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AS 2008 4887

Verordnung des WBF über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen

Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen

vom 26. August 2008

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 102c der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 (AVIV), verordnet:

Art. 1 Bemessung

1 Die Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen bemisst sich nach den nach-

gewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen.

2 Ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das

nächste Jahr ist ausgeschlossen.

3 Die speziellen Massnahmen nach den Artikeln 65–71d des Arbeitslosenversiche-

rungsgesetzes vom 25. Juni 19822 sowie die Massnahmen für von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen nach Artikel 98a AVIV werden nicht nach dieser Verordnung vergütet.

Art. 2 Höchstbeträge für kantonale Massnahmen 1 Die Ausgleichsstelle vergütet dem Kanton kantonal organisierte arbeitsmarktliche Massnahmen jährlich bis zu einem Höchstbetrag, welcher der Summe der folgenden Produkte entspricht: a. 3500 Franken x Anzahl Stellensuchender, die einer Stellensuchendenquote (Verhältniszahl gemeldeter Stellensuchender zu Erwerbspersonen) von 1,2 Prozent entspricht; b. 2800 Franken x Anzahl Stellensuchender im Bereich der Stellensuchenden- quote von mehr als 1,2 bis 4 Prozent; c. 1700 Franken x Anzahl Stellensuchender im Bereich der Stellensuchenden- quote über 4 Prozent, höchstens jedoch bis zur Quote von 10 Prozent.

2 Grundlage für die Berechnung der Anzahl Stellensuchender im Kanton ist die

Durchschnittszahl des Vorjahres oder des Rechnungsjahres. Massgebend ist die höhere Zahl.

SR 837.022.531

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Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen AS 2008

Art. 3 Höchstbetrag für nationale Massnahmen Die Ausgleichsstelle organisiert die nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen und bestimmt die Kriterien, nach denen eine Massnahme als nationale Massnahme zugelassen wird. Deren Kosten dürfen 6 Prozent der Summe der Höchstbeträge nach Artikel 2 nicht überschreiten.

Art. 4 Überschreitung der Höchstbeträge

1 In besonderen Situationen kann die Ausgleichsstelle:

a. einem Kanton auf dessen begründetes Gesuch hin Kosten entschädigen, die den Höchstbetrag nach Artikel 2 überschreiten; b. bei nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen den Höchstbetrag nach Arti- kel 3 überschreiten. 2 Als besondere Situation gilt insbesondere hohe Jugendarbeitslosigkeit, ein über- durchschnittlicher Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen für ältere Arbeitslose oder ein höherer Bedarf von Kantonen an nationalen arbeitsmarktlichen Massnah- men, der aus organisatorischen Gründen nicht kantonal oder interkantonal abgedeckt werden kann. 3 Die Ausgleichsstelle informiert die Aufsichtskommission jährlich über die Kosten- überschreitungen.

Art. 5 Buchführung und Revision

1 Die Kantone sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter von arbeitsmarktlichen

Massnahmen über die aufgewendeten Mittel ordnungsgemäss Buch führen.

2 Sie sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter, die für die Organisation und

Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen mindestens 200 000 Franken von der Arbeitslosenversicherung erhalten, ihre Buchhaltung durch eine unabhängige Revi- sionsstelle prüfen lassen.

Art. 6 Weisungen der Ausgleichsstelle Die Ausgleichsstelle kann Weisungen erlassen über: a. die Anrechenbarkeit der Kosten; b. die Buchhaltung und Revision; c. den Zahlungsmodus; d. die Bemessung der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen, die von Teil- nehmerinnen und Teilnehmern aus mehreren Kantonen genutzt werden.

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Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EVD vom 30. Juni 20053 über die Vergütung von arbeitsmarkt- lichen Massnahmen wird aufgehoben.

Art. 8 Übergangsbestimmung Im Jahr 2009 kann die Ausgleichsstelle einem Kanton auf dessen begründetes Gesuch hin eine Erhöhung des Höchstbetrags nach Artikel 2 um maximal 5 Prozent bewilligen. Sie informiert die Aufsichtskommission über diese Erhöhung.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

26. August 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

3 AS 2005 4695

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