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AS 2008 3629

Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL)

Änderung vom 14. Juli 2008

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 18. September 19951 über die Lufttüchtigkeit wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 57 Absätze 1 und 2 sowie 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG) und auf die Artikel 13, 21 und 138a Absätze 1 und 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733,

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt: a. der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» sowie die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch den Ausdruck «BAZL»; b. der Ausdruck «Unterhalt» durch den Ausdruck «Instandhaltung»; c. der Ausdruck «Unterhaltsarbeiten» durch den Ausdruck «Instandhaltungs- arbeiten»; d. der Ausdruck «Mindestunterhalt» durch den Ausdruck «Mindestinstand- haltung»; e. der Ausdruck «Unterhaltspläne» durch den Ausdruck «Instandhaltungs- pläne»; f. der Ausdruck «Unterhaltsunterlagen» durch den Ausdruck «Instandhal- tungsunterlagen»; g. der Ausdruck «Unterhaltsprogramm» durch den Ausdruck «Instandhaltungs- programm»;

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

h. der Ausdruck «Unterhaltsbescheinigung» durch den Ausdruck «Freigabe- bescheinigung».

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Geltungsbereich und anwendbares Recht

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für:

a. Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen; b. Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in der Schweiz oder von schweizerischen Betrieben auf dem Flughafen Basel-Mülhausen entwickelt, hergestellt oder geändert werden und für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtig- keitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erfor- derlich ist oder beantragt wird; c. Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in schweize- rische Luftfahrzeuge eingebaut werden oder für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird.

2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom

21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist: a. Verordnung (EG) Nr. 1592/2002; b. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; c. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.

3 Sie gilt insbesondere für Luftfahrzeuge, die gemäss Anhang II der Verordnung

(EG) Nr. 1592/2002 vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Absatz 2 aus- genommen sind.

4 SR 0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

Art. 2 Zwischenstaatliche Vereinbarungen Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Zulassung, Entwicklung und Herstel- lung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüs- tungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Lufttüchtigkeitskategorien

1 Luftfahrzeuge werden folgenden Lufttüchtigkeitskategorien zugeteilt:

a. der Standardkategorie, wenn sie nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Absatz 1bis zugelassen werden und den Lufttüchtigkeitsanforderungen von Artikel 10 Absatz 1 entsprechen; b. der Sonderkategorie, wenn sie nicht oder nicht vollständig den Anforde- rungen der Standardkategorie entsprechen. 2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bildet Unterkategorien und gibt diese in den Technischen Mitteilungen (Art. 50) bekannt.

Art. 4 Massgebliche Bestimmungen und Einzelfallregelungen

1 Die Entwicklung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie ihrer Trieb-

werke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen richtet sich abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/20025 nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/20036.

2 Die Anforderungen an die Entwicklung von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie

sowie an deren Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen werden vom BAZL im Einzelfall festgelegt und in den Technischen Mitteilungen (Art. 50) veröffentlicht.

3 Die Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von deren Triebwerken, Propellern,

Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen richtet sich nach der Verordnung des UVEK vom 5. Februar 19887 über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb).

Art. 5 Ausnahmen Für die Entwicklung und die Herstellung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propel- lern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die von einer ausländischen Behörde zugelassen werden, kann das BAZL auf deren Ersuchen hin Abweichungen von den Grundsätzen gemäss Artikel 4 vorsehen.

5 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

6 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

7 SR 748.127.5; AS 2008 3623

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 7

3. Kapitel: Zulassung von Luftfahrzeugen

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 7 Das BAZL stellt aufgrund einer amtlichen Prüfung aus: a. das für die Zulassung eines Baumusters erforderliche Baumusterzeugnis; b. das für die Zulassung eines Luftfahrzeuges zum Verkehr erforderliche Luft- tüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung.

Gliederungstitel vor Art. 8

2. Abschnitt: Baumusterzulassung

Art. 8 Aufgehoben

Art. 9 Abs. 1 und 1bis

1 Zulassungsbehörde ist in jedem Fall das BAZL.

1bis Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/20028 nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/20039.

Art. 10 Abs. 1–3

1 Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben

grundsätzlich den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1702/200310 zu entsprechen. Als solche gelten namentlich die folgenden Luft- tüchtigkeitsanforderungen der EASA11: CS12-22, CS-VLA, CS-23, CS-25, CS-27, CS-29, CS-E, CS-P.

