Lexipedia

AS 2008 4295

Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung

Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB)

Änderung vom 10. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über das Sicherheitswesen in Bundesverant- wortung (VSB) wird wie folgt geändert:

Art. 15 Videoüberwachung und -aufzeichnung

1 Der Dienst kann an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten Bildaufnahme-

und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um Gefahren zu erkennen für Personen und ihre Sachen, für Gebäude des Bundes sowie für ausländische Vertretungen und internationale Organisationen, sofern Letztere mit der Aufzeichnung von Daten einverstanden sind.

2 Der Dienst kann auf Veranlassung der Inhaber des Hausrechts bundeseigener

Gebäude (Art. 23 Abs. 2 BWIS) innerhalb dieser Gebäude Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, soweit dies zum Schutz der Gebäude und ihrer Benützer erforderlich ist.

3 Sofern aufgezeichnete Bildsignale personenbezogene Daten enthalten, sind sie

durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Arti- kel 20 der Verordnung vom 14. Juni 19932 zum Bundesgesetz über den Daten- schutz- und die Verordnung vom 26. September 20033 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung.

4 Aufgezeichnete Bildsignale sind auf Antrag von Strafverfolgungs-, Zivil- oder

Verwaltungsbehörden sicherzustellen. Wenn sie personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur gestützt auf eine richterliche Verfügung im Rahmen von straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren herausgegeben werden.

5 Aufgezeichnete Bildsignale, die personenbezogene Daten enthalten, müssen beim

Dienst spätestens 14 Tage nach ihrer Aufzeichnung auch dann vernichtet werden, wenn sie sichergestellt wurden. 6 Eine Weisung des Dienstes regelt die Einzelheiten, namentlich wie aufgezeichnete Bildsignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.