AS 2007 4705
Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen
Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen
vom 5. Oktober 2007
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Artikel 2 Absatz 4, 27 Absatz 6, 39 Absatz 2, 45 Absatz 2, 46 Absatz 3,
49 Absatz 2, 50 Absätze 2 und 3, 55, 56 Absatz 2 und 74 Absatz 3 der Radio- und
Fernsehverordnung vom 9. März 20072 (RTVV) verordnet:
1. Kapitel: Änderung meldepflichtiger Sachverhalte
Art. 1 (Art. 2 Abs. 4 RTVV)
1 Meldepflichtige
Veranstalter müssen dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Änderungen folgender Sachverhalte mitteilen: a. Name des Programms; b. Name der redaktionell verantwortlichen Person; c. Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters; d. Angaben zur Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter; e. Gebiet der technischen Verbreitung; f. Beendigung der Programmveranstaltung.
2 Veranstalter, für deren Programm das BAKOM nach Artikel 60 RTVG eine Ver-
pflichtung zur leitungsgebundenen Verbreitung verfügt hat, müssen das BAKOM zusätzlich über Änderungen des Programminhalts informieren, soweit dieser in der Aufschaltungsverfügung festgehalten ist.
3 Die Mitteilung muss innert 30 Tagen nach Eintreten der Änderung erfolgen.
4 Veranstalter von Programmen von einer Dauer von höchstens 30 Tagen sind von
den Pflichten nach diesem Artikel ausgenommen.
SR 784.401.11
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2. Kapitel:
Rechnungslegung und Buchführung von konzessionierten Veranstaltern mit Ausnahme der SRG
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 2 Anforderungen an die Jahresrechnung (Art. 27 Abs. 6 RTVV) 1 Für die Erstellung der Jahresrechnung von konzessionierten Veranstaltern gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)3 über die kaufmännische Buch- führung für Aktiengesellschaften sinngemäss. Das BAKOM kann ergänzende Wei- sungen erlassen, namentlich zur Gewährleistung der Vollständigkeit und für die Bewertung von Vermögen und Geschäftsvorfällen.
2 Das BAKOM gibt für die Darstellung der Jahresrechnung einen verbindlichen
Kontenplan vor. Es berücksichtigt dabei die Besonderheiten der Branche.
Art. 3 Anforderungen an die Verbuchung von Leistungen (Art. 27 Abs. 6 und 34 Abs. 1 RTVV)
1 Der Veranstalter muss den tatsächlich erzielten Ertrag verbuchen. Kann er den
tatsächlich erzielten Ertrag nicht nachweisen, so wird der Ertrag zu marktüblichen Bedingungen bewertet.
2 Ein Tauschgeschäft muss zum selben Wert verbucht werden, wie es bei einem
Barverkauf an einen unabhängigen Dritten der Fall wäre. 3 Der Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Dritter nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c RTVG muss die geleistete und verrechnete Ausstrahlung von Wer- bung und Sponsoring, auf die Ertragskonten abgestimmt, nachweisen können. Im Nachweis aufzuführen sind pro Kunde und pro Auftrag die im konzessionierten Programm tatsächlich ausgestrahlte Werbezeit und die eingeräumten Sponsoring- rechte sowie die dafür geleistete Abgeltung. 4 Bietet ein Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Dritter gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c RTVG Werbung oder Sponsoring zusammen mit weiteren Dienstleistungen zu einem Pauschalpreis an, so ist der Ertragsanteil, welcher der Konzessionsabgabe nach Artikel 22 RTVG unterliegt, getrennt zu bewerten und zu verbuchen.
Art. 4 Bericht der Revisionsstelle (Art. 27 Abs. 6 RTVV)
Die Revision der Jahresrechnung muss den Anforderungen des Obligationsrechts genügen.
3 SR 220
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2. Abschnitt:
Zusätzliche Vorschriften für Veranstalter mit Gebührenanteil
Art. 5 Betriebskosten (Art. 39 Abs. 1 RTVV) 1 Als Betriebskosten eines Veranstalters anerkannt wird nur der tatsächlich erfolgte, wirtschaftlich begründete, zu marktüblichen Bedingungen geleistete und für die Erfüllung des Leistungsauftrags notwendige Aufwand. Verbuchte Leistungen müs- sen einem Vergleich mit ähnlichen Leistungen Dritter standhalten.
2 Nicht als Betriebskosten gelten Gemeinde-, Staats- und direkte Bundessteuern
sowie die Konzessionsabgabe.
3 Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für den im Auftrag des
Veranstalters geleisteten Aufwand von Personen nach Artikel 17 Absatz 2 Buch- staben b und c RTVG.
4 Der Austausch von Leistungen zwischen dem Veranstalter und Personen nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c RTVG muss in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden, sofern der Wert der Leistungen 10 000 Franken pro Jahr übersteigt. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, welches die erbrachten und bezogenen Leistungen sind und wie diese bewertet werden.
