AS 2008 4621
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
Änderung vom 19. September 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Oktober 19881 über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 10a Absatz 3, 10c und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 25. Februar 19913 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention),
Art. 1 Errichtung neuer Anlagen Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
Art. 3 Abs. 1 1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.
2007-2762 4621
Umweltverträglichkeitsprüfung AS 2008
Gliederungstitel vor Art. 6a
3. Abschnitt: UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
Art. 6a 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschrei- tenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig: a. das Bundesamt für Umwelt (BAFU):
1. für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch die Ursprungspar-
tei sowie
2. für die Übermittlung der Stellungnahmen an die Ursprungspartei bei
Vorhaben, über die in der Schweiz eine kantonale Behörde entscheiden würde; b. die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die in der Schweiz über das Vorhaben entscheiden würde, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten; ist die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 eine kantonale Behörde, so können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. 2 Entscheidet die Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 über ein Projekt, bei dem fest- steht oder zu erwarten ist, dass es erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr; bei kantonalen Vorhaben können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. Die Behörde informiert das BAFU über die Benachrichtigung der betroffenen Partei.
Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
Art. 8 Voruntersuchung und Pflichtenheft
1 Der Gesuchsteller erarbeitet:
a. eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können; b. ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Unter- suchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.
2 Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichten-
heft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.
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Art. 8a Voruntersuchung als Bericht
1 Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt
und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht. 2 Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12b.
Art. 9 Abs. 1 und 4
1 Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen.
4 Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im
Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind.
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2 1 Für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sind als Vollzugshilfe die Richtlinien des BAFU massgebend, wenn: b. der Bericht eine Anlage betrifft, zu der nach dem Anhang das BAFU anzu- hören ist, oder
2 In den übrigen Fällen sind für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den
Bericht als Vollzugshilfe die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle massgebend.
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Kapitel: Aufgaben der Umweltschutzfachstellen
Art. 12 Zuständigkeit 1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichten- heft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
2 Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu
Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.
3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es
gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.
Art. 12a Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft 1 Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zu Vorunter- suchung und Pflichtenheft Stellung nimmt.
2 Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt das BAFU zu
Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung. Nach Eingang der
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kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU mindestens ein Monat für seine Stellung- nahme einzuräumen.
3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es zu
Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung.
Art. 12b Behandlungsfristen für den Bericht 1 Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt. 2 Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen.
3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es
innert zwei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.
Art. 13 Abs. 3 und 4 3 Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor. 4 Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.
Art. 13a Aufgehoben
Art. 14 Abs. 4
4 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die
zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über die Voruntersuchung, das Pflichten- heft und den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfach- stelle verfügt.
Art. 17 Bst. a Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen: a. Bericht;
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Art. 17a Bereinigung im Bundesverfahren Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974.
Art. 20 Abs. 1 1 Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umwelt- schutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Aktenein- sichtsrecht der Beschwerdelegitimierten nach Artikel 55 und 55f USG.
Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2008 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
19. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 172.010
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Anhang (Art. 1, 2, 5, 6, 10, 12, 12a, 12b, 13, 14)
UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren
Ziff. 11 Fussnote a und Nr. 11.4
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren
…
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr Durch das kantonale Recht zu
als 500 Motorwagen bestimmen a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
Nr. 12.3
12 Schienenverkehr
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
…
12.3 Aufgehoben
Nr. 13.3
13 Schifffahrt
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
…
13.3 Bootshafen mit mehr als Durch das kantonale Recht zu
100 Bootsplätzen in Seen oder bestimmen
mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern
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Ziff. 14 Fussnote b
14 Luftfahrt
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
… b) Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.
