AS 2007 4383
Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Änderung vom 29. August 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 9. Dezember 20021 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Beitragsberechtigt sind:
a. die Trägerschaften der Einrichtungen nach den Artikeln 2 und 5; b. die Strukturen nach Artikel 8; c. Kantone und Gemeinden für Projekte nach Artikel 14a.
Gliederungstitel vor Art. 14a 5a. Abschnitt: Finanzhilfen an Pilotprojekte zur Einführung von Betreuungsgutscheinen
Art. 14a
1 Der Bund kann, in Abweichung von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, Finanzhilfen an
Pilotprojekte von Kantonen und Gemeinden ausrichten, bei denen Gutscheine für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten an Einzelpersonen abgegeben werden.
2 Die Pilotprojekte müssen dazu dienen, Erfahrungen mit Gutscheinsystemen zu
sammeln, die durch eine Umlagerung der Subventionen von den Anbietern zu den nachfragenden Eltern den Ausbau des Angebotes fördern sollen.
3 Der Bund beteiligt sich während höchstens drei Jahren mit bis zu 30 Prozent an
den Kosten der Pilotprojekte. Anrechenbar als Kosten der Pilotprojekte sind die Kosten für die Betreuungsgutscheine sowie für die Projektdurchführung und die Evaluation.
1 SR 861.1
2007-1834 4383
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. V AS 2007
4 Die Kantone und Gemeinden müssen selber für Kindertagesstätten und Pilot-
projekte zusammen jährlich mindestens dieselbe Subventionssumme aufwenden, welche sie im Kalenderjahr vor dem Projektstart für Kindertagesstätten aufgewendet haben.
5 Das Bundesamt schliesst mit den Kantonen und Gemeinden Leistungsverträge ab
über die zu erreichenden Ziele des Pilotprojekts, die finanzielle Beteiligung des Bundes, die Zahlungsmodalitäten, die wissenschaftliche Projektbegleitung, die Berichterstattung sowie die durchzuführende Evaluation.
6 Der im Rahmen der Evaluation ausgearbeitete Bericht wird dem Eidgenössischen
Departement des Innern zur Kenntnis gebracht.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
29. August 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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