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AS 2007 6187

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:

Ingress gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97 Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 107a Absatz 2, 108 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),

Art. 2 Begriff

1 Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen

Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau und für gewerbliche Klein- betriebe. Nicht als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe mit mehr als 50 Normalstössen. 2 Für den produzierenden Gartenbau sind die Artikel 3–9 und für gewerbliche Klein- betriebe ist Artikel 9 sinngemäss anwendbar.

Art. 3 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2

1 Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeits-

bedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht. 1bis FürMassnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d gilt der minimale Arbeitsbedarf für landwirtschaftliche Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19913 über das bäuerliche Bodenrecht.

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2007

1ter Füreine Unterstützung von neuen Ökonomiegebäuden oder gleichwertigen Umbauten für Milchkühe, Mutterschweine, Legehennen oder für Gewächshäuser des Pflanzenbaus muss folgende Anzahl SAK ausgewiesen sein: a. Talzone 1,75 SAK; b. Hügelzone und Bergzone I 1,50 SAK.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann abweichend von Artikel 3

der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19984 für spezielle Betriebszweige sowie für den produzierenden Gartenbau für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

Art. 4 Abs. 1–3

1 Eine geeignete Ausbildung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f LwG liegt vor,

wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine der folgenden Qualifika- tionen verfügt: a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem eidgenös- sischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20025 (BBG); b. eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.

2 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung

ist den Qualifikationen nach Absatz 1 gleichgestellt.

3 Für Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben in Gebieten nach

Artikel 3a Absatz 1 ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a eine andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG gleichgestellt.

Art. 5 Betriebsübernahme Innerhalb von fünf Jahren vor der Gewährung von Investitionshilfen muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den Betrieb oder Teile davon unter folgenden Voraussetzungen übernommen haben oder übernehmen: a. innerhalb der Familie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19916 über das bäuerliche Bodenrecht; b. ausserhalb der Familie höchstens zum zweieinhalbfachen Ertragswert für das ganze Gewerbe.

4 SR 910.91 5 SR 412.10 6 SR 211.412.11

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2007

Art. 7 Abs. 4–6 und 9

4 Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin

vor der Investition 800 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Fran- ken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.

5 Werden neben dem zu unterstützenden Objekt innerhalb von fünf Jahren weitere

betriebsnotwendige bauliche Investitionen getätigt, so erhöht sich die Vermögens- limite von 800 000 Franken um 50 Prozent der zusätzlichen, kostengünstigen Inves- tition, jedoch um maximal 300 000 Franken.

6 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich

Betriebsinventar ohne Finanzvermögen, Dauerkulturen und Fremdkapital. 9 Wird sowohl ein Beitrag als auch ein Investitionskredit gewährt, so betrifft die Kürzung zuerst den Beitrag und nachher den Investitionskredit.

Art. 9 Abs. 2

2 Pächter und Pächterinnen von Betrieben anderer Eigentümer und Eigentümerinnen

ausserhalb der Familie können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirt- schaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird; für Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein dreissigjähriger Pacht- vertrag. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken.

Art. 10a Gewerbliche Kleinbetriebe 1 Gewerbliche Kleinbetriebe im Berggebiet können Investitionshilfen erhalten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen eigenständige Unternehmen sein. b. Ihre Tätigkeit muss mindestens die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaft- licher Rohstoffe umfassen. c. Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von höchstens 1000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 4 Millionen Franken aufweisen. d. Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müs- sen vor der Gewährung der Investitionshilfen ausgewiesen sein. 2 Der gewerbliche Kleinbetrieb muss für die landwirtschaftlichen Rohstoffe mindes- tens den gleichen Preis bezahlen wie für vergleichbare Produkte im Einzugsgebiet des Unternehmens.

3 Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist im Rahmen eines Businessplanes zu

belegen.

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2007

Art. 11 Abs. 1 Bst. a, d, e und Abs. 2 Bst. b

1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:

a. Bodenverbesserungen, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen; d. Unterstützungen nach den Artikeln 18 Absatz 2 und 49 Absatz 1 Buchstaben b und c, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe massgebend betreffen; e. Unterstützungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen.

