AS 2007 4425
Verordnung über das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich
Verordnung über das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (VPO-ETH)
vom 4. Juli 2007
Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 32e Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) und Artikel 2 Absatz 4 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Zusammensetzung, Wahl und Organisation des paritäti- schen Organs des Vorsorgewerks ETH-Bereich (paritätisches Organ).
Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl
1 Das paritätische Organ besteht aus je neun Vertreterinnen oder Vertretern des
Arbeitgebers und der Angestellten des ETH-Bereichs. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder des paritätischen Organs dauert bis zum 31. Dezem- ber 2008.
3 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs sollen fachkundige und zur Wahrneh-
mung ihrer Aufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein. Es können Personen gewählt werden, die nicht im Vorsorgewerk ETH-Bereich versichert sind.
4 Die Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitgebers werden vom ETH-Rat auf
Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH und der Direktorinnen oder des Direktoren der Forschungsanstalten gewählt.
5 Die Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten werden wie folgt bestimmt:
a. Je drei Vertreterinnen oder Vertreter werden durch die im Vorsorgewerk ETH-Bereich versicherten Mitglieder der Hochschulversammlungen der beiden ETH gewählt. b. Drei Vertreterinnen oder Vertreter werden durch die Personalvertretungen der Forschungsanstalten gewählt.
SR 172.220.142
2007-1900 4425
Paritätisches Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich AS 2007
Art. 3 Organisation und Entschädigung
1 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich konstituiert sich selbst.
2 Das Präsidium besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin des Arbeit- gebers und der Angestellten. Sie wechseln sich nach der Hälfte der Amtsdauer als Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin ab.
3 Das paritätische Organ erlässt ein Geschäftsreglement.
4 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der
Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
Art. 4 Sekretariat 1 Das Sekretariat ist verantwortlich für den ordentlichen Geschäftsablauf und stellt die Verbindung zu PUBLICA her.
2 Es ist administrativ dem Stab des ETH-Rats angegliedert und arbeitet nach den
Weisungen des paritätischen Organs.
Art. 5 Finanzierung Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden aus dem Anteil des Vorsorgewerks ETH-Bereich am Anlageertrag, die übrigen Kosten, namentlich für das Sekretariat, werden durch den Arbeitgeber finanziert.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
4. Juli 2007 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder
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