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AS 2008 321

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)

Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 20061, beschliesst:

I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 37a

6. Abschnitt: Sperrung und Freigabe von Krediten

Art. 37a Sperrung Die Bundesversammlung kann im Bundesbeschluss über den Voranschlag teilweise sperren: a. Verpflichtungskredite; b. Zahlungsrahmen; c. Voranschlagskredite, soweit sie Ausgaben zur Folge haben.

Art. 37b Freigabe

1 Der Bundesrat ist befugt, die von der Bundesversammlung beschlossenen Kredit-

sperren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn: a. eine schwere Rezession dies erfordert; oder b. Zahlungen geleistet werden müssen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht oder die verbindlich zugesichert worden sind.

2 Die Kreditfreigabe wegen schwerer Rezession bedarf der Genehmigung durch die

Bundesversammlung. Über andere Freigaben erstattet der Bundesrat der Bundesver- sammlung in den Botschaften über die Nachtragskreditbegehren oder mit der Staats- rechnung Bericht.

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