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AS 2008 2627

Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung

Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung

Änderung vom 21. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 4. April 20071 über die Gebühren der Zollver- waltung wird wie folgt geändert:

Ziff. 1.1

Ziffer Gebühr

1.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

– Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes – Begleitungen, Überwachungen und Kontrollen – das Erstellen oder Nachführen von Kontrollen, die der anmeldepflichtigen Person obliegen, von dieser aber nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden sind – Korrekturen und Annullationen (inkl. mit e-dec-Import- System und Neuem Computerisiertem Transit-System NCTS) – chemisch-technische Untersuchungen – die Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterial- güterrechts (Ziff. 12) je Viertelstunde und für jeden Angestellten: a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 22.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 27.– Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde

1 SR 631.035

2008-0676 2627

Gebühren der Zollverwaltung AS 2008

Ziff. 12

Ziffer Gebühr

12 Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterialgüter-

rechts (Urheberrechts-, Topographien-, Markenschutz-, Design- und Patentgesetz)

12.1 Eine Gebühr wird bei der Antragstellerin oder beim

Antragsteller auf Hilfeleistung erhoben für:

12.11 die Behandlung von Anträgen auf Hilfeleistung der EZV nach Ziffer 1.1,

mindestens Fr. 1500.–, höchstens Fr. 3000.–

12.12 jede Erneuerung von Anträgen auf Hilfeleistung der EZV nach Ziffer 1.1,

mindestens Fr. 500.–, höchstens Fr. 1500.–

12.13 die Ausweitung von Anträgen auf Hilfeleistung auf nach Ziffer 1.1,

zusätzliche Werke, Topographien, Marken, Designs oder mindestens Erfindungen Fr. 750.–, höchstens Fr. 3000.– 12.14 jede Meldung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, nach Ziffer 1.1, inkl. das Zurückbehalten verdächtiger Sendungen mindestens Fr. 50.–

12.15 die Verlängerung der Frist für das Zurückbehalten Fr. 30.– je

verdächtiger Sendungen Verlängerung

12.16 die Behandlung eines Antrags auf Verweigerung der Über- Fr. 100.–

gabe von Proben oder Mustern

12.17 die Entnahme und die Übergabe bzw. den Versand von nach Ziffer 1.1,

Proben und Mustern an die Antragstellerin oder den mindestens Antragsteller Fr. 100.–

12.18 das Erstellen und Versenden von Digitalbildern an die nach Ziffer 1.1,

Antragstellerin oder den Antragsteller mindestens Fr. 50.–

12.19 die Organisation von Besichtigungen und die Teilnahme nach Ziffer 1.1,

von Zollpersonal an Besichtigungen mindestens Fr. 100.–

12.20 die Behandlung einer Ablehnung der Vernichtung durch Fr. 100.–

die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer

12.21 die Vernichtung von Waren bzw. die Überwachung der nach Ziffer 1.1,

Vernichtung, inkl. Entnahme von Proben oder Mustern als mindestens Beweismittel Fr. 50.–

12.22 die Annahme einer Bürgschaft (Sicherheitsleistung) Fr. 30.– je

Bürgschaft

12.23 das Verwahren zurückbehaltener Waren nach Ziffer 4.1

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2008

Ziffer Gebühr

12.3 Eine Gebühr wird bei der Anmelderin, Besitzerin oder

Eigentümerin bzw. beim Anmelder, Besitzer oder Eigen- tümer erhoben für:

12.31 das weitere Verwahren von Proben oder Mustern nach nach Ziffer 4.1

Ablauf eines Jahres

12.4 Keine Gebühr wird erhoben für:

12.41 Meldungen an Rechtsinhaberinnen oder an Rechtsinhaber

ohne Antrag auf Hilfeleistung

12.42 die Annahme einer Haftungserklärung

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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