AS 2008 3785
Verordnung des WBF über Ethoprogramme
Verordnung des EVD über Ethoprogramme (Ethoprogrammverordnung)
vom 25. Juni 2008
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 60 Absätze 2 und 3 sowie 61 Absätze 3–6 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 (DZV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die technischen Aspekte der folgenden Ethoprogramme: a. besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) nach Artikel 60 DZV; b. regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) nach Artikel 61 DZV.
Art. 2 Tierkategorien Für die Ethoprogramme gelten folgende Tierkategorien: a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:
1. Milchkühe,
2. andere Kühe,
3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,
4. weibliche Tiere, über 120−365 Tage alt,
5. weibliche Tiere, bis 120 Tage alt,
6. männliche Tiere, über 730 Tage alt,
7. männliche Tiere, über 365−730 Tage alt,
8. männliche Tiere, über 120−365 Tage alt,
9. männliche Tiere, bis 120 Tage alt;
b. Tierkategorien der Pferdegattung:
1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 30 Monate alt,
2. Hengste, über 30 Monate alt,
3. Tiere, bis 30 Monate alt;
c. Tiere der Ziegengattung, über ein Jahr alt; d. Tiere der Schafgattung, über ein Jahr alt, und Weidelämmer;
SR 910.132.4 1 SR 910.13
2008-1115 3785
Ethoprogrammverordnung AS 2008
e. Tierkategorien der Schweinegattung:
1. Zuchteber, über halbjährig,
2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,
3. säugende Zuchtsauen,
4. abgesetzte Ferkel,
5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
f. Kaninchen; g. Tierkategorien des Nutzgeflügels:
1. Zuchthennen und Zuchthähne (Bruteierproduktion für Lege- und Mast-
linien),
2. Legehennen,
3. Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets),
4. Mastpoulets,
5. Truten.
Art. 3 BTS-Programm
1 Die Tiere müssen jeden Tag Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft nach den
Absätzen 3–6 haben.
2 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer
BTS-konformen Unterkunft für Tiere nach Artikel 2 Buchstaben a–c nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsverhältnissen müssen sie Zugang zu einer Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zumutbar, können die Tiere während einiger Tage in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden. 3 Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliess- lich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
4 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder
für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. 5 Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie die Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 1 festge- legt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 2 einzu- halten.
6 Werden bei Tieren der Rindergattung verformbare Liegematten verwendet, so sind
zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 3 einzuhalten.
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Ethoprogrammverordnung AS 2008
Art. 4 RAUS-Programm 1 Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.
2 Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sind in
Anhang 4 festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 2 einzuhalten.
3 Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen
werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwin- gend erforderlich ist. 4 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder je Einzeltier zu dokumentieren. Verein- fachungen bei der Journalführung und die Anforderungen an die Kontrolle sind in Anhang 4 festgelegt. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bzw. zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, muss der Auslauf nicht dokumentiert werden.
5 Die Anforderungen betreffend den Laufhof und die Weide sowie die Dokumenta-
tion und die Kontrolle sind in Anhang 5 festgelegt.
6 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder
für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19982 über besonders tierfreund-
liche Stallhaltungssysteme;
2. Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19983 über den regelmässigen Aus-
lauf von Nutztieren im Freien.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
25. Juni 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
2 AS 1999 266, 2001 237, 2004 5445, 2005 5523 3 AS 1999 273, 2001 242, 2004 5457
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Ethoprogrammverordnung AS 2008
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 5)
Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
1 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Art. 2 Bst. a)
1.1 Die Tiere müssen:
a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 1.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.
1.2 Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne
Perforierung. Verformbare, in Liegeboxen installierte Liegematten gelten als gleichwer- tige Unterlage, wenn: a. ein Beleg nach Anhang 3 Ziffer 2 vorliegt; b. bei weiblichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 3 Ziffer 1.1 oder 1.3 und bei männlichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 3 Ziffer 1.2 oder 1.3 vorliegt; und c. alle Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind.
1.3 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.