2 Als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Sinne von Artikel 88 LwG

gelten folgende Bodenverbesserungen: b. Massnahmen nach Artikel 14, die einen erheblichen Abstimmungsbedarf erfordern, von mindestens regionaler Bedeutung für die Landwirtschaft sind und in deren Beizugsgebiet eine Gesamtmelioration nicht angezeigt ist.

Art. 11b Voraussetzungen Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d sind: a. Die Betriebe der Produzenten oder Produzentinnen müssen die Bedingungen nach den Artikeln 5–18 DZV7 erfüllen. b. In jeder Gemeinschaft müssen mindestens zwei betroffene Betriebe die Vor- aussetzungen für eine einzelbetriebliche Massnahme nach den Artikeln 3 und 3a erfüllen. c. Die Produzenten oder Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft und im ausführenden Organ. d. Für die vorgesehene Massnahme liegt ein Betriebskonzept vor. e. Die Wirtschaftlichkeit ist belegt.

Gliederungstitel vor Art. 12

4. Abschnitt:

Ausschluss von den Investitionshilfen, keine Konkurrenzierung von Unternehmen Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3

1 Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für:

b. landwirtschaftliche Gebäude, Gebäude des produzierenden Gartenbaus oder Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe im Eigentum einer öffentlich-recht- lichen Körperschaft oder Anstalt, ausgenommen Alpgebäude. 3 Die Ausschlussgründe nach Absatz 2 gelten nicht für Betriebe des produzierenden Gartenbaus und gewerbliche Kleinbetriebe. 7 SR 910.13; AS 2007 6117

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Art. 13 Keine Konkurrenzierung von Unternehmen

1 An Massnahmen nach den Artikeln 93 Absatz 1 Buchstaben c und d, 94 Absatz 2

Buchstabe c, 105 Absatz 1 Buchstabe c, 106 Absatz 1 Buchstaben c und e, 106 Absatz 2 Buchstaben d und f und 107 Absatz 1 Buchstaben b–e LwG werden Inves- titionshilfen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleis- tung erbringen.

2 Der Kanton publiziert Gesuche für Massnahmen nach Absatz 1 im kantonalen

Amtsblatt mit dem Hinweis auf Artikel 13.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a, i und Abs. 4

1 Beiträge werden gewährt für:

a. Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur; i. Basiserschliessungen mit Wasser und Elektrizität für Betriebe mit Spezial- kulturen und für landwirtschaftliche Siedlungen.

4 Für den produzierenden Gartenbau können Beiträge für Massnahmen nach

Absatz 1 gewährt werden.

Art. 15 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g, 2, 3 Einleitungssatz und 4 Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen

1 Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden

Kosten beitragsberechtigt: g. eine einmalige Entschädigung bis maximal 800 Franken pro Hektar an Ver- pächter und Verpächterinnen für das Recht zur Weitergabe des Pachtlandes durch eine Pachtlandorganisation, sofern das Pachtland 18 Jahre zur Ver- fügung gestellt wird.

2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a–c werden in einem Submissionsverfahren

nach kantonalem Recht ermittelt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der beitragsberechtigten Kosten.

3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:

4 Die beitragsberechtigten Kosten werden projektweise nach folgenden Kriterien

bestimmt: a. landwirtschaftliches Interesse; b. weitere Interessen der Öffentlichkeit.

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Art. 15b Beitragsberechtigte Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung

1 Die beitragsberechtigten Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung nach

Artikel 11a werden spezifisch für die einzelnen Massnahmen des Projekts verein- bart. Die Grundlagenbeschaffung für die Vorbereitung von Projekten ist beitrags- berechtigt.

2 Die beitragsberechtigten Kosten werden nach folgenden Kriterien bestimmt:

a. Interesse der Landwirtschaft unter Einbezug der landwirtschaftsnahen, im Projekt direkt eingebundenen Sektoren; b. weitere Interessen der Öffentlichkeit.

