AS 2008 2049
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung)
Änderung vom 21. Dezember 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 20041, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 4
4 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt im Rahmen der Aufsicht über
den Vollzug dieses Gesetzes jährlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallen.
Art. 21a Abs. 2
2 Im Einvernehmen mit einem Kanton kann ihm das Bundesamt in besonderen
Fällen die Durchführung von Abklärungen bei den Versicherern im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 anvertrauen.
Art. 22a Daten der Leistungserbringer
1 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die
Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmun- gen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Namentlich sind folgende Angaben zu machen: a. Art der Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung, Rechtsform; b. Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze; c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form; d. Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen; e. Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis; f. medizinische Qualitätsindikatoren.
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2 Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Angaben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3 Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik erhoben. Es stellt die Angaben
nach Absatz 1 zur Durchführung dieses Gesetzes dem Bundesamt für Gesundheit, dem Eidgenössischen Preisüberwacher, dem Bundesamt für Justiz, den Kantonen und Versicherern sowie den in Artikel 84a aufgeführten Organen je Leistungs- erbringer zur Verfügung. Die Daten werden veröffentlicht. 4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
Art. 23 Statistiken 1 Das Bundesamt für Statistik erarbeitet die notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von Funktions- und Wirkungsweise dieses Gesetzes. Es erhebt zu diesem Zweck bei den Versicherern, den Leistungserbringern und der Bevölkerung die notwendigen Daten. 2 Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Informationen sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3 Das Bearbeiten von Daten zu statistischen Zwecken erfolgt nach dem Bundes-
statistikgesetz vom 9. Oktober 19923.
Art. 25 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz, e, f und fbis
2 Diese Leistungen umfassen:
a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von: e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abtei- lung; f. Aufgehoben fbis. den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus (Art. 29);
Art. 29 Abs. 2 Bst. b
2 Diese Leistungen umfassen:
b. die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen;
3 SR 431.01
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Art. 35 Abs. 2 Bst. i
2 Leistungserbringer sind:
i. Geburtshäuser;
Art. 38 erster Satz Der Bundesrat regelt die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben c–g, i und m. …
Art. 39 Abs. 2, 2bis, 2ter und 3
2 Die Kantone koordinieren ihre Planung.
2bis Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemein- sam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeit- gerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind. 2ter Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an.
3 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie
für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizini- schen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim).
Art. 41 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2, 3 und 3bis
1 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen
Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten höchstens nach dem Tarif, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. 1bis Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkan- tons aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton überneh- men bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohn- kantons für die betreffende Behandlung gilt. 1ter Absatz 1bis gilt sinngemäss für Geburtshäuser.
2 Beansprucht die versicherte Person bei einer ambulanten Behandlung aus medizi-
nischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenüber- nahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. 3 Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizini- schen Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach
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Artikel 49a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohn- kantons notwendig. 3bis Medizinische Gründe nach den Absätzen 2 und 3 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden: a. bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Per- son oder in deren Umgebung; b. bei stationärer Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.
Art. 41a Aufnahmepflicht 1 Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind die Listenspitäler verpflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Standortkanton des Listenspitals eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Aufnahmepflicht). 2 Für versicherte Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Standortkantons des Listen- spitals gilt die Aufnahmepflicht nur aufgrund von Leistungsaufträgen sowie in Notfällen.
3 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Aufnahmepflicht.
Art. 42 Abs. 2 und 3 2 Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). Im Falle der stationären Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Absatz 1, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung.
3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche
Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist. Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 47 Abs. 2
2 Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres
Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.
Art. 49 Tarifverträge mit Spitälern 1 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) vereinbaren die Vertrags- parteien Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen
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sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Struktu- ren. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwen- digen Qualität effizient und günstig erbringen.
2 Die Tarifpartner setzen gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation ein, die
für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen zuständig ist. Zur Finanzierung der Tätigkeiten kann ein kostendeckender Beitrag pro abgerechnetem Fall erhoben werden. Die Spitäler haben der Organi- sation die dazu notwendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern. Fehlt eine derartige Organisation, so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen sowie deren Anpassun- gen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Können sich diese nicht einigen, so legt der Bundesrat die Strukturen fest.
3 Die Vergütungen nach Absatz 1 dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaft-
liche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere: a. die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Grün- den; b. die Forschung und universitäre Lehre.
4 Bei Spitalaufenthalten richtet sich die Vergütung nach dem Spitaltarif nach
Absatz 1, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Artikel 50 zur Anwendung.
5 Mit den Vergütungen nach den Absätzen 1 und 4 sind alle Ansprüche des Spitals
für die Leistungen nach diesem Gesetz abgegolten.
6 Die Vertragsparteien vereinbaren die Vergütung bei ambulanter Behandlung.
7 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen
sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsverglei- che, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantons- regierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen.