1.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besa- mung; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor der Geburt in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusam- men verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; sie sind wenn nötig separat unter- zubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; die Tiere dürfen nur dann fixiert werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erfor- derlich ist;
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Ethoprogrammverordnung AS 2008
g. während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Bestimmungen gemäss Zif- fer 1.1 in einem Journal festgehalten worden; h. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbin- destall gehalten werden; diese dürfen frühestens zehn Tage vor dem Geburtstermin dorthin umgestallt werden.
2 Tiere der Pferdegattung (Art. 2 Bst. b)
2.1 Die Tiere müssen:
a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 2.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.
2.2 Liegebereich: Sägemehlbett oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne
Perforierung. Die Liegefläche entspricht mindestens der Anzahl Tiere mal 2,5-mal dem Quadrat der durchschnittlichen Widerristhöhe.
2.3 Die ganze den Tieren im Stall-/Laufhofbereich zugängliche Fläche darf
keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
2.4 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden.
2.5 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch
Artgenossen fressen kann. Werden die Tiere in Fressständen gefüttert, so sind die folgenden Bestim- mungen einzuhalten: a. Jedem Tier in der Gruppe steht ein separater Fressstand zur Verfügung. b. Die Fressstandlänge entspricht mindestens 1,5-mal der durchschnitt- lichen Widerristhöhe. c. Hinter den Fressständen muss den Tieren ein Zirkulationsgang mit einer Breite von mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerrist- höhe zur Verfügung stehen.
2.6 Die Deckenhöhe entspricht mindestens 1,5-mal der Widerristhöhe des gröss-
ten Tieres in der Gruppe.
2.7 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Auslaufs in Gruppen; c. während der Nutzung; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Huf- pflege;
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Ethoprogrammverordnung AS 2008
e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor der Geburt in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusam- men verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; sie sind wenn nötig separat unter- zubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; die Tiere dürfen nur dann fixiert werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erfor- derlich ist; g. während einer Integrationsphase von maximal sechs Monaten nach der Ankunft auf dem Betrieb; in diesem Fall kann ein Tier in einer ein- gestreuten Einflächen-Bucht einzeln untergebracht werden, sofern diese höchstens 3 m von der Gruppe entfernt ist, in die es integriert werden soll, und Sichtkontakt möglich ist. Kein Tier darf fixiert werden.
3 Tiere der Ziegengattung (Art. 2 Bst. c)
3.1 Die Ziegen müssen:
a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 3.2 und einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich nach Ziffer 3.3 haben.
3.2 Liegebereich:
je Tier mindestens 1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ohne Einstreu ersetzt werden.
3.3 Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich:
je Tier mindestens 0,8 m2; der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar.
3.4 Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.
3.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauen- pflege; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor der Geburt in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusam- men verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;
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f. bei kranken oder verletzten Tieren; sie sind wenn nötig separat unter- zubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; die Tiere dürfen nur dann fixiert werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erfor- derlich ist.
4 Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e)
4.1 Die Tiere müssen:
a. in Gruppen gehalten werden; b. dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und ei- nem nicht eingestreuten Bereich haben.
4.2 Der Liegebereich:
a. darf keine Perforierung aufweisen; b. muss ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; fer- ner ist Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur bei Tieren zwischen 25 und 60 kg über 15 °C und bei über 60 kg schweren Tieren über 9 °C liegt; c. muss bei Vorratsfütterung vom Fress- und vom Tränkebereich getrennt sein.
4.3 In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches
eine Liegefläche nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April
20084 zur Verfügung stehen. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden
bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchten- fläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 je Tier beträgt.
4.4 Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.
4.5 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgen-
den Situationen zulässig: a. während der Fütterung in Fressständen; b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide; c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besa- mung; d. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproble- men; in diesen Fällen kann die betreffende Sau vom Beginn des Nest- bauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden; e. während der Säugezeit; während dieser müssen Zuchtsauen nicht in Gruppen gehalten werden; sie müssen aber dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben;
4 SR 455.1; AS 2008 2985
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f. während der Deckzeit; während dieser dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und b erfüllt sind. Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal fest- zuhalten; g. bei kranken oder verletzten Tieren; sie sind wenn nötig separat unter- zubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.
