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AS 2008 2739

Verordnung des EFD über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA

Verordnung des EFD über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA

vom 16. Juni 2008

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur

Bundespersonalverordnung

Art. 8 Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts Das Arbeitsverhältnis endet: a. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b BPV am letz- ten Tag des Monats, in dem sie das 61. Altersjahr vollenden und die Voraus- setzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b BPV für den vorzeitigen Altersrücktritt erfüllen; b. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c BPV am letzten Tag des halben Kalenderjahres, in dem sie das 61. Altersjahr vollenden und die Funktion als Berufsoffizier während 10 Jahren ausgeübt haben; c. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a BPV am letzten Tag des halben Kalenderjahres, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden und die Funktion als Berufsoffizier während 10 Jahren ausgeübt haben; d. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c BPV am letz- ten Tag des Monats, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden; e. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 3 BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden und die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe c BPV für den vorzeitigen Altersrücktritt erfüllen.

Art. 62 Abs. 2 2 Ist die angestellte Person aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht sie Leistungen nach den Artikeln 63 und 79 Absatz 5 BPV, so meldet sie anderweitige Renten oder Erwerbseinkommen wahrheitsgetreu der Organisationseinheit, bei der sie zuletzt angestellt war.

1 SR 172.220.111.31

2008-0434 2739

Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA AS 2008

Art. 66 Aufgehoben

2. Reinigungspersonalverordnung – EFD vom 22. Mai 20022

Art. 6 Abs. 1 und 3 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

16. Juni 2008 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

2 SR 172.220.111.71