8 In Zusammenarbeit mit den Kantonen ordnet der Bundesrat schweizweit Betriebs-
vergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergeb- nisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
Art. 49a Abgeltung der stationären Leistungen
1 Die Vergütungen nach Artikel 49 Absatz 1 werden vom Kanton und den Versiche-
rern anteilsmässig übernommen.
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2 Der Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohner geltenden kantonalen Anteil fest. Der kanto- nale Anteil beträgt mindestens 55 Prozent.
3 Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. Die Modalitäten
werden zwischen Spital und Kanton vereinbart. Versicherer und Kanton können vereinbaren, dass der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Spital beide Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Spital und Versi- cherer richtet sich nach Artikel 42. 4 Mit Spitälern oder Geburtshäusern, welche nach Artikel 39 nicht auf der Spitalliste stehen, aber die Voraussetzungen nach den Artikeln 38 und 39 Absatz 1 Buchsta- ben a–c erfüllen, können die Versicherer Verträge über die Vergütung von Leistun- gen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abschliessen. Diese Vergü- tung darf nicht höher sein als der Anteil an den Vergütungen nach Absatz 2.
Art. 50 Tarifverträge mit Pflegeheimen Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3) vergütet der Versicherer die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause. Er kann mit dem Pflegeheim pauschale Vergütungen vereinbaren. Die Absätze 7 und 8 von Artikel 49 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 51 Abs. 1 1 Der Kanton kann als finanzielles Steuerungsinstrument einen Gesamtbetrag für die Finanzierung der Spitäler oder der Pflegeheime festsetzen. Die Kostenaufteilung nach Artikel 49a bleibt vorbehalten.
Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4,
47, 48 Absätze 1–3, 51, 54, 55 und 55a kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 20054 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19685 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: a. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig. b. Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar. c. Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden.
4 SR 173.32 5 SR 172.021
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d. Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. e. In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
Art. 79a Rückgriffsrecht des Wohnkantons Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG6 gilt sinngemäss für den Wohnkanton für die Beiträge, die er nach den Artikeln 41 und 49a geleistet hat.
Art. 84a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG7 bekannt geben: f. den zuständigen kantonalen Behörden, wenn es sich um Daten nach Arti- kel 22a handelt und diese für die Planung der Spitäler und Pflegeheime sowie für die Beurteilung der Tarife erforderlich sind;
Art. 90a Abs. 2
2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kan-
tonsregierungen nach Artikel 53.
Art. 104a Abs. 2
2 Solange die Kosten der Leistungen von Pflegeheimen nicht nach einheitlicher
Methode (Art. 49 Abs. 7 und Art. 50) ermittelt werden, kann das Departement durch Verordnung festlegen, in welchem Ausmass diese Leistungen übernommen werden dürfen.
II
Änderung bisherigen Rechts Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058 wird wie folgt geändert:
Art. 34 Aufgehoben
6 SR 830.1 7 SR 830.1 8 SR 173.32
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III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung)
1 Die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Artikel 49 Absatz 1
sowie die Anwendung der Finanzierungsregelung nach Artikel 49a mit Einschluss der Investitionskosten müssen spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein.
2 Der Bundesrat bestimmt:
a. die Einführungsmodalitäten; b. das Verfahren, nach dem die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigten Investitionen in die Tarifberechnung einbezogen werden.
3 Die kantonalen Spitalplanungen müssen spätestens drei Jahre nach dem Einfüh-
rungszeitpunkt nach Absatz 1 den Anforderungen nach Artikel 39 entsprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirtschaftlichkeit abge- stützt sein.
4 Kantone und Versicherer beteiligen sich bis zum Einführungszeitpunkt nach
Absatz 1 entsprechend der vor der Gesetzesänderung geltenden Finanzierungsrege- lung an den Kosten der stationären Behandlungen. Während der Frist zur Anpassung der Spitallisten gemäss Absatz 3 haben die Kantone ihren Kostenanteil in allen Spitälern, die auf den aktuell gültigen Spitallisten aufgeführt sind, zu übernehmen. 5 Die Kantone setzen ihren Finanzierungsanteil nach Artikel 49a Absatz 2 spätestens per 1. Januar 2012 fest. Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene im Einführungszeitpunkt nach Absatz 1 die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene unterschreitet, können ihren Vergütungsanteil zwischen 45 und 55 Pro- zent festlegen. Bis zum 1. Januar 2017 darf die jährliche Anpassung des Finanzie- rungsanteils ab erstmaliger Festsetzung höchstens 2 Prozentpunkte betragen. 6 Die Umsetzung der Regelung nach Artikel 41 Absatz 1bis erfolgt ebenfalls im Ein- führungszeitpunkt nach Absatz 1.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar 2009 oder am
1. Januar des Jahres nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Ständerat, 21. Dezember 2007 Nationalrat, 21. Dezember 2007 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. April 2008 unbenützt abge-
laufen.9
2 Es tritt nach seiner Ziffer IV Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
18. April 2008 Bundeskanzlei
9 BBl 2008 9
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