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Verordnung des UVEK über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen

Verordnung des UVEK über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen

vom 22. November 2007

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 10. Juni 19941 über die Inkraftsetzung

der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Art. 3 Abs. 1

1 Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Rheinschifffahrtspoli-

zeiverordnung vom 1. Dezember 19932 beauftragt.

2. Verordnung vom 2. Juli 19903 über die Inkraftsetzung von Vorschriften

betreffend Bordlichter und Signalleuchten in der Rheinschifffahrt Art. 2 Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug beauftragt.

3. Verordnung vom 14. Juni 19894 über die Inkraftsetzung der Vorschriften

betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigations- radaranlagen und für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie für deren Einbau und die Funktionsprüfung Art. 2 Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug beauftragt.

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Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen AS 2007

4. Verordnung vom 7. Februar 19975 über die Inkraftsetzung der Verordnung

über die Erteilung von Patenten für den Rhein Art. 3 Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Verordnung vom 28. November 19966 über die Erteilung von Patenten für den Rhein beauftragt.

5. Verordnung vom 4. März 19997 über die Inkraftsetzung der Verordnung

über die Erteilung von Radarpatenten Art. 2 Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Verordnung vom 4. März 19998 über die Erteilung von Radarpatenten beauftragt.

6. Verordnung vom 10. Juni 19949 über die Inkraftsetzung

der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Art. 3 Abs. 1

1 Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Rheinschiffsuntersu-

chungsordnung vom 18. Mai 199410 beauftragt.

Art. 4 Für die Tätigkeit der Schweizerischen Rheinhäfen ist die jeweils geltende Gebüh- renordnung anwendbar.

7. Verordnung des UVEK vom 14. Februar 200511 über die Inkraftsetzung

der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt Art. 2 Abs. 1

1 Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der FSV12 beauftragt.

5 SR 747.224.121.1 6 SR 747.224.121 7 SR 747.224.123.1 8 SR 747.224.123 9 SR 747.224.131.1 10 SR 747.224.131 11 SR 747.224.132.1 12 SR 747.224.132

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Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen AS 2007

8. Verordnung des UVEK vom 26. September 200213 über die Inkraftsetzung

der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein Art. 2

1 Mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Behörden sind die Schweizerischen

Rheinhäfen mit dem Vollzug der Verordnung vom 29. November 200114 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein beauftragt.

2 Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der Verordnung über die

Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein sind: – das Bundesamt für Verkehr für die Nummern: 1.5.1.1.1 1.5.1.1.2 1.8.1.6 1.8.4 (in Zusammenarbeit mit den Schweizerischen Rhein- häfen) 1.8.5.2 1.9 – das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Nummer: 1.2.1 – die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen des Bundesamtes für Energie für die Nummern: 1.2.1 1.7.1.2 1.7.2.2 1.7.3 1.7.4.1 1.7.4.2 2.2.7.2 2.2.7.4.2 2.2.7.4.8 2.2.7.7.2.2 5.1.5.2.1 5.1.5.2.2 5.1.5.2.3 5.1.5.2.4 5.1.5.3.1 5.1.5.3.3 5.2.1.7.4 5.2.1.7.5 5.4.1.2.5.1 5.4.1.2.5.2 5.4.1.2.5.3 7.1.4.3.5 7.1.4.3.6 – das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat für die Nummern:

1.2.1 1.6.7 (ad 1.2.1) 9.3.1.23.1 9.3.2.12.7

9.3.2.23.5 9.3.3.12.7 9.3.3.23.5

3 Die Prüfungsergebnisse der zuständigen Behörden sind den Schweizerischen

Rheinhäfen mitzuteilen.

Art. 3 Abs. 1 1 Für die Tätigkeit der Schweizerischen Rheinhäfen ist die jeweils geltende Gebüh- renordnung anwendbar.

13 SR 747.224.141.1 14 SR 747.224.141

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9. Verordnung des UVEK vom 26. September 200215 über die Inkraftsetzung

der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden Art. 7 Abs. 3 Bst. a, 4 Bst. a, b Ziff. 1 und c

3 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 199416 gilt

insbesondere: a. Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungs- ordnung vom 18. Mai 1994 sind die Schweizerischen Rheinhäfen.

