR 748.215.1
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Ziff. 8
8 Luftfahrzeugunterhalt
8.1 Allgemeine Bestimmungen
8.1.1 Der Flugbetriebsunternehmer ist verpflichtet, ein Unternehmen zu
betreiben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) gemäss Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt G der Verord- nung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 20038 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003). Dabei gilt die jeweils aktuellste für die Schweiz anwendbare Fassung der EG-Verordnung.9
8.1.2 Im Übrigen gelten für den Unterhalt der Luftfahrzeuge und der Luftfahr-
zeugteile: a. die Verordnung vom 18. September 199510 über die Lufttüchtig- keit von Luftfahrzeugen (VLL); b. die Verordnung 2 vom 19. März 200411 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (V 2 LUb); c. die Verordnung vom 25. August 200012 über das Luftfahrzeug- Unterhaltspersonal.
8.2 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung
der Lufttüchtigkeit (CAME)
8.2.1 Der Flugbetriebsunternehmer hat ein CAME zu führen.
8.2.2 Das CAME hat den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A Unter-
abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/200313 zu entsprechen.
8 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S.1; die Verordnung kann beim Bundesamt für Zivilluft- fahrt, 3003 Bern, bezogen werden (www.aviation.admin.ch). 9 Die jeweils aktuellste für die Schweiz anwendbare EG-Verordnung ist im Anhang zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) genannt. 10 SR 748.215.1 11 SR 748.127.4 12 SR 748.127.2 13 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S.1; die Verordnung kann beim Bundesamt für Zivilluft- fahrt, 3003 Bern, bezogen werden (www.aviation.admin.ch).
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Ziff. 11.2
11.2 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit (CAME)
11.2.1 Der Flugbetriebsunternehmer hat ein CAME zu führen.
11.2.2 Das CAME hat den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A Unter-
abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/200314 zu entsprechen.
Ziff. 13.2
13.2 Schlussbestimmung zur Änderung vom 20. Juli 2007
13.2.1 Die Flugbetriebsunternehmer haben bis zum 31. Dezember 2007 ihren
Betrieb der Änderung vom 1. August 2007 dieser Verordnung anzu- passen.
13.2.2 Sie haben die angepassten Betriebsreglemente dem BAZL bis zum
31. Oktober 2007 zur Genehmigung einzureichen.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
20. Juli 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
14 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S.1; die Verordnung kann beim Bundesamt für Zivilluft- fahrt, 3003 Bern, bezogen werden (www.aviation.admin.ch).
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