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Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren
Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren
vom 21. Dezember 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 20061, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Alkoholgesetz vom 21. Juni 19322
Art. 42 und 46 Aufgehoben
Art. 57 Abs. 1 Bst. a
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. ohne die erforderliche eidgenössische Bewilligung oder sonst vorschriftswidrig mit gebrannten Wassern Grosshandel betreibt;
2. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833
Art. 30f Abs. 4 und 30g Abs. 2 Aufgehoben
3. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19914
Art. 7 Abs. 2
2 Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde
versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhal- temassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommu-
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Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren. BG AS 2008
nalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kan- tonalen Behörde.
4. Arbeitsgesetz vom 13. März 19645
Art. 5 Abs. 1
1 Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe
sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde.
Art. 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und 3 zweiter Satz
1 … Diese holt den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt ein. Die im Bericht ausdrücklich als Weisungen bezeichneten Anträge werden von der kantonalen Behörde als Auflagen in die Plangenehmigung aufgenommen.
3 … Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn Bau
und Einrichtungen des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen.
5. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 19336
Gliederungstitel vor Art. 24 Vierter Abschnitt: Herstellung von Schmelzprodukten
Art. 24 Herstellung Zur gewerbsmässigen Herstellung von Schmelzprodukten bedarf es von Schmelzpro- dukten einer Schmelzbewilligung.
1. Schmelz-
bewilligung
Art. 25 Abs. 1
1 Die Schmelzbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesell-
schaften und Genossenschaften des Obligationenrechts7 sowie ver- gleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.
5 SR 822.11 6 SR 941.31 7 SR 220
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Art. 26 Abs. 1 und 3
1 Die Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt
für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bewilligung erneuert werden, sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllt sind.
3 Die Erteilung und der Entzug einer Schmelzbewilligung sind im
Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.
Art. 27, 28 und 30 Aufgehoben
Art. 34 Abs. 1
1 Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung,
Erneuerung und Entzug von Schmelzbewilligungen sowie bei Vor- nahme von Feingehaltsbestimmungen. Er kann auch Vorschriften über die Anerkennung ausländischer amtlicher Feingehaltsbestimmungen aufstellen.
Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Ihm obliegt die Erteilung der Schmelzbewilligungen sowie die
Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten. …
Art. 41 dritter Satz … Die Erwerbung einer Schmelzbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet. …
Art. 48 e. Handlungen Wer, ohne im Besitz einer Schmelzbewilligung oder einer Berufsaus- ohne Bewilligung übungsbewilligung als Handelsprüfer zu sein, Handlungen vornimmt, zu deren Vornahme einer der genannten Ausweise vorgeschrieben ist, wird mit Busse bestraft.
Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben
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II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. Dezember 2007 Ständerat, 21. Dezember 2007 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. April 2008 unbenützt abge-
laufen.8
2 Es wird auf den 1. Juni 2008 in Kraft gesetzt.9
21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
8 BBl 2008 27
9 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 20. Mai 2008.
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