AS 2008 4469
Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)
Änderung vom 10. September 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:
4bis Ist bei einer Patientin oder einem Patienten innerhalb von 90 Tagen nach der Transplantation einer Niere eine erneute Transplantation indiziert, so wird als War- tezeit die gesamte Zeit angerechnet, während deren sie oder er auf die Transplanta- tion einer Niere gewartet hat.
9 Die Wartezeit im Ausland wird ab dem Tag der Aufnahme in die ausländische
Warteliste angerechnet, wenn die Patientin oder der Patient über deren Dauer eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle vorlegt.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b−d sowie 2 1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen von optimaler Qualität wie folgt zuzuteilen: b. Betrifft nur den französischen Text. c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 35 Jahren, wenn die Spen- derin oder der Spender weniger als 35 Jahre alt ist; d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.
2 Lungen von adäquater Qualität sind wie folgt zuzuteilen:
a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 35 Jahren, wenn die Spen- derin oder der Spender weniger als 35 Jahre alt ist; b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.
Art. 11 Zuteilung nach Punktesystem
1 Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und
ist die Spenderin oder der Spender weniger als 18 Jahre alt, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
1 SR 810.212.41
2008-1496 4469
Organzuteilungsverordnung EDI AS 2008
a. an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter zwölf Jahren; b. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab zwölf und unter
18 Jahren;
c. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab 18 Jahren.
2 Innerhalb der Alterskategorien nach Absatz 1 und bei Spenderinnen und Spendern
ab 18 Jahren ist die Leber der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
Art. 13a Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters 1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 13 vor und ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Nieren in zweiter Priorität wie folgt zuzuteilen: a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist; b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist; c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist; d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist. 2 Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Nieren wie folgt zuzuteilen: a. an erster Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist; b. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist; c. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist; d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blut- gruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
Art. 14 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1 Nieren sind in dritter Priorität wie folgt zuzuteilen:
a.–g. Betrifft nur den französischen Text.
2 Für eine Zuteilung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–d ist zusätzlich
erforderlich, dass die Patientinnen und Patienten in Bezug auf mindestens drei Gewebemerkmale mit der Spenderin oder dem Spender wie folgt übereinstimmen:
Organzuteilungsverordnung EDI AS 2008
Art. 15 Zuteilung nach Punktesystem Nieren sind in vierter Priorität der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 2 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
Art. 15a Zuteilung bei ungenügender Übereinstimmung der Gewebemerkmale Nieren sind in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d zuzuteilen, bei denen keine Übereinstimmung der Gewebe- merkmale im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 vorliegt.
II Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 und 3
1. Die für die Zuteilung von Lebern nach Artikel 11 relevanten Punkte sind
nach dem Model for End-Stage Liver Disease (MELD) Scoring System gemäss Ziffer 3.6.4.1 der Organ Distribution Policy: Allocation of Livers in der Fassung vom 20. Juni 20082 des United Network for Organ Sharing (UNOS) zu ermitteln.
3. Die Nationale Zuteilungsstelle legt die Punktezahl nach Konsultation von
Expertinnen und Experten auch für Patientinnen und Patienten unter 12 Jah- ren im Einzelfall fest.
III Diese Änderung tritt am 15. Oktober 2008 in Kraft.
10. September 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
2 Der Text der Organ Distribution Policy: Allocation of Livers kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse http://www.bag.admin.ch/transplantation/ abgerufen werden.
Organzuteilungsverordnung EDI AS 2008