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Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)
vom 3. Oktober 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. November 20011, beschliesst:
I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:
Art. 5a Subsidiarität Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsi- diarität zu beachten.
Art. 42 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 43a Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben
1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen
oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.
2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt
deren Kosten. 3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.
4 Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise
offen stehen.
5 Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.
Art. 46 Abs. 2 und 3
2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der
Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.
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Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund AS 2007
3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.
Art. 47 Abs. 2 2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisa- tionsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.
Art. 48 Abs. 4 und 5
4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum
Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag: a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist; b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.
5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.
Art. 48a Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht
1 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen
interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteili- gung an interkantonalen Verträgen verpflichten: a. Straf- und Massnahmenvollzug; b. kantonale Universitäten; c. Fachhochschulen; d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung; e. Abfallbewirtschaftung; f. Abwasserreinigung; g. Agglomerationsverkehr; h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken; i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.
3 Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und
für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.
Art. 58 Abs. 3
3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.
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Art. 60 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 62 Abs. 3
3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kin-
der und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.
Art. 66 Abs. 1
1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungs-
beihilfen an Studierende von Hochschulen und anderen höheren Bildungsanstalten gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeihilfen fördern und Grundsätze für die Unterstützung festlegen.
Art. 75a Vermessung
1 Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.
3 Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen,
welche Grund und Boden betreffen.
Art. 83 Abs. 2 und 3 2 Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder ge- mischten Trägerschaften übertragen.
3 Aufgehoben
Art. 86 Abs. 3 Bst. b, bbis, c, e und f
3 Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen
sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Auf- wendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge; bbis. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen; c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen; e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motor- fahrzeugverkehr geöffnet sind; f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.
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Art. 112 Abs. 2 Bst. abis, 3 Bst. b, 4 und 6
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
abis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
3 Die Versicherung wird finanziert:
b. durch Leistungen des Bundes.
4 Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.
6 Aufgehoben
Art. 112a Ergänzungsleistungen
1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenz-
bedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
2 Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und
Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.
Art. 112b Förderung der Eingliederung Invalider 1 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung ver- wenden. 2 Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen. 3 Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.
Art. 112c Betagten- und Behindertenhilfe
1 Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu
Hause.
2 Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter
und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.
Art. 123 Abs. 3 3
3 Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann
den Kantonen Beiträge gewähren: a. für die Errichtung von Anstalten; b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
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c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.
Art. 128 Abs. 4
4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der
Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.
Art. 132 Abs. 2
2 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotterie-
gewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.
Art. 135 Finanz- und Lastenausgleich
1 Der Bund erlässt Vorschriften über einen angemessenen Finanz- und Lastenaus-
gleich zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen.
2 Der Finanz- und Lastenausgleich soll insbesondere:
a. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kanto- nen verringern; b. den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten; c. übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografisch- topografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen; d. die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern; e. die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und inter- nationalen Verhältnis erhalten.
3 Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken
Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstar- ken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leis- tungen des Bundes.
II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung4 werden wie folgt geändert:
Art. 196 Ziff. 10 und 16 Aufgehoben
4 SR 101
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Art. 197 Ziff. 2–5
2. Übergangsbestimmung zu Art. 62 (Schulwesen)
Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober
20035 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen
Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des BG vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung), bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren.
3. Übergangsbestimmung zu Art. 83 (Nationalstrassen)
Die Kantone erstellen die im Bundesbeschluss vom 21. Juni 19607 über das Natio- nalstrassennetz aufgeführten Nationalstrassen (Stand bei Inkrafttreten des BB vom
3. Okt. 20038 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen) nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertig. Bund und Kantone tragen die Kosten gemeinsam. Der Kosten- anteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die National- strassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer finanziellen Leis- tungsfähigkeit.
4. Übergangsbestimmung zu Art. 112b (Förderung der Eingliederung Invalider)
Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober
20039 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen
Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Anstal- ten, Werkstätten und Wohnheime, bis sie über genehmigte Behindertenkonzepte verfügen, welche auch die Gewährung kantonaler Beiträge an Bau und Betrieb von Institutionen mit ausserkantonalen Platzierungen regeln, mindestens jedoch während drei Jahren.
5. Übergangsbestimmung zu Art. 112c (Betagten- und Behindertenhilfe)
Die bisherigen Leistungen gemäss Artikel 101bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Hilfe und Pflege zu Hause für Betagte und Behinderte werden durch die Kantone weiter ausgerichtet bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause.
5 AS 2007 5765 6 SR 831.20 7 SR 725.113.11 8 AS 2007 5765 9 AS 2007 5765 10 SR 831.10
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III
1 Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 3. Oktober 2003 Nationalrat, 3. Oktober 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieser Beschluss ist von Volk und Ständen am 28. November 2004 angenommen
worden.11
2 Er wird auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
11 BBl 2005 951
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