5 Kaninchen (Art. 2 Bst. f)
5.1 Zuchtzibben müssen in Gruppen gehalten werden.
5.2 Jeder Zibbe muss ein separates Nest zur Verfügung stehen.
5.3 Jungtiere müssen in Gruppen gehalten werden.
5.4 Jede Bucht für Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.
5.5 Je Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:
Mindestflächen Mindestflächen je Jungtier je Zibbe
vom Absetzen bis vom 36. bis zum ab dem zum 35. Lebens- 84. Lebenstag 85. Lebenstag tag
minimale Gesamt- 1,60 m2 0,10 m2 0,15 m2 0,25 m2 fläche je Tier, (inkl. Nest) wovon – erhöhte Fläche 0,40–0,60 m2 0,02–0,04 m2 0,04–0,06m2 0,06–0,08 m2 je Tier – minimale ein- 0,50 m2 0,03 m2 0,05 m2 0,08 m2 gestreute Fläche je Tier
5.6 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss
mindestens 20 cm betragen. Die erhöhten Flächen dürfen perforiert sein, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Loch- grösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.
5.7 Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können.
5.8 Kranke oder verletzte Tiere sind wenn nötig separat unterzubringen. Ein-
flächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.
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6 Nutzgeflügel (Art. 2 Bst. g)
Spezifische Bestimmungen betreffend Zuchthennen und -hähne, Legehennen, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets)
6.1 Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen zur Ver-
fügung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfül- len. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt: a. 14 cm je ausgewachsenes Tier; b. 11 cm je Junghenne bzw. -hahn (ab 10. Lebenswoche); c. 8 cm je Küken (bis 10. Lebenswoche).
6.2 In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrich-
tungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, muss die Licht- stärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden. Spezifische Bestimmungen betreffend Mastpoulets
6.3 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend
einzustreuen.
6.4 Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag erhöhte Sitz-
gelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Veterinär- wesen für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.
6.5. BTS-Beiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während
mindestens 30 Tagen gemästet werden. Spezifische Bestimmungen betreffend Truten
6.6 Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend
einzustreuen.
6.7 Im Stall müssen den Tieren Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur
Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.
6.8 Im Stall müssen den Tieren genügend Rückzugsmöglichkeiten (z. B. aus
Strohballen) zur Verfügung stehen. Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Kontrolle bei allen Nutzgeflügelkategorien
6.9 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine
aktuelle Stallskizze vorweisen können. Darauf müssen vermerkt sein: a. bei Ställen für Zucht- und Legetiere, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets): die für die Tiere begehbare Fläche, die Masse der Sitzstangen und die maximal zulässige Tierzahl; b. bei Ställen für Mastpoulets und Truten: die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern.
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Ethoprogrammverordnung AS 2008
6.10 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der
Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestä- tigen.
6.11 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob
die Skizze noch aktuell ist. Zusätzlich zu prüfen ist bei: a. Zucht- und Legetieren, Junghennen und -hähnen sowie Küken (ohne Mastpoulets): ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; b. Mastpoulets und Truten: ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitz- gelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.
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Ethoprogrammverordnung AS 2008
Anhang 2 (Art. 3 Abs. 5 und 4 Abs. 2)
Anforderungen des BTS- und des RAUS-Programms betreffend den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Aussenklimabereich (AKB)
1.1 Der AKB muss:
a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein; b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
1.2 Mindestmasse
Tiere Bodenfläche des AKB Für Herden mit mehr als 100 Tieren: (ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie
Zuchthennen, – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter -hähne und pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Legehennen – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Junghennen, – Mindestens 32 m 2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter -hähne und pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Küken (ab – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
43. Lebenstag)
Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stall- Stallinnern innern; – jede Öffnung mindestens 0,7 m; – nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurück- legen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stall- Stallinnern innern; – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
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Ethoprogrammverordnung AS 2008
1.3 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach
Ziffer 1.2 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
1.4 Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden,
wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.