2 Für Luftfahrzeuge der Sonderkategorie sowie für deren Triebwerke und Propeller

legt das BAZL die anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen in den Technischen Mitteilungen (Art. 50) fest.

8 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

9 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

10 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

11 EASA = European Aviation Safety Agency (www.easa.europa.eu)

12 CS = Certification Specification: Lufttüchtigkeitsanforderungen der EASA

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

3 Das BAZL kann ausländische Lufttüchtigkeitsanforderungen anerkennen; es kann

diese mit zusätzlichen Anforderungen ergänzen. Entsprechende ausländische Luft- tüchtigkeitsanforderungen sind namentlich FAR13 23, FAR 25, FAR 27 und FAR 29.

Art. 10a Ausnahmen Das BAZL kann von den Zulassungsverfahren und den Lufttüchtigkeitsanforderun- gen für Luftfahrzeuge der Standardkategorie abweichen, wenn eine ausländische Behörde für ein Luftfahrzeug, das ihrer Aufsicht untersteht, eine Zulassung nach anderen Verfahren oder Lufttüchtigkeitsanforderungen begehrt.

Gliederungstitel vor Art. 10b

3. Abschnitt: Zulassung zum Verkehr

Art. 10b Lufttüchtigkeitszeugnis und Fluggenehmigung

1 Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit

Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses. Befinden sich die Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren oder weichen sie von den wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit ab, so erfolgt die Zulassung mit Erteilung einer Fluggenehmigung.

2 Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit

Erteilung einer Fluggenehmigung.

Art. 11 Zulassungsbereich und Auflagen für den Betrieb Das BAZL legt fest: a. den Zulassungsbereich: in einem Anhang zum Lufttüchtigkeitszeugnis oder zur Fluggenehmigung; b. soweit erforderlich Auflagen für den Betrieb: im Flughandbuch.

Art. 12 Abs. 1

1 Bei der Einfuhr eines Luftfahrzeuges kann das BAZL bis zur Ausstellung eines

schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer schweizerischen Fluggeneh- migung ein vom Exportstaat ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertige Unterlagen anerkennen. Abweichungen vom Baumuster müssen darin vermerkt sein.

Art. 13 Aufgehoben

13 FAR = Federal Aviation Regulation: Anforderungen der FAA (Federal Aviation

Administration der Vereinigten Staaten von Amerika; www.faa.gov).

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 15

4. Kapitel: Zulassung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen

Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1bis Zulassungsverfahren

1 Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugteilen und von Ausrüstungen

entspricht grundsätzlich den Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen (3. Kap. 2. Abschn.). 1bis Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen müssen dem in der Luftfahrtindustrie aner- kannten Standard entsprechen. Als anerkannter Standard gelten insbesondere die Normen DIN, TSO, JTSO, ETSO, MIL Spec, AN, MS und NAS.

Art. 16 Abs. 1

1 Für die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen

gelten sinngemäss Artikel 10 sowie die Standards gemäss Artikel 15 Absatz 1bis.

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 1 Zulassung des Baumusters eines Luftfahrzeugteils oder einer Ausrüstung

1 Das BAZL kann die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen eines Luftfahr-

zeugteils oder einer Ausrüstung in einem Baumusterzeugnis und einem zugehörigen Gerätekennblatt bestätigen.

Art. 18 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und b Verwendung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen

2 Die übrigen Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen dürfen verwendet werden, wenn

sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen und wenn sie: a. und b. betrifft nur den italienischen Text.

Art. 19 Abs. 1 Bst. f, g und 2 1 Der Halter oder die Halterin oder die mit der Instandhaltung betraute Person muss für jedes Luftfahrzeug sowie für Triebwerke und Propeller die Technischen Akten führen. Diese enthalten in der Regel folgende Unterlagen und Angaben: f. die Kontrollen über laufzeitbegrenzte Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen; g. das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis oder den Prüfbericht.

2 Das BAZL kann verlangen, dass auch für andere Luftfahrzeugteile und Ausrüstun-

gen Technische Akten zu führen sind.

