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AS 2007 3749

Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

SR 0.232.142.21; AS 1977 1780

Beschluss des Verwaltungsrats vom 11. Oktober 2000 In Kraft getreten am 2. November 2000

Originaltext

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgende neue Regel 38a eingefügt:

Regel 38a Ausstellung von Prioritätsunterlagen Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt für den Anmelder eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsunterlage) aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschliess- lich der Form der Prioritätsunterlage und der Fälle, in denen eine Verwaltungs- gebühr zu entrichten ist.

2. Regel 94 erhält folgende Fassung:

Regel 94 Durchführung der Akteneinsicht (1) Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschliesslich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu ent- richten ist.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 2. November 2000 in Kraft.

2007-0870 3749

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2007

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