2 Zugang zum AKB
Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben.
3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2
3.1 Der Zugang zum AKB darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umge-
bung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden.
3.2 Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen
und -hähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben.
3.3 Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf
der Zugang für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen zum AKB einge- schränkt werden.
3.4 Der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen und
für die Tiere der übrigen Nutzgefügelkategorien an den ersten 42 Lebens- tagen fakultativ.
4 Dokumentation und Kontrolle
4.1 Der Zugang zum AKB ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjour-
nal einzutragen.
4.2 Wurde der Zugang der Tiere zum AKB eingeschränkt, ist dies im Auslauf-
journal näher zu begründen (z.B. starker Wind, Schnee, Aussentemperatur über Mittag).
4.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine
aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen sowie die maximal zulässige Tierzahl festgehalten sein.
4.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der
Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestä- tigen.
4.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob
die Skizze noch aktuell ist und ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.
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Anhang 3 (Art. 3 Abs. 6)
Anforderungen des BTS-Programms betreffend verformbare Liegematten für die Tiere der Rindergattung sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Gleichwertigkeit zu Strohmatratzen
1.1 Für weibliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegematten-
fabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 170255 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass: a. sie insgesamt mindestens 100 weibliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat; b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderun- gen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind; c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat; d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind.
1.2 Für männliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemat-
tenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass: a. sie insgesamt mindestens 100 männliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat; b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderun- gen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind; c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat; d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind.
1.3 Nur in einem bestimmten Stall als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein
Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prü- fungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüf- bericht belegt, dass: a. sie alle Tiere, die im betreffenden Stall gehalten wurden, unter Einhal- tung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4–1.6 untersucht hat;
5 Bezugsquelle:
Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder www.snv.ch
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Ethoprogrammverordnung AS 2008
b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderun- gen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind.
1.4 Die Matten des zu untersuchenden Fabrikates wurden mindestens drei
Monate vor der Untersuchung eingebaut.
1.5 Die Tiere werden frühestens drei Monate nach dem letzten Weidegang
untersucht.
1.6 In den betreffenden Ställen werden jeweils alle Tiere untersucht mit Aus-
nahme von: a. Kühen im ersten Drittel der Laktation; b. Galtkühen; c. Tieren, die häufig im Laufgang liegen; d. Tieren, die krank sind oder es kürzlich waren; e. Tieren, die unfallbedingt verletzt sind; f. Tieren, die seit weniger als drei Monaten im jeweiligen Stall gehalten wurden.
1.7 Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit:
a. Höchstens 25 Prozent der Sprunggelenke (Tarsi) weisen Krusten oder offene Wunden auf. b. Höchstens 8 Prozent der Tarsi weisen Krusten oder offene Wunden mit mehr als 2 cm Durchmesser auf. c. Höchstens 1 Prozent der Tarsi weist andere gravierende Veränderun- gen, wie Umfangsvermehrungen, auf. d. Es sind keine weiteren gravierenden körperlichen Schäden feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten. e. Es sind keine Verhaltensanomalien feststellbar, die durch die Liege- matte verursacht sein könnten.
1.8 Die Verformbarkeit und die Elastizität eines Liegemattenfabrikates wird
durch Pressen einer Stahlkalotte (r = 120 mm) mit einer Kraft von
2000 Newton gegen die Liegematte gemessen:
a. im Neuzustand der Liegematte; b. nach 100 000 Trittbelastungen durch einen künstlichen Kuhfuss mit einer die Kraft von 10 000 Newton.
1.9 Anforderungen hinsichtlich der Verformbarkeit und der Elastizität:
Die Stahlkalotte muss: a. im Neuzustand 10 mm oder tiefer in die Matte eindringen können; b. nach den Trittbelastungen nach Ziffer 1.8 Buchstabe b 8 mm oder tiefer in die Matte eindringen können.
