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AS 2008 1811

Zollverordnung der EZV

Zollverordnung der EZV (ZV-EZV)

Änderung vom 11. April 2008

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), gestützt auf die Artikel 25 Absätze 1 und 3 sowie 28 Absätze 1 und 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20051, verordnet:

I Die Zollverordnung der EZV vom 4. April 20072 wird wie folgt geändert:

3a. Abschnitt: Zollanmeldung im Grenzzonenverkehr

Art. 24a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)

1 Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen,

Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden: a. Art und Menge der Waren; und b. Zeit und Ort des Grenzübertritts.

2 Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zoll-

stelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.

3 Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen,

sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.

4 Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der

Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.

5 Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der

angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schrift- lich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schrift- liche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.