Lexipedia

AS 2007 387

Bundesgesetz über das internationale Privatrecht

Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (Schiedsgerichtsbarkeit. Zuständigkeit)

Änderung vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 17. Februar 20061 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Mai 20062, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:

Art. 186 Abs. 1bis 1bis Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.