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2 Nachweis der Gleichwertigkeit bei der Kontrolle
Damit die Kontrollperson verifizieren kann, welches Mattenfabrikat einge- setzt wird, muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin einen Beleg der Mattenlieferfirma vorweisen können, auf dem der Name und die BVET- Bewilligungsnummer des installierten Fabrikats sowie das Datum der Instal- lation vermerkt sind.
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Ethoprogrammverordnung AS 2008
Anhang 4 (Art. 4 Abs. 2 und 4)
Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
1 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-,
Ziegen- und Schafgattung (Art. 2 Bst. a–d)
1.1 Auslauf und vereinfachte Dokumentation
a. Auslauf-Standardvariante – Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens
26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.
Vereinfachte Dokumentation: Für Tiere, die während einer gewis- sen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide haben, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entspre- chende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. – Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens
13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.
Vereinfachte Dokumentation: Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. b. Auslauf-Alternativvariante für Tiere der Rindergattung, die gemästet werden, sowie für männliche und bis 120 Tage alte weibliche Zucht- tiere der Rindergattung: Die Tiere haben während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einem Laufhof.
1.2 Abweichungen zu Ziffer 1.1
a. Während zehn Tagen vor und nach einer Geburt ist der Auslauf fakul- tativ. b. Bei der Standardvariante sind zwischen dem 1. Mai und dem 31. Okto- ber folgende Abweichungen zulässig: – Bei schlechter Witterung und wenn das Gras im Mai noch nicht weidereif ist, darf der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. – In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton festlegen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Aus- lauf in einem Laufhof ersetzt werden darf: – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z. B. stark befahrene Strasse).
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– Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Trockenstel- lung von Kühen kann der Weidegang während der ersten zehn Tage der Galtzeit durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden.
1.3 Stall
a. Der Liegebereich: – darf keine Perforierung aufweisen; – muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein; erhöhte Liegenischen für Ziegen müssen nicht eingestreut werden. b. Die ganze Stallfläche, die den Tieren der Pferdegattung zugänglich ist, darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
2 Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e)
2.1 Auslauf
Den Tieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren.
2.2 Abweichungen zu Ziffer 2.1
a. Für Zuchtsauen ist der Auslauf während zehn Tagen nach dem Abfer- keln fakultativ. b. Den Zuchtsauen, die maximal zehn Tage während der Deckzeit einzeln gehalten werden, muss während dieser Zeit kein Auslauf gewährt wer- den; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhal- tung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten.
2.3 Liegebereich im Stall
Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen.
3 Kaninchen (Art. 2 Bst. f)
3.1 Auslauf
Den Tieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren.
3.2 Vereinfachte Dokumentation
Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
3801
Ethoprogrammverordnung AS 2008
4 Nutzgeflügel (Art. 2 Bst. g)
Zuchthennen und -hähne, Legehennen, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets)
4.1 Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätes- tens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.2 Abweichungen zu Ziffer 4.1
a. Bei schlechten Witterungsbedingungen, beispielsweise bei starkem Wind, bei starkem Regen oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. b. Bei durchnässtem Weideboden und während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein. c. An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. d. Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alters- woche darf der Zugang für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen zur Weide eingeschränkt werden. e. Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser darf der Zugang der Tiere zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben. f. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung der Buchsta- ben a–e eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z. B. starker Wind, Regenmenge, Schnee, Aussentemperatur über Mit- tag). Mastpoulets
4.3 Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätes- tens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.4 Abweichungen zu Ziffer 4.3
a. Bei schlechten Witterungsbedingungen, beispielsweise bei starkem Wind, bei starkem Regen oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen, darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. b. An den ersten 21 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. c. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. starker Wind, Regenmenge, Schnee, Aussentemperatur über Mit- tag).
3802
Ethoprogrammverordnung AS 2008
4.5 Bodenfläche im Stall
Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.
4.6 Mastdauer
RAUS-Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 56 Tagen gemästet werden. Truten
4.7 Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätes- tens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.8 Abweichungen zu Ziffer 4.7
a. Bei schlechten Witterungsbedingungen, beispielsweise bei starkem Wind, bei starkem Regen oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen, darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. b. An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ. c. Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. starker Wind, Regenmenge, Schnee, Aussentemperatur über Mit- tag).