4 Für den Vollzug der ADNR17 gelten insbesondere:

a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörden sind die Schwei- zerischen Rheinhäfen mit dem Vollzug der ADNR beauftragt. b. Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der ADNR sind:

1. das Bundesamt für Verkehr für die Nummern:

1.5.1.1.1 1.5.1.1.2 1.8.1.6 1.8.4 (in Zusammen- arbeit mit den Schweizerischen Rheinhäfen) 1.8.5.2 1.9 c. Die Prüfungsergebnisse der zuständigen Behörden sind den Schweizerischen Rheinhäfen mitzuteilen.

Art. 23 Abs. 1 der Anlage

1 Die uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen bei Rhein-km 160.55 und Rhein-

km 162.13 dürfen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Das Belegen mit zwei Schiffsbreiten bedarf einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Rheinhäfen.

10. Verordnung vom 19. April 200218 über die Erteilung von Patenten

für den Hochrhein § 1.03 Abs. 3 Bst. c

3 Zur Führung von Fahrzeugen auf der Strecke zwischen dem unteren Vorhafen der

Schleuse Birsfelden und der Strassenbrücke Rheinfelden genügt:

15 SR 747.224.211 16 SR 747.224.131 17 SR 747.224.141 18 SR 747.224.221

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Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen AS 2007

c. ein anderes gültiges von den Schweizerischen Rheinhäfen als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis für die Führung von Fahrzeugen auf ande- ren Wasserstrassen jeweils mit einer Bescheinigung der Schweizerischen Rheinhäfen nach Anlage D, dass der Patentinhaber die Strecke zwischen der Einfahrt des unteren Vorhafens der Schleuse Augst und dem Oberhaupt der Schleuse Augst vier Mal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren befah- ren hat.

§ 2.01 Ziff. 2 Bst. a und 3 Bst. a

2. Geeignet ist, wer:

a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuwei- sen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 28. Novem- ber 199619 über die Erteilung von Patenten für den Rhein;

3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung

das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Paten- ten für den Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnen- schifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfol- genden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. Auf die Fahrzeit nach Nummer 1, die nicht als Matrose, Matrosen-Motor- wart oder Bootsmann geleistet werden muss, werden angerechnet: a. höchstens bis zu zwei Jahren die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von den Schweizerischen Rheinhäfen anerkannten Zeug- nisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist;

§ 2.02 Ziff. 2 Bst. a

2. Geeignet ist, wer:

a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuwei- sen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 28. Novem- ber 199620 über die Erteilung von Patenten für den Rhein;

19 SR 747.224.121 20 SR 747.224.121

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§ 2.03 Ziff. 2 Bst. a

2. Geeignet ist, wer:

a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuwei- sen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 28. Novem- ber 199621 über die Erteilung von Patenten für den Rhein;

§ 2.04 Ziff. 1 Bst. c

1. Wer das Behördenpatent für den Hochrhein erwerben will, muss:

c. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzu- weisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimm- ten Arzt ausgestellt sein muss;

§ 3.01 Prüfungskommission Die Schweizerischen Rheinhäfen bilden für die Abnahme der Prüfungen eine Prü- fungskommission. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Schweizerischen Rheinhäfen ist, und mindestens einem Beisitzer, der Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Grossen Hochrheinpatentes ist.

§ 3.02 Ziff. 1, 2 Bst. b, 2bis und 5

1. Wer ein Hochrheinpatent erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf

Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Hochrheinpatentes mit folgenden Angaben an die Schweizerischen Rheinhäfen zu richten: a. Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift; b. Patentart, die erworben werden soll; c. Rheinstrecke, für die das Hochrheinpatent erworben werden soll.