Art. 16 Beitragssätze

1 Für Bodenverbesserungen und Projekte zur regionalen Entwicklung gelten folgen-

de maximale Beitragssätze: Prozent

a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und für Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c:

1. in der Talzone 34

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 37

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 40

b. für übrige gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b:

1. in der Talzone 27

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 30

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 33

c. für einzelbetriebliche Massnahmen nach Artikel 2:

1. in der Talzone 20

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 23

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 26

2 Die Beiträge für Bodenverbesserungen können auch pauschal ausgerichtet werden.

Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1, den Zusatzbeiträ- gen nach Artikel 17 sowie den beitragsberechtigten Kosten nach Artikel 15.

3 Die Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung werden in einer Verein-

barung mit dem Kanton nach Artikel 28a pauschal festgelegt. Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1 Buchstabe a, den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17 sowie den beitragsberechtigten Kosten nach Artikel 15b.

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2007

Art. 16a Abs. 1 Bst. a, Abs. 2, 4 und 5 1 Für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen (Art. 15a Abs. 1 Bst. a) und landwirtschaftlichen Entwässerungen (Art. 15a Abs. 1 Bst. c) sind im Maximum die folgenden Kosten beitragsberechtigt: a. für die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung auf Kies- oder Belagswegen, einschliesslich der Instandstellung der Wegentwässerung, pro km Weg: Franken

1. bei geringen technischen Schwierigkeiten (Normalfall) 30 000

2. bei mässigen technischen Schwierigkeiten 45 000

3. bei grossen technischen Schwierigkeiten 60 000

2 Für wesentliche Mehraufwendungen bei der Wiederinstandstellung von Kunstbau-

ten und Sickerleitungen (Abs. 1 Bst. a) beziehungsweise Haupt- und Sammelleitun- gen sowie Pumpwerken (Abs. 1 Bst. b) können die beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 um einen Viertel erhöht werden.

4 Die pauschal ausgerichteten Beiträge für Arbeiten nach Absatz 1 bemessen sich

nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a. Zusatz- beiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.

5 Für die periodischen Wiederinstandstellungen nach Artikel 15a Absatz 1 Buch-

staben b, d, e und f bemessen sich die baukostenabhängigen Beiträge nach den Artikeln 15 und 16. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.

Art. 17 Zusatzbeiträge

1 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal

um je 3 Prozentpunkte erhöht werden: a. Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c; b. Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone; c. Massnahmen des Bodenschutzes; d. andere besondere ökologische Massnahmen; e. Erhaltung kultureller Bauten und von Kulturlandschaften; f. Umsetzung übergeordneter regionaler Ziele; g. Produktion von erneuerbarer Energie; h. Erhöhung der Wertschöpfung bei gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie bei umfassenden gemein- schaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.

2 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für Wiederherstellungen und Sicherun-

gen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht wer- den.

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3 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können im Berggebiet und in der Hügelzone

sowie im Sömmerungsgebiet für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Landschaftsschutzes, um bis zu 4 Prozentpunkte erhöht werden.

4 Die Beitragssätze für Bodenverbesserungen dürfen im Talgebiet insgesamt maxi-

mal 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt maximal

50 Prozent betragen. Vorbehalten bleiben Zusatzbeiträge nach Artikel 95 Absatz 3

LwG.

Art. 19 Abs. 2, 3, 6 und 7

2 Die Grundpauschale setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag von höchstens

15 000 Franken pro Fall und einer Pauschale je Grossvieheinheit (GVE). Sie beträgt bei:

je GVE Maximale Grundpauschale pro Betrieb Franken Franken

a. Ökonomiegebäuden für Raufutter verzehrende Tiere je GVE, jedoch maximal pro Betrieb:

1. in der Hügelzone und in der Bergzone I 2800 155 000

2. in den Bergzonen II–IV 4000 215 000

b. Alpgebäuden 2600 keine Begrenzung

3 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anforderungen für

besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 60 der DZV erfüllen, wird zusätzlich zur Grundpauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent der Pauschale je GVE gewährt.