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben

Art. 22 Abs. 1 Bst. b, bbis, g und h sowie 2 und 3 1 In jedem Luftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen ist, sind folgende Bordpapiere und Unterlagen mitzuführen: b. das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung mit dem Anhang «Zulassungsbereich»; für Schleppflugzeuge zusätzlich das Schlepptüchtig- keitszeugnis; bbis. das gültige Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis (Airworthiness Review Certifi- cate) oder die gültige Prüfbestätigung über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit; g. das Flugreisebuch oder gleichwertige Unterlagen, einschliesslich Freigabe- bescheinigungen; h. die vom Hersteller herausgegebene oder eine vom Halter oder der Halterin erstellte Prüfliste (Check List).

2 Aufgehoben

3 In speziellen Fällen, wie insbesondere für Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren, bestimmt das BAZL die mitzuführenden Bordpapiere und Unterlagen im Einzelfall.

Gliederungstitel vor Art. 23

6. Kapitel: Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

1. Abschnitt: Verantwortung des Halters oder der Halterin

Art. 23 1 Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges verantwortlich.

2 Er oder sie muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug entsprechend den massge-

benden Instandhaltungsanforderungen instand gehalten und der vorgeschriebenen periodischen Überprüfung der Lufttüchtigkeit unterzogen wird.

Gliederungstitel vor Art. 24

2. Abschnitt: Instandhaltung im Allgemeinen

Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b Für die Inverkehrsetzung erforderliche Instandhaltung 3 Ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung darf nur verwen- det werden, wenn:

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

b. nach technischen Störungen, Mängeln oder Beanspruchungen, welche die Verwendbarkeit in Frage stellen, eine Überprüfung des Triebwerks, Propel- lers, Luftfahrzeugteils oder der Ausrüstung durch eine dazu berechtigte Per- son erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt ist;

Art. 25 Abs. 1, 2 Bst. c und 5 1 Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen müssen in Übereinstimmung mit den für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit massgebenden, nachgeführten Instandhaltungsunterlagen instand gehalten werden. 2 Als Instandhaltungsunterlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit verbindlich sind, gelten insbesondere: c. die vom Inhaber des Baumusterzeugnisses herausgegebenen Instandhal- tungsprogramme, Arbeitsanleitungen, Kontrollblätter und Reparaturanwei- sungen; das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleranzen von den Instandhaltungsprogrammen festlegen (Technische Mitteilungen, Art. 50); 5 Der Halter oder die Halterin muss die Instandhaltungsunterlagen und die ihm oder ihr vom BAZL zugestellten Weisungen und Richtlinien dem Instandhaltungsbetrieb oder Unterhaltspersonal und gegebenenfalls dem Flugbetriebsunternehmen zur Verfügung stellen.

Art. 27 Abs. 1 Bst. a

1 Das BAZL erlässt Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50) für die Unter-

scheidung zwischen: a. komplexen und nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten;

Art. 28 Einbau von Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen 1 Bei Instandhaltungsarbeiten dürfen nur Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut werden, die für das Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen und verwendbar sind (Art. 15 und 18). 2 Triebwerk- und Propellerwechsel sind dem BAZL innert zehn Arbeitstagen schrift- lich zu melden; die erforderliche Dokumentation ist der Meldung beizulegen.

Art. 29 Abs. 2 Aufgehoben

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 30

4. Abschnitt:

Instandhaltung von Luftfahrzeugen im gewerbsmässigen Einsatz

Art. 30 Die Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten für Luftfahr- zeuge im gewerbsmässigen Einsatz richten sich nach den Vorschriften über den Betrieb von Luftfahrzeugen im gewerbsmässigen Luftverkehr.

Art. 31 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 32

5. Abschnitt: Instandhaltung für andere Luftfahrzeuge

Art. 32 Flugzeuge, Helikopter und Motorsegelflugzeuge

1 Die Anforderungen an die Instandhaltung von Flugzeugen der Standardkategorie

mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg und mehr sowie für mehrmoto- rige Helikopter der Standardkategorie werden durch das BAZL im Einzelfall fest- gelegt.

2 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an den übrigen Flugzeugen, Helikoptern und

Motorsegelflugzeugen sowie jegliche Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die regelmässig zu Schulungszwecken verwendet werden, müssen in einem Instand- haltungsbetrieb gemäss der Verordnung des UVEK vom 19. März 200414 über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) ausgeführt oder bescheinigt werden. Das BAZL kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen.

