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AS 2007 3783

Verordnung des EVD über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen

Verordnung des EVD über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen

Änderung vom 2. August 2007

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 15. April 20041 über Geldleistungen zugunsten zivildienstleis- tender Personen wird wie folgt geändert:

Art. 6 Ansätze im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen (Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG, Art. 65 und 68 ZDV)

1 Decken bei Auslandeinsätzen die Beträge nach Artikel 2 und 3 die effektiven

Kosten nicht, so vergütet der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person die höheren nachgewiesenen Kosten in dem Umfang, in dem er sie auch seinen schwei- zerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation vergütet.

2 Liegen die Lebenskosten im Land, in dem der Auslandeinsatz geleistet wird,

deutlich unter jenen in der Schweiz, so kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach Artikel 2, 3 und 5 Absatz 2 nach tieferen Ansätzen vergüten. Er darf dabei die Ansätze nicht unterschreiten, die er gegenüber seinen schweizerischen Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation anwendet. Entschädigt er keine schweizerischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in diesem Land, so bezahlt er die effektiven Kosten der Verpflegung, minimal jedoch 10 Franken pro Tag (für das Morgenessen 2, für Mittag- und Nachtessen je 4 Franken). 3 Die Gleichstellung der zivildienstleistenden Person mit Volontären des Einsatz- betriebs, die für ihre Verpflegung und ihre Spesen ganz oder teilweise selbst auf- kommen, und mit unbezahlten Freiwilligen ist nicht erlaubt.

II Diese Änderung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

2. August 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

1 SR 824.11

2007-0742 3783

Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen AS 2007