AS 2007 3847
Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
SR 0.232.142.21; AS 1977 1780
Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2001 In Kraft getreten am 2. Januar 2002
Originaltext
Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Regel 29 (2) EPÜ erhält folgende Fassung: (2) Unbeschadet Artikel 82 darf eine europäische Patentanmeldung nur dann mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Ver- fahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf einen der folgenden Sachverhalte bezieht: a) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse; b) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung; c) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es nicht zweckmäs- sig ist, diese Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.
Art. 2 Regel 29 (2) EPÜ in der Fassung dieses Beschlusses tritt am 2. Januar 2002 in Kraft und gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, zu denen an diesem Tag noch keine Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ abgesandt wurde.
2007-0863 3847
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2007