3 Übrige nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen, Helikoptern und

Motorsegelflugzeugen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch: a. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb; b. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:

1. nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/200315 oder der Ver-

ordnung vom 25. August 200016 über das Luftfahrzeug-Instand- haltungspersonal (VLIp) dazu berechtigt ist, und

2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Ein-

richtungen verfügt;

14 SR 748.127.4; AS 2008 3617

15 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

16 SR 748.127.2; AS 2008 3611

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

c. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/200317 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb18 berechtigt sind.

Art. 33 Segelflugzeuge, Segelflugzeuge mit Klapptriebwerken, Luftschiffe und Ballone

1 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit

Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch: a. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb19; b. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/200320 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb21 berechtigt sind.

2 Nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit

Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch: a. die Halter oder Halterinnen, soweit sie über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen ver- fügen; b. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:

1. nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/200322 oder nach

VLIp23 dazu berechtigt ist, und

2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Ein-

richtungen verfügt; c. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb; d. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb dazu berechtigt sind.

3 Artikel 34 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 34 Sonderfälle

1 Das BAZL kann einen nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/200324 für die Instand-

haltung von Luftfahrzeugen berechtigten Instandhaltungsbetrieb dazu ermächtigen, Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht in den Geltungsbereich der

17 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

18 SR 748.127.5; AS 2008 3623 19 SR 748.127.4; AS 2008 3617

20 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

21 SR 748.127.5; AS 2008 3623

22 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

23 SR 748.127.2; AS 2008 3611

24 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

Verordnung (EG) Nr. 1592/200225 fallen, nach dieser Verordnung durchzuführen und zu bescheinigen, sofern die Arbeiten entsprechend einem vom BAZL bewillig- ten nationalen Anhang zum gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmig- ten Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE/MOM) durchgeführt und bescheinigt werden. Das BAZL kann in den Technischen Mitteilungen nach Artikel 50 Richt- linien erlassen.

2 Es kann dem Halter oder der Halterin eines einmotorigen Flugzeuges mit Kolben-

triebwerk oder eines Luftfahrzeuges der Sonderkategorie bewilligen, bestimmte nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug selbst durchzuführen und zu bescheinigen. Es erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50).

3 Hat der Halter oder die Halterin ein Luftfahrzeug der Sonderkategorie selber

hergestellt, so ist er oder sie berechtigt, die Instandhaltungsarbeiten nach den Instandhaltungsunterlagen selbst durchzuführen und zu bescheinigen. 4 Für die Instandhaltung eines Luftfahrzeugs der Unterkategorie «Historisch» kann der Halter oder die Halterin nebst dem berechtigten Luftfahrzeug-Instandhal- tungspersonal weitere Fachpersonen beiziehen. Das BAZL überprüft diese Personen auf ihre Fähigkeiten. Es kann sie ermächtigen, bestimmte Instandhaltungsarbeiten auszuführen, zu überwachen und zu bescheinigen. Es legt den Umfang der Ermäch- tigung und die Auflagen fest. Es kann die Instandhaltungsarbeiten überwachen oder dafür zusätzliche Auflagen festlegen.

5 Stellt das BAZL Mängel in der Instandhaltung nach den Absätzen 1–4 fest, so

kann es der betroffenen Person die Bewilligung oder Ermächtigung entziehen oder einschränken.

Gliederungstitel vor Art. 35

6. Abschnitt:

Instandhaltung von Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen

Art. 35 Für die Berechtigung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Triebwer- ken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen sind die Artikel 30–34 sinn- gemäss anwendbar.

25 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68)

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 36

7. Abschnitt: Instandhaltungsarbeiten im Ausland

Art. 36

1 Die Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland

für Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz richten sich nach den Vorschriften über den Betrieb von Luftfahrzeugen im gewerbsmässigen Luftverkehr. 2 Instandhaltungsarbeiten an nicht gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in nicht gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge bestimmt sind, dürfen im Ausland nur vom betreffenden Herstellerbetrieb oder von Instandhaltungsbetrieben, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt sind, ausgeführt oder bescheinigt werden. 3 Werden Instandhaltungsarbeiten an ausländische Hersteller- oder Instandhaltungs- betriebe übertragen, so muss der Halter oder die Halterin verlangen, dass: a. die massgebenden Unterlagen verwendet werden (Art. 25); und b. die erforderlichen Bescheinigungen und Arbeitsberichte sinngemäss nach den geltenden Vorschriften ausgestellt werden (Art. 37 und 38).

