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AS 2008 5153

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (OV-BK)

vom 29. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:

1. Abschnitt: Ziele, Kernfunktionen und Handlungsgrundsätze

Art. 1 Ziele und Kernfunktionen

1 Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines

Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlich- keit.

2 Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig

orientierte Entscheidpraxis der Regierung und auf die Wahrung des Kollegialprinzi- pes hin.

3 Sie nimmt die Funktionen nach den Artikeln 30 und 32–34 RVOG wahr, nament-

lich die folgenden Kernfunktionen: a. Sie unterstützt den Bundesrat und den Bundespräsidenten oder die Bundes- präsidentin in ihrer Regierungsfunktion und sorgt für optimale Verfahren zur Vorbereitung der Entscheide. b. Sie bereitet in Zusammenarbeit mit den Departementen die Unterlagen vor, mit denen eine vorausschauende und kohärente Regierungspolitik ermög- licht wird, und überprüft deren Realisierung. c. Sie stellt eine langfristige und koordinierte Informations- und Kommunika- tionspolitik auf Regierungsstufe sicher und sorgt für eine möglichst rasche Information über die Beschlüsse des Bundesrates.

SR 172.210.10

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4 Sie erfüllt zudem die Vollzugsaufgaben, die ihr von der Gesetzgebung übertragen werden; namentlich: a. sorgt sie dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung3 und Gesetzgebung über die politischen Rechte wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durch- geführt werden; b. veröffentlicht sie die Rechtstexte und die übrigen nach der Publikations- gesetzgebung zu veröffentlichenden Texte so schnell wie möglich und in der gebotenen Qualität; c. erbringt sie die Übersetzungs- und Terminologie- sowie die Koordinations- dienstleistungen nach der Verordnung vom 19. Juni 19954 über das Überset- zungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung und vollzieht die ihr von der Sprachengesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Art. 2 Handlungsgrundsätze Neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsführung (Art. 11 und 12 RVOV) beachtet die Bundeskanzlei bei ihrer Tätigkeit insbesondere folgende Hand- lungsgrundsätze: a. Sie erbringt ihre Leistungen bedürfnis-, adressaten- und termingerecht. b. Sie achtet auf administrativ einfache Lösungen sowie straffe und transpa- rente Verfahren. c. Sie ist für Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit ein verlässlicher Partner und tritt kohärent auf. d. Sie fördert das E-Government.

2. Abschnitt: Besondere Zuständigkeiten

Art. 3 Sprachdienstleistungen

1 Die Bundeskanzlei setzt sich für die Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung

ein und achtet auf die Gleichbehandlung der Amtssprachen. 2 Sie sorgt für die Qualität der zur Veröffentlichung bestimmten Texte und weiterer wichtiger Texte in den Amtssprachen.

3 SR 101 4 SR 172.081

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Art. 4 Rechtsetzungsbegleitung und betreute Rechtsbereiche 1 Die Bundeskanzlei achtet auf die Qualität der Rechtsetzung des Bundes. Insbeson- dere: a. stellt sie Grundsätze der formalen Gestaltung der Erlasse auf und sorgt dafür, dass diese eingehalten werden; b. sorgt sie in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz dafür, dass die Erlasse des Bundes in allen Amtssprachen inhaltlich und formal überein- stimmen, sach- und adressatengerecht, kohärent und für die Bürgerinnen und Bürger verständlich sind. 2 Sie bereitet in den folgenden Rechtsbereichen die Erlasse auf Gesetzes- und Ver- ordnungsstufe vor und vollzieht sie: a. Verwaltungsorganisationsrecht; b. Vernehmlassungsrecht; c. Publikationsrecht; d. politische Rechte. 3 Sie ist innerhalb der Bundesverwaltung für Fragen des Parlamentsrechts zuständig. Insbesondere bereitet sie in diesem Bereich die Stellungnahmen des Bundesrates vor.

Art. 5 Veröffentlichung von Verzeichnissen und Personendaten

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht den Eidgenössischen Staatskalender. Dieser

enthält: a. die Namen der Mitglieder der Bundesversammlung; b. die Namen der Mitglieder der eidgenössischen Gerichte; c. die Namen der Mitglieder des Bundesrates und den Namen des Bundeskanz- lers oder der Bundeskanzlerin; d. für die wichtigsten Funktionen in Bundesverwaltung, Parlamentsdiensten und weiteren wichtigen Organisationen des öffentlichen Rechts, die Verwal- tungsaufgaben des Bundes erfüllen, die entsprechenden Namen, Funktionen, Adressen, Telefon- und Fax-Nummern sowie E-Mail-Adressen.