Ziff. 21 Fussnote a, Nrn. 21.2, 21.2a, 21.3, 21.5, 21.8 und 21.9
2 Energie
21 Erzeugung von Energie
Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren
…
21.2 *) Anlagen zur thermischen Ener- Durch das kantonale Recht zu
gieerzeugung mit einer Feue- bestimmen rungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von – mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern – mehr als 20 MWth bei erneuer- baren Energieträgern – mehr als 20 MWth bei kombi- nierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Durch das kantonale Recht zu Behandlungskapazität von mehr bestimmen als 5000 t Substrat (Frisch- substanz) pro Jahr
21.3 *) Speicher- und Laufkraftwerke Mehrstufige UVP
sowie Pumpspeicherwerke mit 1. Stufe: einer installierten Leistung von Konzessionsverfahren5 (Art. 38 BG mehr als 3 MW vom 22. Dez. 19166 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG)
5 Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren
(Art. 62 Abs. 1 WRG) 6 SR 721.80
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Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren
2. Stufe:
Durch das kantonale Recht zu bestimmen7 …
21.5 Aufgehoben
…
21.8 Anlagen zur Nutzung der Wind- Durch das kantonale Recht zu
energie mit einer installierten bestimmen Leistung von mehr als 5 MW
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer Durch das kantonale Recht zu
installierten Leistung von mehr als bestimmen
5 MW, die nicht an Gebäuden
angebracht sind a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
Nr. 22.4
22 Übertragung und Lagerung von Energie
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
…
22.4 Aufgehoben
Nrn. 30.1 und 30.2
3 Wasserbau
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
30.1 Werke zur Regulierung des Was- Durch das kantonale Recht zu
serstandes oder des Abflusses von bestimmen natürlichen Seen von mehr als
3 km2 mittlerer Seeoberfläche ein-
schliesslich Betriebsvorschriften
7 Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren
(Art. 62 Abs. 1 WRG)
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Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Durch das kantonale Recht zu
Verbauungen, Eindämmungen, bestimmen Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als
10 Millionen Franken
Nrn. 40.3, 40.7 und 40.8
4 Entsorgung
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
…
40.3 Aufgehoben
…
40.7 Abfallanlagen: Durch das kantonale Recht zu
a. Anlagen für die Trennung oder bestimmen mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als
5000 t Abfällen pro Jahr
c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr
40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Durch das kantonale Recht zu
Sonderabfälle bestimmen
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Nrn. 50.2 und 50.5
5 Militärische Bauten und Anlagen
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
…
50.2 Logistik-Center Plangenehmigung durch das Eidge-
nössische Departement für Vertei- digung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militär- gesetzes vom 3. Feb. 19958) …
50.5 Aufgehoben
Nrn. 60.1, 60.2, 60.3, 60.4 und 60.8
6 Sport, Tourismus und Freizeit
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession Plangenehmigung
(Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20069)
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Durch das kantonale Recht zu
Geländekammern oder für den bestimmen Zusammenschluss von Schnee- sportgebieten
60.3 Terrainveränderungen von mehr Durch das kantonale Recht zu
als 5000 m2 für Schneesport- bestimmen anlagen
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die Durch das kantonale Recht zu
beschneibare Fläche über bestimmen
50 000 m2 beträgt
…
60.8 Bisherige Nr. 60.2
8 SR 510.10 9 SR 743.01
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Ziff. 7 Fussnote a, Nrn. 70.5, 70.5a, 70.6, 70.6a, 70.10a, 70.13
und 70.15
7 Industrielle Betriebe
Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren
…
70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Durch das kantonale Recht zu
Betriebsfläche oder einer Pro- bestimmen duktionskapazität von mehr als
1000 t pro Jahr zur Synthese von
chemischen Produkten 70.5a Anlagen mit einer Produktions- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 100 t pro bestimmen Jahr zur Synthese von Pflanzen- schutzmittel-, Biozid- und Arznei- mittelwirkstoffen
70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Durch das kantonale Recht zu
Betriebsfläche oder einer Produk- bestimmen tionskapazität von mehr als
10 000 t pro Jahr für die Verarbei-
tung von chemischen Produkten 70.6a Anlagen mit einer Produktions- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 10 000 t bestimmen pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten mit Pflan- zenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen … 70.10a Belagswerke mit einer Pro- Durch das kantonale Recht zu duktionskapazität von mehr als bestimmen
20 000 t pro Jahr
…
70.13 Aufgehoben
…
70.15 Aufgehoben
a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
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Nrn. 80.1, 80.2, 80.4, 80.5, 80.6
8 Andere Anlagen
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
80.1 Gesamtmeliorationen: Durch das kantonale Recht zu
a. Gesamtmeliorationen von mehr bestimmen als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässe- rungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrain- veränderungen von mehr als
5 ha
c. Landwirtschaftliche Gesamter- schliessungsprojekte von mehr als 400 ha
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte Durch das kantonale Recht zu
von mehr als 400 ha bestimmen …
80.4 Anlagen für die Haltung landwirt- Durch das kantonale Recht zu
schaftlicher Nutztiere, wenn die bestimmen Gesamtkapazität des Betriebs
125 Grossvieheinheiten (GVE)
übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Land- wirtschaftlichen Begriffsverord- nung, LBV vom 7. Dezember 199810)
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte Durch das kantonale Recht zu
mit einer Verkaufsfläche von bestimmen mehr als 7500 m2
80.6 Güterumschlagsplätze und Ver- Durch das kantonale Recht zu
teilzentren mit einer Lagerfläche bestimmen von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als
120 000 m3
10 SR 910.91
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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