4 Das BAZL kann solche Instandhaltungsarbeiten an Ort und Stelle prüfen.

5 Stellt das BAZL fest, dass Instandhaltungsarbeiten im Ausland mangelhaft aus-

geführt worden sind, so kann es verfügen, dass: a. das betreffende Luftfahrzeug erst wieder in Verkehr gesetzt oder das Trieb- werk, der Propeller, das Luftfahrzeugteil oder die Ausrüstung erst wieder verwendet werden darf, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten von einem schweizerischen Instandhaltungsbetrieb durchgeführt worden sind; b. solche Arbeiten nicht mehr dem betreffenden ausländischen Instandhal- tungsbetrieb übertragen werden.

6 Das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 vorsehen.

Gliederungstitel vor Art. 37

8. Abschnitt: Abschluss und Bestätigung der Instandhaltungsarbeiten

Art. 37 Freigabebescheinigung

1 Nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und an darin eingebauten Trieb-

werken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, insbesondere nach der Behebung von technischen Störungen, Mängeln und nach anormalen Beanspruchun- gen, hat eine dazu berechtigte Person die Instandhaltung mit einer Freigabebeschei- nigung zu bestätigen:

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

a. bei Flugzeugen, Helikoptern und Motorseglern: im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument; b. bei Ballonen: im Fahrtenbuch oder in einem gleichwertigen Dokument.

2 Nach Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern Luftfahrzeugteilen und

Ausrüstungen, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt sind, hat eine dazu berechtigte Person eine Freigabebescheinigung auszustellen. 3 Die Freigabebescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn die Instandhaltungs- arbeiten nach den massgebenden Instandhaltungsunterlagen (Art. 25) durchgeführt und abgeschlossen worden sind und wenn dabei nur verwendbare Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut worden sind (Art. 18 und 28).

4 Die Gültigkeit der Freigabebescheinigung erlischt:

a. wenn eine technische Störung, ein Mangel oder eine anormale Beanspru- chung auftritt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt; b. wenn neue Instandhaltungsarbeiten fällig werden; c. sechs Monate nach dem letzten Flug eines Flugzeuges, Helikopters oder Motorseglers, wenn während der Stilllegung die erforderliche Instandhal- tung nicht durchgeführt worden ist; d. wenn ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt ist, nicht sach- gemäss gelagert oder nicht im erforderlichen Umfang instand gehalten wird.

5 Die Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände

bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.

Art. 38 Abs. 1

1 Nach komplexen Instandhaltungsarbeiten infolge Unfall, technischen Störungen

oder anormaler Beanspruchung des Luftfahrzeuges ist dem BAZL ein Arbeitsbericht zuzustellen.

Art. 39 Abs. 2

2 Das BAZL kann Wägungen unabhängig von Instandhaltungsarbeiten anordnen.

Art. 40 Kontrollflug 1 Kann die Betriebstüchtigkeit nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeug, Trieb- werk, Propeller, Luftfahrzeugteilen oder Ausrüstungen nicht durch Bodenversuche überprüft werden, so ist ein Kontrollflug durchzuführen.

2 Vorbehalten bleiben besondere Anweisungen des BAZL oder des Inhabers oder

der Inhaberin des entsprechenden Baumusterzeugnisses.

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 41

9. Abschnitt: Überflug nach Beschädigung eines Luftfahrzeuges

Art. 41 1 Ist die Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges durch Schäden, technische Störungen, wegen anormaler Beanspruchungen oder aus anderen Gründen beeinträchtigt und ist die ordnungsgemässe Instandstellung des Luftfahrzeuges an Ort und Stelle nicht möglich, so kann das BAZL eine Fluggenehmigung erteilen, sofern der Nachweis eines gefahrlosen Überfluges erbracht wird.

2 Das BAZL kann die Fluggenehmigung mit Auflagen verbinden, insbesondere kann

es die Flugbedingungen festlegen.

3 Es kann Richtlinien erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).

Gliederungstitel vor Art. 42

7. Kapitel: Änderungen

Art. 42 Genehmigungspflicht

1 Änderungen an Luftfahrzeugen sowie an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeug-

teilen und Ausrüstungen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL.

