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AS 2008 3647

Prüfordnung für Luftfahrzeuge

Prüfordnung für Luftfahrzeuge

Änderung vom 21. Juli 2008

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verordnet:

I Die Prüfordnung vom 15. April 19701 für Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des BAZL über die Prüfung von Luftfahrzeugen

Ingress gestützt auf Artikel 58 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482,

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» durch den Ausdruck «BAZL» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Geltungsbereich und anwendbares Recht

Art. 1 Diese Verordnung gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkom- men vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr eine der folgenden EG- Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist: a. Verordnung (EG) Nr. 1592/2002; b. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; c. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.

diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

2007-2717 3647

Prüfordnung für Luftfahrzeuge AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 1a

2. Abschnitt: Umfang der Prüfung

Art. 1a

1 Das BAZL prüft, ob das Luftfahrzeug der Verordnung des UVEK vom 18. Sep-

tember 19954 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen sowie der Verordnung des UVEK vom 10. Januar 19965 über die Emissionen von Luftfahrzeugen ent- spricht.

2 Die Prüfungen gliedern sich in:

a. die Prüfung der Lufttüchtigkeitsnachweise und der zugehörigen Unterlagen; b. die stichprobeweise erfolgende Prüfung des Luftfahrzeugzustandes am Boden und in der Luft.

Gliederungstitel vor Art. 2

3. Abschnitt: Arten der Prüfung

Art. 2 Abs. 1 Bst. a drittes Lemma und Abs. 2

1 Die Prüfungen werden als Erstprüfungen oder als Nachprüfungen durchgeführt:

a. Erstprüfungen sind: – die Stückprüfung (Nachbauprüfung, Nachbauteilprüfung, Übernahme- prüfung) zur Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des einge- schränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder der Fluggenehmigung.

2 Das BAZL kann ausnahmsweise auf die Nachprüfung ganz oder teilweise verzich-

ten, wenn es hinsichtlich der Lufttüchtigkeit keine Bedenken hat und das Luftfahr- zeug durch eine vom BAZL genehmigte und laufend überwachte Instandhaltungs- organisation unterhalten wird.

Gliederungstitel vor Art. 3

4. Abschnitt: Prüfungsverfahren

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1bis

1 Gesuche für die Durchführung von Erstprüfungen sowie Nachprüfungen vor der

Ausfuhr sind dem BAZL einzureichen. Die übrigen Nachprüfungen werden vom BAZL angeordnet.

4 SR 748.215.1; AS 2008 3629 5 SR 748.215.3

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Prüfordnung für Luftfahrzeuge AS 2008

1bis Der Gesuchsteller hat für die Prüfung zur Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeug- nisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggeneh- migung anzugeben, für welche Einsatzarten das Luftfahrzeug vorgesehen ist.

Art. 4 Abs. 3

3 Die Prüfung beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach Eingang der

vollständigen Unterlagen und nachdem das Luftfahrzeug im schweizerischen Luft- fahrzeugregister eingetragen ist. Das BAZL kann auf schriftliches Gesuch Ausnah- men von dieser Bestimmung vorsehen.

Art. 9 Prüfbericht

1 Nach Abschluss der Prüfung werden ein Prüfbericht und eine Prüfbestätigung

erstellt. 2 Der Prüfbericht enthält allfällige Beanstandungen und die Fristen für die Ausfüh- rung der nötigen Arbeiten. Muss die Prüfung wiederholt werden, so wird dies im Prüfbericht ausdrücklich erwähnt.

3 Der Prüfbericht gehört zu den technischen Akten des Luftfahrzeuges und ist vom

Eigentümer oder vom eingetragenen Halter aufzubewahren.

4 Die Prüfbestätigung ist an Bord des Luftfahrzeuges mitzuführen.

Art. 10 Abs. 1

1 Für die Prüfungen sind die in der Verordnung vom 28. September 20076 über die

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt festgesetzten Gebühren zu entrichten.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

21. Juli 2008 Bundesamt für Zivilluftfahrt: Raymond Cron

6 SR 748.112.11

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