Art. 6 Buchführung (Art. 27 Abs. 6 RTVV) 1 In der Buchhaltung eines konzessionierten Veranstalters mit Gebührenanteil muss die konzessionierte Geschäftstätigkeit betreffend Vermögen, Erfolgsrechnung und Gewinnverwendung getrennt geführt werden von anderen Tätigkeiten des Veranstal- ters. Der Revisionsbericht muss alle Tätigkeiten des Veranstalters umfassen, aber gesondert auf die konzessionierte Tätigkeit Bezug nehmen.
2 Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Anforderungen nach Absatz 1 auch von
Unternehmen erfüllt werden, die von ihm wirtschaftlich beherrscht werden und Tätigkeiten in Zusammenhang mit seinem Programm ausüben.
3. Kapitel:
Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und gekoppelten Diensten
1. Abschnitt: Verbreitungsbedingungen
Art. 7 Ausreichende Qualität (Art. 45 RTVV)
1 Die Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms darf von einer Fernmelde-
dienstanbieterin nur so weit verzögert werden, als es technisch unvermeidbar ist.
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2 Bei der Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms dürfen Fernmelde-
dienstanbieterinnen die Programmgestaltung des Veranstalters weder in inhaltlicher noch in formaler noch in zeitlicher Hinsicht ändern. Davon ausgenommen sind die Ausstrahlung von betriebsnotwendigen Mitteilungen und von behördlich angeord- neten Bekanntmachungen nach Artikel 8 Absatz 3 RTVG.
3 Die Qualität von Bild und Ton eines zugangsberechtigten Programms muss bei der
subjektiven Beurteilung nach den Empfehlungen4 ITU-R-BT.500-11 (Bild) und ITU-R-BS.1116-1 (Ton) mindestens den Wert 4 erreichen. 4 Bei Verdacht auf Nichterfüllung der Qualitätsanforderung nach Absatz 3 kann das BAKOM von der Fernmeldedienstanbieterin verlangen, dass sie die Signalqualität erhebt und die Ergebnisse der Erhebung vorlegt. Es kann der Fernmeldedienstan- bieterin eine andere als die in Absatz 3 erwähnte Methode der Qualitätsmessung zugestehen und die Frist für die Berichterstattung vorschreiben. 5 Eine Fernmeldedienstanbieterin ist nur so weit für die Einhaltung der Verpflich- tungen nach diesem Artikel verantwortlich, als sie tatsächlich Einfluss auf die tech- nische Übertragung besitzt.
Art. 8 Gekoppelte Dienste (Art. 46 Abs. 3 RTVV)
1 Die Funktionalität von gekoppelten Diensten muss von der Fernmeldedienstan-
bieterin bis zum Dienstzugriffspunkt vollumfänglich gewährleistet werden.
2 Keine Pflicht zur Verbreitung von gekoppelten Diensten besteht bei:
a. der für den mobilen Empfang bestimmten Verbreitung von Fernsehpro- grammen; b. der analogen Verbreitung über Leitungen von Radioprogrammen, die digital erstverbreitet werden. 3 Eine Fernmeldedienstanbieterin ist nur so weit für die Einhaltung der Verpflich- tungen nach diesem Artikel verantwortlich, als sie tatsächlich Einfluss auf die tech- nische Übertragung besitzt.
Art. 9 Kanalbelegung bei leitungsgebundener analoger Verbreitung (Art. 55 RTVV)
Steuert eine Fernmeldedienstanbieterin bei analoger Verbreitung die Kanalbelegung in den Empfangsgeräten, so müssen auf den ersten Programmplätzen verbreitet werden: a. die sprachregionalen Programme der SRG nach Artikel 59 Absatz 1 Buch- stabe a RTVG in der Sprachregion, für die sie bestimmt sind; b. Programme, für die eine Konzession mit Leistungsauftrag nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b RTVG besteht, innerhalb ihres Versorgungsgebiets.
4 International Telecom Union (www.itu.int)
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2. Abschnitt: Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen
Art. 10 (Art. 49 Abs. 2 RTVV)
1 Ein Veranstalter hat Anrecht auf einen Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG,
wenn sein jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals mehr als 0.75 Franken je versorgte Person ab 15 Jahren beträgt. 2 Dieser Betriebsaufwand setzt sich zusammen aus den Kosten des Veranstalters für:
a. die Zuführung des Sendesignals vom Studioausgang zu den Sendeanlagen; b. den Betrieb und den Unterhalt der Sendeanlagen; c. die Miete und die Abschreibung der Sendeanlagen.
