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AS 2008 5197

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)

Änderung vom 22. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten vom 18. April 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Sendungen aus Drittstaaten Für Sendungen aus Drittstaaten, die durch das Einfuhrgebiet in Drittstaaten oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, gelten die Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr, die Verordnung vom 27. August 20083 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr und die Verordnung vom 18. April 20074 über die Einfuhr von Heimtieren.

Art. 52 Abs. 2 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

22. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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