AS 2007 389
Verordnung über die Rekrutierung
Verordnung über die Rekrutierung (VREK)
Änderung vom 31. Januar 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. April 20021 über die Rekrutierung wird wie folgt geändert:
Änderung von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 9 Abs. 1bis 1bis Eine Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen ist grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 22. Altersjahres möglich. Danach darf eine Verschie- bung längstens für ein Jahr bewilligt werden und nur, wenn eine Teilnahme aus medizinischen Gründen unmöglich ist. Im Jahr, in dem der Stellungspflichtige das
25. Altersjahr vollendet, ist eine Verschiebung nur noch innerhalb dieses Jahres
zulässig.
II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
1 Die Änderung von Artikel 9 Absatz 1bis tritt am 1. März 2007 in Kraft.
2 Die Änderung von Anhang 1 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
31. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 511.11
2006-1602 389
Verordnung über die Rekrutierung AS 2007
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)
Standorte und Einzugsgebiete der Rekrutierungszentren
Nr. Standort Sprache Einzugsgebiet
1 Lausanne VD Französisch alle französischsprachigen Personen
2 Sumiswald BE Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone
Bern, Freiburg , Waadt, Wallis, Neuen- burg, Genf und Jura
3 Mt. Ceneri TI Italienisch alle italienischsprachigen Personen
4 Windisch AG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone
Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Tessin
5 Rüti ZH Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone
Zürich, Zug, Schaffhausen und Thurgau
6 Mels SG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone
Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden
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