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AS 2008 323

Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)

Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19522 über die Familienzulagen in der Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Kleinbauer» durch «selbstständigerwerbender Landwirt» ersetzt.

Art. 2 Abs. 3

3 Die Kinderzulage wird für jedes Kind im Sinne von Artikel 9 ausgerichtet. Sie

beträgt im Talgebiet 190 Franken und im Berggebiet 210 Franken pro Monat.

Art. 5 Bezugsberechtigte Personen

1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die

hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.

2 Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit

und des selbstständigerwerbenden Älplers.

Art. 7 Abs. 1 1 Die Familienzulage für selbstständigerwerbende Landwirte besteht in der Kinder- zulage für jedes Kind im Sinne von Artikel 9. Sie beträgt im Talgebiet 190 Franken und im Berggebiet 210 Franken pro Monat.

2006-1333 323

Familienzulagen in der Landwirtschaft. BG AS 2008

Art. 10 Abs. 1 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbst- ständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirt- schaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbst- ständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2007 Nationalrat, 5. Oktober 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge-

laufen.3

2 Es wird auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 BBl 2007 7189

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