2 Mit der elektronischen Veröffentlichung des Staatskalenders gewährt sie einen

Online-Zugang auf die Daten weiterer Personen, soweit dies aufgrund von deren Funktion zweckmässig und notwendig ist. 3 Sie kann Organigramme und weitere Verzeichnisse veröffentlichen oder die Veröf- fentlichung andern Verwaltungseinheiten übertragen.

4 Sie kann verwaltungsintern Personendaten online zugänglich machen, wie:

a. Name und Vorname; b. Funktion; c. Titel und Anrede;

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d. verwendete Amtssprache; e. Telefon- und Faxnummer; f. Post- und E-Mail-Adresse; g. verwendete Kommunikationsprotokolle und Teile von Verschlüsselungs- informationen.

5 Sie gewährt verwaltungsextern einen Online-Zugang auf die Personendaten derje-

nigen Angestellten der Bundesverwaltung, die als Ansprechpersonen gegenüber Dritten gelten, in dem Umfang, in dem diese Funktion es erfordert.

6 Sie kann auf Anregung der betroffenen Person weitere mit deren Funktion unmit-

telbar zusammenhängende Personendaten online zugänglich machen. Die betroffene Person ist auf die Risiken dieser Zugänglichkeit aufmerksam zu machen. Sie kann ihr Einverständnis zur erweiterten Veröffentlichung ihrer Daten jederzeit wider- rufen.

Art. 6 Verwaltungspraxis der Bundesbehörden und elektronisches Behördenportal

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen

Texte über das Bundesrecht, die für die Verwaltungspraxis von grundsätzlicher Bedeutung und für die Öffentlichkeit von Interesse sind und die namentlich vom Bundesrat, von den Departementen oder der Bundeskanzlei oder von einer anderen Einheit der Bundesverwaltung ausgehen (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB). Sie veröffentlicht die VPB periodisch in elektronischer Form.

2 Sie kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und

die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschlies- sen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Beteili- gung der Kantone werden mit öffentlichrechtlichen Vereinbarungen geregelt.

Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich

1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren

Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. 2 Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.

3 Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.

4 Sie betreibt zusammen mit den Parlamentsdiensten das Politforum Käfigturm.

5 Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.

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Art. 8 Legalisationen Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für: a. die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diploma- tischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Inte- resse des ganzen Landes wahrnehmen; b. die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 19615 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April

19726 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.

Art. 9 Besondere und ausserordentliche Lagen

1 Die Bundeskanzlei sorgt für die Krisenmanagementausbildung der Bundesverwal-

tung. 2 Sie organisiert die Alarmierung der Mitglieder des Bundesrates sowie der Bundes- kanzlerin oder des Bundeskanzlers im Ereignisfall.

3 Sie sorgt zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung,

Bevölkerungsschutz und Sport für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der geschützten Anlagen des Bundes.

3. Abschnitt:

Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung

Art. 10

1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist der

Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.

2 Organisation und Aufgaben des EDÖB richten sich nach der Datenschutzgesetz-

gebung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 19997 für die Bundeskanzlei wird aufge- hoben.

5 SR 0.172.030.4 6 AS 1973 347 7 AS 1999 1757, 2002 2827, 2004 4521, 2007 349 4477

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Art. 12 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

29. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang (Art. 12)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Publikationsverordnung vom 17. November 20048

Art. 16a Veröffentlichungen in englischer Sprache Texte der SR des Landesrechts von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse werden in englischer Sprache online an zentraler Stelle veröffentlicht.

Art. 29 Abs. 3 3 In der elektronischen Fassung der SR kann der Stand des Rechts zu einem beliebi- gen Datum eingesehen werden.

2. Verordnung vom 10. September 19699 über die Kosten und

Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Art. 18 Beglaubigungen und Bescheinigungen Die Gebühr für eine Beglaubigung oder Bescheinigung beträgt 20 Franken. Handelt es sich bei der Bescheinigung um eine Verfügung, so ist Artikel 13 anwendbar.

3. Verordnung vom 19. Juni 199510 über das Übersetzungswesen

in der allgemeinen Bundesverwaltung

Gliederungstitel vor Art. 12a

4. Abschnitt: Übersetzungen ins Englische

Art. 12a 1 Die Bundeskanzlei übersetzt Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse, namentlich ausgewählte Erlasse des Landesrechts, ins Englische.

2 Sie koordiniert und überprüft die Englisch-Übersetzungen wichtiger amtlicher

Texte, die ausserhalb der Bundeskanzlei hergestellt werden.

8 SR 170.512.1 9 SR 172.041.0 10 SR 172.081

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Gliederungstitel vor Art. 13

5. Abschnitt: Terminologie

Art. 13 Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 14

6. Abschnitt: Koordination

Gliederungstitel vor Art. 16

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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