4.9 Bodenfläche im Stall
Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.
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Ethoprogrammverordnung AS 2008
Anhang 5 (Art. 4 Abs. 5)
Anforderungen des RAUS-Programms betreffend den Laufhof und die Weide sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
1 Allgemeine Anforderungen an den Laufhof
1.1 Der Laufhof muss sich im Freien befinden.
1.2 Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 30. Septem-
ber mit einem Netz beschattet werden.
1.3 Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.
1.4 Auf unbefestigten Auslaufflächen für Tiere der Schweinegattung müssen
Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.
1.5 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen in
diesem Anhang abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhal- tung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
2 Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
2.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine
aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein.
2.2 Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehalten
sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können; diese Vorschrift gilt nicht bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen.
2.3 Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen für die Tiere der Rindergattung und für
Wasserbüffel muss die Skizze neben dem Laufhof auch den Stall umfassen.
2.4 Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der
Skizze nach den Ziffern 2.1 und 2.2 zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.
2.5 Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizieren, ob
die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie überprüfen, ob die aktuelle Tier- zahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht über- schreitet; bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen muss die Tierzahl nicht überprüft werden.
3804
Ethoprogrammverordnung AS 2008
3 Laufhof für die Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel
(Art. 2 Bst. a)
3.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof
Tiere Minimale Davon minimale Gesamtfläche1 ungedeckte Fläche m2/Tier m2/Tier
über 500 kg 10 2,5 400–500 kg 6,5 1,8 300–400 kg 5,5 1,5 über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 1,3 bis 120 Tage alt 3,5 1
1 Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich
(inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).
3.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall
a. Mindestflächen
Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier
für behornte Tiere für nicht behornte Tiere
über 500 kg 8,4 5,6 400–500 kg 7 4,9 300–400 kg 5,6 4,2 über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,2 4 bis 120 Tage alt 4 4
b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
3.3 Laufhof zu einem Anbindestall
a. Mindestflächen
Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier
für behornte Tiere für nicht behornte Tiere
über 500 kg 12 8 400–500 kg 10 7 300–400 kg 8 6 über 120 Tage alt, bis 300 kg 6 5
b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
3805
Ethoprogrammverordnung AS 2008
4 Laufhof für die Tiere der Pferdegattung (Art. 2 Bst. b)
a. Mindestflächen
Zugänglichkeit Minimale Laufhoffläche m2/Tier
– Laufhof dauernd zugänglich 2 mal (doppelte Widerristhöhe) im Quadrat – Laufhof nicht dauernd 3 mal (doppelte Widerristhöhe) im Quadrat zugänglich
Befinden sich mehrere Tiere in einem Laufhof, entspricht die Mindestflä- che der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden. b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. c. Bodenbeschaffenheit Die ganze den Tieren zugängliche Laufhoffläche darf keine Perforie- rungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
5 Laufhof für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie
für Kaninchen (Art. 2 Bst. c, d und f) Ungedeckter Flächenanteil Laufhöfe für Ziegen müssen zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein. Laufhöfe für Schafe und Kaninchen müssen zu mindestens 50 Prozent unge- deckt sein.
6 Laufhof für die Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e)
a. Mindestflächen
Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier
Zuchteber, über halbjährig 4,0 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 1,3 säugende Zuchtsauen 5,0 abgesetzte Ferkel 0,3 Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45
b. Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
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Ethoprogrammverordnung AS 2008
7 Anforderungen an die Weide
7.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur
Verfügung stehende Grünfläche.
7.2 Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.
7.3 Die Weidefläche für die Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für
die Tiere der Ziegen- und der Schafgattung muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können. 7.4 Die Weidefläche für die Tiere der Pferdegattung muss mindestens 8 a je Tier umfassen. Werden mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.
7.5 Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide gefüttert oder
getränkt, so müssen die Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.
7.6 Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten,
wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen.
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Ethoprogrammverordnung AS 2008
3808