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AS 2007 3901

Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

SR 0.232.142.21; AS 1977 1780

Beschluss des Verwaltungsrats vom 18. Oktober 2001 In Kraft getreten am 2. Januar und 1. Juli 2002

Originaltext

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

1. Regel 25 (1) EPÜ erhält folgende Fassung:

(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäi- schen Patentanmeldung einreichen.

2. Regel 36 (1) EPÜ erhält folgende Fassung:

(1) Die Regeln 27, 29 und 32–35 sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen, anzuwenden. Regel 35 Absätze 2–14 ist ferner auf die in Regel 51 genannten Übersetzungen der Patentansprüche anzuwen- den.

3. Regel 38 (5) erhält folgende Fassung:

(5) Die nach Artikel 88 Absatz 1 erforderliche Übersetzung der früheren Anmel- dung ist innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist, spä- testens jedoch innerhalb der Frist nach Regel 51 Absatz 4 einzureichen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt werden, dass die europäische Patentan- meldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

4. Regel 51 EPÜ erhält folgende Fassung:

(1) In der Mitteilung nach Artikel 96 Absatz 1 gibt das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zu dem europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

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Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2007

(2) In den Mitteilungen nach Artikel 96 Absatz 2 fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (3) Die Mitteilungen nach Artikel 96 Absatz 2 sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des europäischen Patents entge- genstehen. (4) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschliesst, teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu ertei- len beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Monate sein und vier Monate nicht übersteigen darf, die Ertei- lungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzurei- chen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Die Frist wird einmal um höchstens zwei Monate verlängert, sofern der Anmelder dies vor Ablauf der Frist beantragt. Wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fas- sung. (5) Beantragt der Anmelder innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist Änderun- gen nach Regel 86 Absatz 3 oder die Berichtigung von Fehlern nach Regel 88, so hat er, soweit die Patentansprüche geändert oder berichtigt werden, eine Überset- zung der geänderten oder berichtigten Patentansprüche einzureichen. Wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung ein- reicht, gilt dies als Einverständnis mit der Erteilung des Patents in der geänderten oder berichtigten Fassung. (6) Stimmt die Prüfungsabteilung einer nach Absatz 5 beantragten Änderung oder Berichtigung nicht zu, so gibt sie, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Anmelder Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen und von der Prüfungsabteilung für erforderlich gehaltene Änderungen und, soweit die Patentan- sprüche geändert werden, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzu- reichen. Reicht der Anmelder solche Änderungen ein, so gilt dies als Einverständnis mit der Erteilung des Patents in der geänderten Fassung. Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückge- nommen, so werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sowie nach Absatz 7 entrichtete Anspruchsgebühren zurückerstattet. (7) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als zehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist für jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits gemäss Regel 31 Absatz 1 entrichtet worden sind. (8) Werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr oder die Anspruchs- gebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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(8a) Werden die Benennungsgebühren nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz

4 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst

bekanntgemacht, wenn die Benennungsgebühren entrichtet sind. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet. (9) Wird eine Jahresgebühr nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 4 und vor dem Tag der frühestmöglichen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekanntgemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet. (10) In der Mitteilung nach Absatz 4 werden die benannten Vertragsstaaten angege- ben, die eine Übersetzung nach Artikel 65 Absatz 1 verlangen. (11) In der Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt wird, ist die der Patenterteilung zugrunde liegende Fassung der europäischen Patentanmeldung anzugeben.

Art. 2 (1) Regel 25(1) EPÜ in der Fassung dieses Beschlusses tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. (2) Regeln 36(1), 38(5) und 51 EPÜ in der Fassung dieses Beschlusses treten am 1. Juli 2002 in Kraft und gelten für alle europäischen Patentanmeldungen, zu denen an diesem Tag noch keine Mitteilung nach der geltenden Regel 51(4) EPÜ abge- sandt wurde.

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