AS 2007 6211
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
Änderung vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Die Kantone können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines bäuerlichen
Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um: a. eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben; b. bestehende verzinsliche Darlehen abzulösen (Umschuldung); oder c. die Betriebsaufgabe zu erleichtern.
3 Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1
1 Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur
ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standard- arbeitskräfte (SAK) besteht.
Art 5 Abs. 5
5 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich
Betriebsinventar ohne Finanzvermögen, Dauerkulturen und Fremdkapital.
Art. 6a Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe
1 Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können gewährt werden, wenn das
frei werdende Land an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaf- tungsbereich liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom
1 SR 914.11
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Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft AS 2007
4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens
12 Jahre verpachtet wird.
2 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können die Gebäude und eine Fläche
von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder Obstkulturen, behalten.
Art. 7 Abs. 3
3 Pro Betrieb darf die Summe der Darlehen und Kredite, zusammen mit dem Saldo
früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht über- steigen: Franken
a. in der Talzone 800 000 b. in der Hügelzone und im Berggebiet 700 000
Art. 9 Abs. 3 3 Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das Bundesamt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt auf dessen Verlangen.
Art. 10 Abs. 2 2 Der Grenzbetrag beträgt 350 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investi- tionskredite und Betriebshilfedarlehen.
Art. 13 Abs. 2
2 Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur diejenigen nach Absatz 1 Buch-
staben e, h und i als wichtige Gründe.
Art. 14 Abs. 1
1 Die verfügende Behörde bestimmt die Frist für die Rückzahlung des Darlehens.
Sie beträgt höchstens 20 Jahre, für Darlehen bei Betriebsaufgabe höchstens 10 Jahre.
Art. 15 Abs. 1 und 3
1 Beigewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten
Rückzahlungsfrist sind Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen.
3 Aufgehoben
2 SR 211.412.11
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Art. 16 Abs. 1
1 Die Leistung des Kantons beträgt 100 Prozent der Bundesleistung.
Art. 17 Abs. 2
2 Er meldet den Bestand und die aufgelaufenen Zinsen dem Bundesamt bis zum
10. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.
Gliederungstitel vor Art. 19
2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre 2004–2015
Art. 20 Voraussetzungen
1 Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 86a des Landwirtschaftsgesetzes
müssen für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der Betrieb wurde mindestens während fünf Jahren auf eigene Rechnung und Gefahr geführt. b. Für seine Bewirtschaftung wurden im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 0,75 SAK beansprucht. c. Das frei werdende Land wird an ein oder mehrere bestehende, im orts- üblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19913 über das bäuerliche Boden- recht verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet. d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat vor Beginn der Umschulung das 52. Altersjahr noch nicht beendet.
2 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können die Gebäude und eine Fläche
von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder Obstkulturen, behalten.
Art. 21 Abs. 2
2 Sie muss den Kriterien des Qualifikationsverfahrens einer Bildungsverordnung
nach Artikel 19 BBG4 entsprechen oder eine gleichwertige Ausbildung umfassen.
Art. 29 Abs. 1 und 3 1 Erfolgt die Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Bei- hilfen, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren voll zurückbezahlt werden. Es werden 1000 Franken Verwaltungskosten verrechnet.
3 SR 211.412.11 4 SR 412.10
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3 Wer nach Erhalt von Umschulungsbeihilfen und der Betriebsaufgabe innerhalb von
20 Jahren seit der letzten Auszahlung erneut einen Betrieb übernimmt und nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19985 Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung und die Verwal- tungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den Direktzahlungen abgezogen.
Art. 33 Abs. 2 2 Der 2. Abschnitt (Art. 19–30) tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 SR 910.13; AS 2007 6117
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