6 Für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrund-

schwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Heimat- schutzes, wird ein Zuschlag gewährt. Für die beitragsberechtigten Mehrkosten gelten höchstens die folgenden Beitragssätze: Prozent

a. in der Hügelzone und in der Bergzone I 40 b. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 50 7 Der Beitrag für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte wird bei einem Beitragssatz von 22 Prozent anhand der beitragsberechtigten Kosten ermittelt. Der Beitrag kann auch als Pauschale je Einheit, wie kg verarbeiteter Milch, festgelegt werden.

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Art. 19a–19c Aufgehoben

Art. 19d Gewerbliche Kleinbetriebe

1 Gewerblichen Kleinbetrieben werden Beiträge gewährt für Bauten und Einrichtun-

gen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaft- licher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen.

2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Artikel 19 Absatz 7.

3 Der Beitrag je Unternehmen beträgt höchstens 300 000 Franken.

Art. 20 Abs. 1 und 1bis 1 Die Gewährung eines Beitrages setzt eine kantonale Finanzhilfe voraus. Die mini- male kantonale Finanzhilfe beträgt: a. 80 Prozent des Beitrages bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c; b. 90 Prozent des Beitrages bei den übrigen gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 18 Absatz 2; c. 100 Prozent des Beitrages bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Arti- kel 2. 1bis Keine kantonale Finanzhilfe ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19 Absatz 6.

Art. 25a Abs. 1 Bst. e

1 Als Grundlage für eine Vereinbarung nach Artikel 28a hat der Kanton folgende

Unterlagen bereitzustellen: e. Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53).

Art. 27 Beitragszusicherung Das Bundesamt sichert den Beitrag in Form einer Verfügung oder einer Verein- barung dem Kanton zu. Bei kombinierten Unterstützungen genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit.

Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3

1 Das Bundesamt erlässt eine Grundsatzverfügung:

b. Aufgehoben

3 Grundsatzverfügungen mit einem Beitrag von über 5 Millionen Franken werden im

Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen.

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Art. 30 Abs. 2

2 Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages

ausbezahlt.

Art. 33 Aufsicht 1 Die Kantone orientieren das Bundesamt auf dessen Verlangen über ihre Vorschrif- ten und ihre Organisation für die Kontrolle des Verbotes der Zweckentfremdung und der Zerstückelung (Art. 102 LwG) sowie der Überwachung des Unterhaltes und der Bewirtschaftung (Art. 103 LwG).

2 Sie erstatten dem Bundesamt auf dessen Verlangen Bericht über die Zahl der

Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.

Art. 43 Abs. 1, 3, 3bis, 4 und 5

1 Die Starthilfe wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres gewährt. Artikel 4

Absatz 2 ist nicht anwendbar.

3 Die Starthilfe wird Betrieben mit einem Arbeitsbedarf ab 1,25 SAK gewährt.

3bis In Gebieten nach Artikel 3a kann eine Starthilfe bereits ab 0,75 SAK gewährt werden. 4 Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einem Arbeitsbedarf von 5,0 SAK maximal 260 000 Franken.

5 Das Bundesamt legt die Höhe der Starthilfe innerhalb der Bandbreite nach den

Absätzen 3–4 fest.

Art. 44 Bauliche Massnahmen

1 Eigentümerinnen und Eigentümer, die den Betrieb selber bewirtschaften, können

Investitionskredite erhalten für: a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden, von Gewächshäusern sowie von landwirtschaftlichen Wohnhäusern; b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Ein- richtungen; c. den Kauf von Wohn-, Ökonomie- und Alpgebäuden von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme; d. bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich; e. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, ausge- nommen Pflanzgut, Maschinen und mobile Einrichtungen.

2 Pächterinnen und Pächter erhalten Investitionskredite für:

a. die Massnahmen nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind;

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b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben.

