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AS 2007 6833

Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

vom 4. Dezember 2007

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 14 der Verordnung 5 vom 28. September 20071 zum Arbeits- gesetz (ArGV 5), verordnet:

Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht Für die folgenden Berufe ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im Rahmen der beruflichen Grundbildung im folgenden Umfang keine Bewilligung notwendig:

Fachmann/Fachfrau Hauswirtschaft Hauswirtschaftspraktiker/Hauswirtschaftspraktikerin Hotellerieangestellter/Hotellerieangestellte Hotelfachmann/Hotelfachfrau Restaurationsangestellter/Restaurationsangestellte Restaurationsfachmann/Restaurationsfachfrau Koch/Köchin Küchenangestellter/Küchenangestellte Kaufmann/Kauffrau (erweiterte Grundbildung, Basisbildung, Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel–Gastro–Tourismus) Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten: Beschäftigung bis 23 Uhr; höchstens 10 Nächte pro Jahr bis 1 Uhr. ab dem An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen vollendeten von überbetrieblichen Kursen darf höchstens bis 20 Uhr gearbeitet 16. Altersjahr werden.

SR 822.115.4 1 SR 822.115

2007-2248 6833

Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während AS 2007 der beruflichen Grundbildung

Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten: Mindestens 12 Sonntage pro Jahr sind frei zu geben ab dem (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien vollendeten Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. 16. Altersjahr Für Betriebe mit 2 Schliessungstagen unter der Woche ist mindes- tens 1 Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens 12 Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage).

Bäcker-Konditor/Bäckerin-Konditorin Konditor-Confiseur/Konditorin-Confiseurin Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten: Höchstens 5 Nächte pro Woche ab 4 Uhr (vor Sonn- und Feier- ab dem tagen ab 3 Uhr). vollendeten

16. Altersjahr

Höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr (vor Sonn- und Feier- ab dem tagen ab 2 Uhr). vollendeten

17. Altersjahr

Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten: Höchstens 2 Sonntage pro Monat. ab dem vollendeten

16. Altersjahr

Höchstens 3 Sonntage pro Monat. ab dem vollendeten

17. Altersjahr

Pferdefachmann/Pferdefachfrau EFZ (Pferdepflege, Klassisches Reiten, Gangpferdereiten, Pferderennsport, Westernreiten) Pferdewart/Pferdewartin EBA Tierpfleger/Tierpflegerin Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen arbeiten: Höchstens jeden 2. Sonntag; höchstens die Hälfte der Feiertage ab dem pro Jahr. vollendeten

16. Altersjahr

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Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während AS 2007 der beruflichen Grundbildung

Fachangestellter/Fachangestellte Gesundheit Fachmann/Fachfrau Betreuung Pflegeassistent/Pflegeassistentin med. Praxisassistent/Praxisassistentin Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten: Höchstens 2 Nächte pro Woche; höchstens 10 Nächte pro Jahr. ab dem vollendeten

17. Altersjahr

Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen arbeiten: Höchstens 1 Sonn- oder Feiertag pro Monat, jedoch höchstens ab dem

2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen. vollendeten

17. Altersjahr

Gleisbauer/Gleisbauerin EFZ (Berufsfeld Verkehrswegbau) Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten: Höchstens 6 Nächte pro Woche; höchstens 15 Nächte innert ab dem

2 Monaten; höchstens 40 Nächte pro Jahr. vollendeten

Auf 1 Woche Nachtarbeit folgt mindestens 1 Woche Tagesarbeit. 16. Altersjahr Höchstens 6 Nächte pro Woche; höchstens 15 Nächte innert ab dem

2 Monaten; höchstens 60 Nächte pro Jahr. vollendeten

Auf 1 Woche Nachtarbeit folgt mindestens 1 Woche Tagesarbeit. 17. Altersjahr

Art. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

4. Dezember 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

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Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während AS 2007 der beruflichen Grundbildung

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