2. Dem Antrag sind beizufügen:

b. ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, können die Schweizerischen Rheinhäfen die Vorlage weiterer ärztlicher oder fach- ärztlicher Zeugnisse verlangen; 2bis. Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von den Schweizerischen Rhein- häfen anerkannten:

21 SR 747.224.121

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a. gültigen Befähigungszeugnis, für das mindestens die gleichen Anforde- rungen wie nach Anlage B1 und B2 sowie nach § 4.01 der Verordnung vom 28. November 199622 über die Erteilung von Patenten für den Rhein gelten; oder b. ärztlichen Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und für dessen Ausstellung mindestens die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B1 und B2 Grundlage waren.

5. Soll ein Hochrheinpatent auf eine andere Hochrheinpatentart erstreckt wer-

den, können die Schweizerischen Rheinhäfen von der erneuten Vorlage des Zeugnisses nach Nummer 2 Buchstabe b oder der Urkunde nach Nummer 3 absehen.

§ 3.03 Zulassung

1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Anforderungen nach den §§ 2.01, 2.02

oder 2.03, ausgenommen § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe c oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe c sowie die Bedingungen nach § 3.02 erfüllt. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die einge- schränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall können die Schweizerischen Rheinhäfen das Hochrheinpatent mit Auflagen verbinden, die bei dessen Ausstellung darin eingetragen wer- den. Erfolgt der Nachweis der Tauglichkeit durch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 28. November 199623 über die Erteilung von Patenten für den Rhein und legt dieses aufgrund einer eingeschränkten Tauglichkeit Auflagen fest, so gilt das Hochrheinpatent nur mit den dort genannten Auflagen. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen.

2. Die Schweizerischen Rheinhäfen können bei einer Person, die die Anforde-

rung nach § 2.01 Nummer 2 Buchstabe b, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt, anordnen, dass diese vor Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nicht zu einer Prüfung zuge- lassen werden darf (Sperrfrist).

§ 3.05 Ziff. 1 und 3

1. Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem

Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fer- tigkeiten bezieht, die Gegenstand einer von den Schweizerischen Rheinhäfen als gleichwertig anerkannten Prüfung waren.

3. Wer ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens

oder ein anderes gültiges von den Schweizerischen Rheinhäfen als gleich- wertig anerkanntes Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstrassen besitzt, muss für den Erwerb eines Hochrheinpaten-

22 SR 747.224.121 23 SR 747.224.121

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tes die Zulassungsbedingungen nach § 3.03 erfüllen, jedoch bei der Prüfung nur die Kenntnis der auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) gültigen Verord- nungen und Bestimmungen sowie die erforderliche Streckenkenntnis nach- weisen.

§ 3.06 Ziff. 1 und 3

1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilen ihm die Schweizerischen

Rheinhäfen das entsprechende Hochrheinpatent nach dem Muster der Anlage A.

3. Ist ein Hochrheinpatent unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder

sonst abhanden gekommen, stellen die Schweizerischen Rheinhäfen auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber den Schweizerischen Rheinhäfen den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent ist bei den Schweizerischen Rheinhäfen abzuliefern oder ihnen zur Entwertung vorzulegen.

§ 3.07 Kosten Die Prüfung, die Erteilung, Erweiterung und Erstreckung des Hochrheinpatentes sowie die Ersatzausfertigung und der Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstat- tung der Kosten durch den Antragsteller. Die Schweizerischen Rheinhäfen bestim- men die Höhe der Kosten. Sie können die Kosten ganz oder teilweise ab dem Zeit- punkt der Antragstellung erheben.

§ 4.01 Überprüfung der Tauglichkeit

1. Wer das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent oder das

Sportpatent für den Hochrhein besitzt, muss den Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf, bei den Schweizerischen Rheinhäfen erneuern: a. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre; b. mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich. Der Nachweis der Tauglichkeit kann auch bei einer anderen zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens geführt werden. Diese leitet die Unterlagen an die Schweizerischen Rheinhäfen weiter.

2. Haben die Schweizerischen Rheinhäfen unbeschadet der Nummer 1 Zweifel

an der Tauglichkeit eines Hochrheinpatentinhabers, können sie die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 über den gegenwärtigen Zustand der Tauglichkeit verlangen. Die Kosten dafür trägt der Patentinha- ber nur, wenn sich die Vermutung als begründet erweist.

3. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit,

können die Schweizerischen Rheinhäfen das Patent mit Auflagen verbinden,

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die darin eingetragen werden. § 3.03 Nummer 1 vierter Satz gilt entspre- chend.

§ 4.02 Aussetzen der Gültigkeit des Hochrheinpatentes

1. Die Gültigkeit des Hochrheinpatentes ruht:

a. auf Anordnung der Schweizerischen Rheinhäfen für die Dauer der Befristung. Sie können eine solche Anordnung befristet erlassen, wenn die Voraussetzungen für einen Entzug noch nicht vorliegen, aber Zwei- fel an der Eignung des Hochrheinpatentinhabers bestehen. Werden die- se Zweifel vor Ablauf der Anordnung ausgeräumt, ist sie aufzuheben; b. auch ohne Anordnung, wenn die Tauglichkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach den Erneuerungsfristen in § 4.01 Nummer 1 erster Satz erneut nachgewiesen wird, bis zur Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit.

2. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe a ist das Hochrheinpatent den Schweize-

rischen Rheinhäfen zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.

§ 4.03 Entzug des Hochrheinpatentes

1. Erweist sich der Inhaber eines Hochrheinpatentes zum Führen von Fahrzeu-

gen als ungeeignet im Sinne der §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, haben die Schwei- zerischen Rheinhäfen ihm das Patent zu entziehen.

2. Ist der Inhaber eines Hochrheinpatentes wiederholt einer Auflage oder

Beschränkung nach § 3.06 Nummer 2 nicht nachgekommen, können die Schweizerischen Rheinhäfen ihm das Patent entziehen.

3. Das Hochrheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Hochrhein-

patent ist unverzüglich bei den Schweizerischen Rheinhäfen abzuliefern oder ihnen zur Entwertung vorzulegen.

4. Die Schweizerischen Rheinhäfen können beim Entzug bestimmen, dass:

a. ein neues Hochrheinpatent nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens drei Monaten erteilt werden darf; oder b. der Bewerber um ein neues Hochrheinpatent für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.

5. Nach Eingang des Antrages auf Erteilung eines neuen Hochrheinpatentes

können die Schweizerischen Rheinhäfen von der Prüfung ganz oder teil- weise absehen.

§ 4.04 Ziff. 1–3

1. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Hochrhein-

patent entzogen (§ 4.03) oder sein Ruhen angeordnet (§ 4.02 Nr. 1 Bst. a) wird, so können die Schweizerischen Rheinhäfen die vorläufige Sicherstel- lung des Hochrheinpatentes anordnen.

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2. Ein vorläufig sichergestelltes Hochrheinpatent ist unverzüglich den Schwei-

zerischen Rheinhäfen, der zuständigen deutschen Behörde oder dem zustän- digen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben.

3. Die Schweizerischen Rheinhäfen haben unverzüglich, nachdem sie von der

Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten haben, über das Ruhen des Hochrheinpatentes oder seinen Entzug zu entscheiden. Ist ein Gericht zuständig, entscheidet es nach Massgabe der nationalen Vorschriften. Bis zu einer Entscheidung nach dem ersten oder zweiten Satz gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 4.02 Nummer 1 Buchsta- be a.

§ 5.02 Ziff. 3 Bst. a

3. a. Wer vor dem 1. Juli 2003 nachweist, dass er vor Inkrafttreten dieser

Verordnung ein Sportfahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent für den Hochrhein, das auf das Führen von Sportfahrzeugen mit einer Wasser- verdrängung bis 15 m3 beschränkt wird. Für den Nachweis genügt eine Bescheinigung eines hierfür von den Schweizerischen Rheinhäfen anerkannten Wassersportvereines oder eines anerkannten Wassersport- verbands.

Anlagen A und D Aufgehoben

11. Verordnung vom 19. April 200224 über die Inkraftsetzung der Verordnung

über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein Art. 2

1 Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Verordnung vom

19. April 200225 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein beauftragt.

2 Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung der Verordnung können

die Schweizerischen Rheinhäfen Richtlinien erlassen.

24 SR 747.224.221.1 25 SR 747.224.221

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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

22. November 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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