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AS 2007 3905

Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

SR 0.232.142.21; AS 1977 1780

Beschluss des Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2004 In Kraft getreten am 1. April 2005

Originaltext

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

Regel 51 (4) der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung: (4) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschliesst, teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu ertei- len beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden nicht verlän- gerbaren Frist, die nicht kürzer als zwei Monate sein und vier Monate nicht über- steigen darf, die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäi- schen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung ein- reicht, gilt dies als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. April 2005 in Kraft. Die mit diesem Beschluss geänderte Regel 51 (4) gilt für europäische Patentanmeldungen, für die bis 1. April 2005 keine Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ in der gegenwärtigen Fassung ergangen ist.

2007-0861 3905

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2007

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