AS 2008 3589
Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
Änderung vom 5. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19852 über die landwirtschaftliche Pacht wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. b
1 Dieses Gesetz gilt für die Pacht:
b. von landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne der Artikel 5 und 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19913 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB);
Art. 2a Grundstücke in der Bauzone 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn der Pachtgegenstand vollständig in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 liegt.
2 Landwirtschaftliche Pachtverträge, deren Gegenstand während der Vertragsdauer
vollständig einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979 zugeteilt wird, bleiben dem landwirtschaftlichen Pachtrecht während der
laufenden gesetzlichen Pachtdauer oder einer längeren vertraglichen Dauer oder einer gerichtlich erstreckten Pachtdauer unterstellt.
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Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht AS 2008
Art. 7 Abs. 3
3 Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn persönliche oder wirtschaftliche
Verhältnisse einer Partei oder andere sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen.
Art. 16 Abs. 4
4 Liegt der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raum-
planungsgesetzes vom 22. Juni 19795, so kann die Kündigung für die nicht in den Geltungsbereich des BGBB6 fallenden Grundstücke ausgesprochen und der Pacht- vertrag ohne diese fortgesetzt werden.
Art. 27 Abs. 2 Bst. e
2 Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der
Pacht für ihn unzumutbar oder aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn: e. der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raum- planungsgesetzes vom 22. Juni 19797 liegt, für die Grundstücke, die nicht in den Geltungsbereich des BGBB8 fallen.
Gliederungstitel vor Art. 30
3. Kapitel: Parzellenweise Verpachtung
Art. 31 Abs. 2 Bst. b Aufgehoben
2. Abschnitt (Art. 33–35)
Aufgehoben
Art. 36 Abs. 1 1 Der Pachtzins unterliegt der behördlichen Kontrolle; er darf das zulässige Mass nicht übersteigen.
Art. 37 Bst. a Der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe setzt sich zusammen aus: a. einer angemessenen Verzinsung des Ertragswerts nach Artikel 10 BGBB9;
5 SR 700 6 SR 211.412.11; AS 2008 3585 7 SR 700 8 SR 211.412.11; AS 2008 3585 9 SR 211.412.11; AS 2008 3585
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Art. 40 Abs. 2 Aufgehoben
6. Kapitel (Art. 54–57)
Aufgehoben
Art. 60b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007
1 Verträge über die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung,
deren Gegenstand vollständig in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungs- gesetzes vom 22. Juni 197910 liegt, bleiben dem landwirtschaftlichen Pachtrecht während der laufenden gesetzlichen Pachtdauer oder einer längeren vertraglichen Dauer oder einer bereits gerichtlich erstreckten Pachtdauer unterstellt. 2 Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe, die den Anforderungen hinsicht- lich der Mindestgrösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) nicht mehr genügen, bestehen während der laufenden gesetzlichen oder einer länge- ren vertraglichen oder einer bereits richterlich erstreckten Pachtdauer als Vertrag über ein landwirtschaftliches Gewerbe weiter.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 5. Oktober 2007 Nationalrat, 5. Oktober 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge-
laufen.11
2 Es wird auf den 1. September 2008 in Kraft gesetzt.
25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
10 SR 700
11 BBl 2007 7185
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