2 Dem BAZL sind vor Beginn der Ausführung der Änderungen die erforderlichen

Unterlagen einzureichen.

3 Reparaturen, die nicht im Rahmen der ordentlichen Instandhaltung durchgeführt

werden und Entwicklungsarbeiten erfordern, gelten als Änderungen.

Art. 43 Lufttüchtigkeitsanforderungen, weitere Anforderungen und Verfahren 1 Für die Festlegung der Lufttüchtigkeitsanforderungen, der weiteren Anforderungen und der Verfahren für die Vornahme von Änderungen sind sinngemäss anwendbar: a. im Falle von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Trieb- werken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen: die Artikel 9 Absatz 1bis und 10 Absatz 1; b. im Falle von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Trieb- werken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen: die Artikel 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2.

2 Das BAZL ist in jedem Fall die zuständige Bewilligungsbehörde.

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

Art. 44 Genehmigung und Anerkennung von Änderungen

1 Das BAZL unterscheidet zwischen grossen und kleinen Änderungen des Bau-

musters. Es erlässt Richtlinien über diese Unterscheidung (Technische Mitteilung, Art. 50).

2 Es bestimmt im Einzelfall, welche Baumusterunterlagen bei Änderungen eines

Baumusters erforderlich sind.

3 Bei einer grossen Änderung des Baumusters bestätigt das BAZL, dass die Luft-

tüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind: a. mit einem erweiterten Baumusterzeugnis, sofern der Antragsteller Inhaber der Musterzulassung ist; b. mit einem ergänzenden Baumusterzeugnis, sofern der Antragsteller nicht Inhaber der Musterzulassung ist.

4 Kleine Änderungen genehmigt das BAZL, wenn die Lufttüchtigkeitsanforderungen

erfüllt sind. 5 Das BAZL kann die von einer ausländischen Luftfahrtbehörde ausgestellten erwei- terten oder zusätzlichen Baumusterzeugnisse sowie Genehmigungen kleiner Ände- rungen anerkennen.

Art. 45–47 Aufgehoben

Art. 48 Abs. 2 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 49

8. Kapitel: Export-Lufttüchtigkeitszeugnis

Art. 49 Das BAZL stellt auf Gesuch für Luftfahrzeuge, Triebwerke oder Propeller Export- Lufttüchtigkeitszeugnisse aus, wenn: a. in einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug, das Triebwerk oder der Propeller dem Baumusterzeugnis und den Baumuster- unterlagen entspricht; und b. die für die Lufttüchtigkeit oder die Verwendbarkeit erforderlichen Instand- haltungsarbeiten durchgeführt worden sind.

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Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 50

9. Kapitel: Veröffentlichungen und Pflicht, sich zu informieren

Art. 50 Technische Mitteilungen

1 Das BAZL erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Entwicklung, Zulassung,

Herstellung und Instandhaltung der Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luft- fahrzeugteile und Ausrüstungen als Technische Mitteilungen.

2 Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen26.

3 Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezo-

gen werden.

Art. 51 Lufttüchtigkeitsanweisungen Das BAZL veröffentlicht die gültigen Lufttüchtigkeitsanweisungen und eine perio- disch aktualisierte Sammelliste dieser Anweisungen.

Art. 51a Pflicht, sich zu informieren Der Halter oder die Halterin ist verpflichtet, sich regelmässig über neu erschienene Lufttüchtigkeitsanweisungen für Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahr- zeugteile und Ausrüstungen seines oder ihres Luftfahrzeuges zu informieren.

Gliederungstitel vor Art. 52

10. Kapitel: Entzug von Zeugnissen und Bewilligungen

Gliederungstitel vor Art. 53

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juli 2008

1 Luftfahrzeuge die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in der Fassung vom

18. September 199527 dieser Verordnung in der Standardkategorie eingeteilt waren, bleiben der Standardkategorie zugeteilt.

2 VerantwortlichePersonen, die nach Artikel 34 Absatz 4 in der Fassung vom

18. September 1995 dieser Verordnung zur Instandhaltung eines Luftfahrzeuges der Unterkategorie «Historisch» berechtigt sind, behalten diese Berechtigung bis zum 31. Dezember 2010.

26 Bezugsquelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

27 AS 1995 4897

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II Der Anhang dieser Verordnung wird aufgehoben.

III Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

14. Juli 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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