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AS 2007 3845

Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

SR 0.232.142.21; AS 1977 1780

Beschluss des Verwaltungsrats vom 18. Oktober 2001 In Kraft getreten am 18. Oktober 2001

Originaltext

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

Regel 10 EPÜ erhält folgende Fassung: Regel 10 Präsidium der Beschwerdekammern (1) Das autonome Organ innerhalb der die Beschwerdekammern umfassenden Organisationseinheit (das «Präsidium der Beschwerdekammern») setzt sich zusam- men aus dem für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten als Vorsit- zendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsit- zende und sechs weitere Mitglieder sind. (2) Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzenden und den Mitglie- dern der Beschwerdekammern für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Kann das Präsidium nicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die vakanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden bzw. Mitglieder besetzt. (3) Das Präsidium erlässt die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder. Ferner berät das Präsidium den für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten in die Funktionsweise der Beschwerdekammern allgemein betreffenden Angelegen- heiten. (4) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs verteilt das um alle Vorsitzenden erwei- terte Präsidium die Geschäfte auf die Beschwerdekammern. In derselben Zusam- mensetzung entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerde- kammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden.

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Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2007

(5) Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der für die Beschwerdekammern zustän- dige Vizepräsident oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von zwei Beschwerde- kammern befinden müssen. Handelt es sich um die in Absatz 4 genannten Aufgaben, so ist die Anwesenheit von neun Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der für die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsident oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwerdekammern befinden müssen. Das Präsidium ent- scheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit- zenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimm- abgabe. (6) Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c übertragen.

Art. 2 Regel 11 EPÜ erhält folgende Fassung: Regel 11 Geschäftsverteilungsplan für die Grosse Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung (1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs bestimmen die nicht nach Artikel 160 Absatz 2 ernannten Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer die ständigen Mit- glieder der Grossen Beschwerdekammer sowie ihre Vertreter. (2) Die nicht nach Artikel 160 Absatz 2 ernannten Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer erlassen die Verfahrensordnung der Grossen Beschwerde- kammer. (3) Zur Beschlussfähigkeit in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegen- heiten ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Grossen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Art. 3 (1) Die Änderungen der Regeln 10 und 11 EPÜ treten am 2. Januar 2002 in Kraft. (2) Die Verfahrensordnung für die erste Wahl des Präsidiums in seiner Zusammen- setzung gemäss der geänderten Regel 10 EPÜ ist vom Präsidium in seiner Zusam- mensetzung gemäss Regel 10 Absatz 2 EPÜ in der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung zu erlassen. (3) Für das Geschäftsjahr 2002 findet Regel 10 Absatz 2 EPÜ in der bis 1. Januar

2002 geltenden Fassung Anwendung auf die Verteilung der Geschäfte auf die

Beschwerdekammern und die Bestimmung der ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer sowie ihrer Vertreter.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 18. Oktober 2001 in Kraft.

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