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AS 2007 6795

Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst

Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung)

Änderung vom 21. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, Abs. 2 und 3

1 Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung

gelten: b. die freiwilligen Schiessübungen:

1. Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundes-

übungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich: – sieben Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiess- wettkämpfe – vier Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundesübungen, 2 Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden, unveränderten, von der armasuisse für die Armee beschafften Waffen: a. Handfeuerwaffen:

1. Langgewehre 11 und 96/11,

2. Karabiner 11,

3. Karabiner 31,

4. Sturmgewehr 57,

5. Sturmgewehr 90;

b. Faustfeuerwaffen:

1. Pistole 00,

2. Pistole 06,

3. Pistole 06/29,

4. Pistole 49 (SIG P 210),

5. Pistole 75 (SIGSAUER P 220),

6. Pistole 03 (SIG Pro SPC 2009).

1 SR 512.31

2007-1428 6795

Schiessverordnung AS 2007

3 Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen,

welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.

Art. 10a Ausnahmen von der Schiesspflicht Ausgenommen von der Schiesspflicht sind Subalternoffiziere: a. des Psychologisch Pädagogischen Dienstes der Armee (PPD); b. der Militärjustiz; c. des militärischen Berufspersonals der Militärischen Sicherheit; d. die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten.

Art. 24 Waffen und Munition Die Bundesübungen dürfen nur mit Ordonnanzwaffen und den weiteren vom VBS zugelassenen Waffen sowie den erlaubten Hilfsmitteln und nur mit unveränderter Ordonnanzmunition geschossen werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

21. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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