3 Der produzierende Gartenbau erhält Investitionskredite für:

a. Gewächshäuser; b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung betriebsnotwendiger Produk- tions- und Lagergebäude; c. den Kauf von Bauten nach den Buchstaben a und b von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme; d. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, ausge- nommen Pflanzgut, Maschinen und mobile Einrichtungen.

Art. 45a Gewerbliche Kleinbetriebe

1 Gewerblichen Kleinbetrieben werden Investitionskredite gewährt für Bauten und

Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirt- schaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen. 2 Die Höhe der Investitionskredite beträgt 30–50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.

3 Der Investitionskredit je Unternehmen beträgt höchstens 1,5 Millionen Franken.

4 Die Rückzahlungsfristen richten sich nach Artikel 52.

Art. 46 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. a und b, 4 und 7 1 Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt: b. Wohnhäuser nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil, wobei für Betriebe mit einem Arbeitsbedarf unter 1,25 SAK in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 die pauschalen Ansätze um 25 Prozent reduziert werden.

2 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für:

Franken a. Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere je GVE:

1. in der Talzone 9000

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 6000

3. in den Bergzonen II–IV 6000

b. Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel je GVE 9000

4 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstaben a und b, welche die Anforde-

rungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 60 DZV8 erfüllen, wird zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt.

8 SR 910.13

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2007

7 Die Pauschale beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für:

a. Gewächshäuser und Ökonomiegebäude für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung; b. Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d–e, Absatz 2 Buch- stabe b und Absatz 3 sowie Artikel 45.

Art. 47 Abs. 1

1 Pro Betrieb darf die Summe der Investitionskredite, zusammen mit dem Saldo

früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht über- steigen: Franken

a. in der Talzone 800 000 b. im Berggebiet und in der Hügelzone 700 000

Art. 48 Abs. 1 Bst. c

1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:

c. 8–15 Jahre für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung und für Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d–e und Absatz 3 sowie Artikel 45;

Art. 49 Unterstützte Massnahmen

1 Mit Investitionskrediten werden unterstützt:

a. Bodenverbesserungen nach Artikel 11; b. gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milch- wirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlacht- tieren, Trocknungsanlagen, Kühl- und Lagerräume sowie der Kauf von Maschinen und Fahrzeugen; c. der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und Betriebsführung; d. Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse; e. Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a.

2 Der produzierende Gartenbau wird unterstützt für Massnahmen nach Absatz 1

Buchstaben a und d.

Art. 49a Starthilfe für bäuerliche Selbsthilfeorganisationen Organisationen nach Artikel 49 Buchstabe c können Starthilfen erhalten für die Gründung, die Anschaffungen von Mobiliar und Hilfsmitteln sowie die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit.

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2007

Art. 51 Abs. 1 und 5 1 Die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen betragen 30–50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verblei- ben. 5 Die Höhe der Investitionskredite an ein Projekt zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a bemisst sich nach den einzelnen Massnahmen des Programms.

Art. 53 Abs. 3

3 Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag orientiert der Kanton gleichzeitig mit der

Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Bun- desamt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt auf dessen Verlangen.

Art. 55 Abs. 2 Bst. a und c

2 Der Grenzbetrag beträgt:

a. 350 000 Franken bei Investitionskrediten; c. Aufgehoben

Art. 60 Abs. 1 und 3

1 Beigewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten

Rückzahlungsfrist sind Investitionskredite zurückzuzahlen.

3 Aufgehoben

Art. 61 Abs. 2bis 2bis Der Kanton meldet dem Bundesamt den Bestand und die aufgelaufenen Zinsen bis zum 10. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.

Art. 62 Abs. 2

2 Der minimale Kassabestand beträgt bei einem Fonds-de-roulement von:

Franken

a. bis 50 Millionen Franken 1 Millionen b. 50–150 Millionen Franken 2 Millionen c. über 150 Millionen Franken 3 Millionen

Art. 63a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007 Bei Projekten, zu denen die Verfügung vor dem 1. Januar 2008 erlassen oder die Vereinbarung vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurde, bleiben die bisherigen Beitragssätze anwendbar.

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II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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