3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für neue Verbreitungstechnologien
Art. 11 Förderungswürdige Übertragungstechnologien (Art. 50 Abs. 2 RTVV)
Investitionsbeiträge nach Artikel 58 RTVG können Veranstalter von Programmen mit einem Zugangsrecht für die folgenden drahtlos-terrestrischen Verbreitungstech- nologien erhalten: a. Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB); b. Digital Video Broadcasting - Terrestrial (DVB-T); c. Digital Video Broadcasting for Handheld Terminals (DVB-H).
Art. 12 Anrechenbare Abschreibungen von Investitionen (Art. 51 Abs. 2 RTVV)
1 Als Abschreibung von Investitionen angerechnet wird der Aufwand für:
a. Anlagen für die Verbreitung, die Aufbereitung und die Zuführung des Sen- designals; b. die Planung und die Errichtung von Verbreitungsnetzen.
2 Das BAKOM legt den anrechenbaren Aufwand für die einzelnen Anlagen und
Leistungen fest.
Art. 13 Verfahren (Art. 51 RTVV)
1 Das BAKOM bestimmt jährlich einen Zeitpunkt, bis zu dem berechtigte Veranstal-
ter ein Gesuch um Investitionsbeiträge einreichen können.
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2 Es gibt den Zeitpunkt sechs Monate im Voraus bekannt und legt fest, welche
Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind. Es kann eine kürzere Frist ansetzen, wenn die Entwicklung einer Verbreitungstechnologie dies nötig macht.
Art. 14 Zeitraum der Förderung (Art. 50 Abs. 3 und 4 RTVV)
1 Eine Verbreitungstechnologie gilt nach Artikel 50 Absatz 3 RTVV als finanzier-
bar, wenn zwischen 20 und 35 Prozent des potenziellen Publikums über ein geeig- netes Empfangsgerät verfügen.
2 Das BAKOM legt in der Beitragsverfügung fest, ab wann die Verbreitungstech-
nologie im Versorgungsgebiet als finanzierbar gilt und wann der Anspruch des Veranstalters auf den Beitrag endet. Der Grenzwert wird ausgedrückt in der Anzahl Personen, die im Versorgungsgebiet über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen. 3 Der Beitrag wird letztmals in dem Jahr ausbezahlt, in dem der in der Beitragsver- fügung festgelegte Grenzwert erreicht wird.
4 Massgebend für die Anzahl Personen, die über ein geeignetes Empfangsgerät
verfügen, ist die Erhebung der Stiftung für Nutzungsforschung. 5 Die Frist von zehn Jahren für die Unterstützung eines Veranstalters (Art. 50 Abs. 4 RTVV) beginnt mit dem Jahr der ersten Abschreibung der Investitionen durch den Veranstalter oder mit der erstmaligen Zahlung einer Abgeltung des Veranstalters an Dritte. Massgebend ist der frühere der beiden Zeitpunkte.
4. Kapitel: Veröffentlichung von Ergebnissen der Nutzungsforschung
Art. 15 Daten zur Empfangssituation (Art. 74 Abs. 2 Bst. a RTVV)
1 Die Stiftung für Nutzungsforschung muss die Zahl der Personen in der Schweiz
veröffentlichen, die über geeignete Geräte zum Empfang von Radio- oder Fernseh- programmen verfügen.
2 Die veröffentlichten Daten müssen nach Übertragungsweg und Verbreitungstech-
nologie für die ganze Schweiz und für jede Sprachregion der drei Amtssprachen ausgewiesen werden.
Art. 16 Daten zur Nutzung von Programmen (Art. 74 Abs. 2 Bst. b RTVV)
1 Die Stiftung für Nutzungsforschung muss die Daten zur Nutzung von Radio- und
Fernsehprogrammen für jede Sprachregion der drei Amtssprachen veröffentlichen.
2 Die veröffentlichten Daten müssen in den Masseinheiten absolute und relative
Reichweite, Nutzungsdauer und Marktanteil ausgedrückt und nach den soziodemo- grafischen Merkmalen Geschlecht, Alter und Ausbildung aufgeschlüsselt werden.
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3 Für die konzessionierten lokalen und regionalen Radio- und Fernsehprogramme
müssen absolute und relative Reichweite, Nutzungsdauer und Marktanteile zusätz- lich nach dem jeweiligen Versorgungsgebiet ausgewiesen werden, ohne Aufschlüs- selung nach soziodemografischen Merkmalen.
4 Anhang 1 hält fest, für welche Kombinationen von Masseinheiten und Merkmalen
die Werte für welche Programme veröffentlicht werden müssen.
5 Nach Möglichkeit soll auch die zeitverschobene Nutzung von Radio- und Fernseh-
programmen ausgewiesen werden.
5. Kapitel: Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Art. 17 (Art. 73 Abs. 2 RTVG)
1 Die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wird im
Anhang 2 geführt.
2 Das BAKOM sorgt für die Notifizierung der Liste und ihrer Änderungen beim
Ständigen Ausschuss des Europarats.
6. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
5. Oktober 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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Anhang 1 (Art. 16 Abs. 4)
Zu veröffentlichende Daten zur Programmnutzung
Die Stiftung für Nutzungsforschung veröffentlicht die Werte in Tabellenform nach den folgenden Vorgaben. Die Werte sind nach Sprachregion anzugeben, wo beson- ders vermerkt, zusätzlich nach Versorgungsgebiet. In den eingangs der Zeile genannten Masseinheiten sind jeweils die Werte nach dem Merkmal 1 und nach jedem erwähnten Merkmal 2 auszuweisen. Wo nichts anderes angeben ist, beziehen sich die Werte auf einen durchschnittlichen Wochentag. Im Kopf der publizierten Tabellen müssen geografische Region, Erhebungszeitraum, Masseinheit, Grund- gesamtheit und Stichprobe angegeben werden.
1. Tagesablauf (Befragung)
Masseinheit Merkmal 1 Merkmal 2
Reichweite in % Tagesabschnitte Tätigkeiten zuhause (einzeln und total)/ in Viertelstunden Tätigkeiten ausser Haus (einzeln und total)/ TV total / Radio total/Lesen total
2. Fernsehen (Messung)
Masseinheit Merkmal 1 Merkmal 2
Tagesreichweite in Kalenderjahr TV Total/SRG-Programme (einzeln und Tausend (ab 1985) total)/Schweiz Private (einzeln und total)/ Tagesreichweite Ausland (stärkere einzeln, gruppiert nach in % öffentlich-rechtlich und privat, total)/ Nutzung in Minuten Schweiz Private mit Konzession (einzeln nach Versorgungsgebiet) Marktanteile in %
Rating in Tausend Tagesabschnitte TV Total/SRG-Programme (einzeln und Rating in % in Viertelstunden total)/Schweiz Private (total)/Ausland Nutzung in Minuten (stärkere einzeln, gruppiert nach öffentlich- rechtlich und privat, total) Marktanteile in %
Tagesreichweite Wochentage Total Personen/Geschlecht/Alter in % einzeln/Mo–Fr/ (5 Gruppen)/abgeschlossene Ausbildung Nutzung in Minuten Sa–So/Mo–So (4 Gruppen)/Total Haushalte
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3. Radio (Messung)
Masseinheit Merkmal 1 Merkmal 2
Tagesreichweite Kalenderjahr Radio Total/SRG-Programme (einzeln und in Tausend (ab 2001) total)/Schweiz Private (kommerzielle Tagesreichweite einzeln, total)/Ausland (stärkere einzeln, in % gruppiert nach öffentlich-rechtlich und Nutzung in Minuten privat, total)/ Schweiz Private mit Konzession (einzeln Marktanteile in % nach Versorgungsgebiet)
Reichweite Tagesabschnitte Radio Total/SRG-Programme (einzeln und in Tausend in Viertelstunden total)/Schweiz Private (kommerzielle Reichweite in % einzeln, total)/Ausland (stärkere einzeln, Nutzung in Minuten gruppiert nach öffentlich-rechtlich und privat, total) Marktanteile in %
Tagesreichweite Wochentage Total Personen/Geschlecht/Alter in % einzeln/Mo–Fr/ (5 Gruppen)/abgeschlossene Ausbildung Nutzung in Minuten Sa–So/Mo–So (4 Gruppen)/Total Haushalte
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Anhang 2 (Art. 17 Abs. 1)
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
1. Olympische Sommer- und Winterspiele
2. Fussball
– WM (Halbfinal- und Finalspiele sowie alle Spiele der schweizerischen Nationalmannschaft) – EM (Halbfinal- und Finalspiele sowie alle Spiele der schweizerischen Nationalmannschaft) – Qualifikationsspiele der schweizerischen Nationalmannschaft für die Fuss- ball-WM und die Fussball-EM – Final des schweizerischen Fussball-Cups – Finalspiele der Europäischen Fussball-Vereinsmeisterschaften (Champions- League, UEFA-Cup) bei schweizerischer Beteiligung
3. Eishockey
– WM (alle Spiele der schweizerischen Nationalmannschaft) – Play-off-Finale der Schweizer Meisterschaft, ab viertem Spiel
4. Leichtathletik
– Athletissima Lausanne – LCZ-Meeting in Zürich – WM und EM
5. Tennis
– Davis-Cup (Halbfinal- und Finalspiele bei schweizerischer Beteiligung) – Fed-Cup (Finalturnier bei schweizerischer Beteiligung)
6. Ski alpin
– Ski-Weltcuprennen in der Schweiz – Alpine Ski-Weltmeisterschaften
7. Radfahren
– Tour de Suisse
8. Eidgenössisches Schwing- und Älplerfest
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