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AS 2008 5441

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

vom 22. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Einreise sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.

2 Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden

Bestimmungen enthalten.

3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Einreisevorschriften

Art. 2 Einreisevoraussetzungen

1 Die Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten

richten sich nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 20062 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex). 2 Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schenge- ner Grenzkodex gelten als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nach- weis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer anderen Sicher- heit (Art. 7–11) erbracht werden.

3 Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Ausländerinnen und

Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:

SR 142.204

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a. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein nationales Visum nach Artikel 4 Absatz 2 verfügen. b. Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.

4 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann im Einzelfall eine Einreise für einen

Aufenthalt von höchstens drei Monaten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c des Schengener Grenzkodex).

Art. 3 Reisedokument 1 Die Reisedokumentenpflicht richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex3 und Anlage 11 der Gemeinsamen Konsularischen Instruk- tion vom 28. April 19994 an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI). Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

2 Das BFM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht

bewilligen.

Art. 4 Visum

1 Die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht für Einreisen im Hin-

blick auf Aufenthalte von höchstens drei Monaten richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/20015.

2 In Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ist ein

Visum notwendig für die Einreise zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

3 Für Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte von mehr als drei Monaten in der

Schweiz wird ein nationales Visum benötigt.

4 Vorbehalten bleiben die Artikel 5 und 6.

3 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 5

4 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 318; letzte konsolidierte Version: ABl. C 326 vom

22.12.2005, S.1; spätere Änderungen: – Entscheidung 2006/40/EG vom 1. Juni 2006 (ABl. L 167 vom 29.6.2006, S. 1) – Entscheidung 2006/684/EG vom 5. Okt. 2006 (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 29). 5 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), geändert durch die Verordnungen: – (EG) Nr. 2414/2001 vom 7. Dez. 2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1) – (EG) Nr. 453/2003 vom 6. März 2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10) – (EG) Nr. 851/2005 vom 2. Juni 2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3) – (EG) Nr. 1932/2006 vom 21. Dez. 2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23) und Anlage 1 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 22).

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Art. 5 Befreiung von der Visumpflicht

1 Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 1 benötigen:

a. Personen, die von der Visumpflicht nach den Bestimmungen der Anlagen 1–

4 GKI6 befreit sind.

b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen offiziellen Passes, namentlich eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, Kolumbien, Marokko, Peru und Tunesien sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multi- laterale Abkommen bestehen. Für Staatsangehörige des Iran gilt die Befrei- ung von der Visumpflicht nur für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses; c. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungsper- sonal nach Anlage VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex7.

2 Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 2 benötigen:

a. Staatsangehörige von Argentinien, Australien, Brasilien, El Salvador, Gua- temala, Kanada, Mexiko, Nicaragua, Uruguay, Venezuela und der Vereinig- ten Staaten, sofern die Erwerbstätigkeit nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Keine Befreiung von der Visumpflicht gibt es jedoch für Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gast- gewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Über- wachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe; b. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilate- rale Abkommen bestehen in Übereinstimmung mit dem darin vorgesehenen Zweck.

3 Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 3 benötigen:

a. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilate- rale Abkommen bestehen; b. Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung oder einem vom Eidgenössischen Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Ausweis.

Art. 6 Visumbestimmungen für Flugpassagiere im Transit 1 Flugpassagiere des konzessionierten Linienverkehrs, die ein gültiges Reisedoku- ment besitzen und sich im Transit befinden, benötigen kein Visum, sofern sie: a. den Transitraum nicht verlassen; b. innerhalb von 48 Stunden weiterfliegen; c. über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen;

6 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 22

7 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 30

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d. ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen; und e. vor ihrer Einreise den Weiterflug gebucht haben.

2 In Abweichung von Absatz 1 sind visumpflichtig:

a. nach den Bestimmungen der Anlage 3 Teil I GKI8 Staatsangehörige eines der folgenden Staaten: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Demokratische Republik Kongo, Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka; b. nach den Bestimmungen der Anlage 3 Teil II GKI9 Staatsangehörige eines der folgenden Staaten: Angola, Guinea, Indien, Kamerun, Libanon, Sierra Leone und Türkei.

3 Von der Visumpflicht nach Absatz 2 sind ausgenommen:

a. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonder- passes, der von den in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde; b. Staatsangehörige nach Absatz 2, die im Besitz eines gültigen Reisedoku- ments sowie einer gültigen Aufenthaltsbewilligung nach Anlage 3 Teil III GKI10 eines der folgenden Staaten sind: Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika, EFTA-Mitgliedstaat oder EU-Mitgliedstaat; c. Staatsangehörige nach Absatz 2 Buchstabe b, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments sowie eines gültigen Visums eines der folgenden Staaten sind: Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika, EFTA-Mitgliedstaat oder EU-Mitgliedstaat.

3. Abschnitt:

Verpflichtungserklärung, Reiseversicherung und andere Sicherheiten

Art. 7 Verpflichtungserklärung

1 Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 2 Abs. 2) können die

zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. 2 Bei nicht visumpflichtigen Ausländerinnen und Ausländern aus Staaten, mit denen kein Freizügigkeitsabkommen besteht, können die Grenzkontrollorgane die Ver- pflichtungserklärung verlangen.

8 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 32

9 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 33

10 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 35

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3 Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:

a. Schweizerbürgerinnen und -bürger; b. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil- ligung (Art. 33 und 34 AuG); c. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.

4 Das BFM stellt die nach Anlage 15 GKI11 erforderlichen Formulare zur Verfü-

gung.

Art. 8 Umfang der Verpflichtungserklärung

1 Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensun-

terhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers entstehen.

2 Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.

3 Die Verpflichtung wird mit dem Datum der Visumausstellung wirksam und endet

mit der Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers aus der Schweiz, jedoch spätestens zwölf Monate nach der Einreise.

4 Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten kön-

nen während fünf Jahren geltend gemacht werden.

5 DieGarantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende

Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.

Art. 9 Verfahren

1 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflich-

tungserklärung.

2 Siekann den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, in

begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben.

Art. 10 Reiseversicherung 1 Die Person, die ein Visumgesuch stellt, muss beweisen, dass sie Inhaberin einer zweckmässigen und gültigen Reiseversicherung im Sinne von Teil V Ziffer 1.4 GKI12 ist.

2 Von der Verpflichtung zum Abschluss einer Reiseversicherung sind Personen

ausgenommen, in deren Namen ihre Gastgeberin oder ihr Gastgeber oder ihre Garantin oder ihr Garant mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz eine zweckmässige Reiseversicherung abgeschlossen hat.

3 Von der Verpflichtung zum Abschluss einer Reiseversicherung können folgende

Personen ausgenommen werden:

11 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 111

12 ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 80; ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 11

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a. Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Passes, insbesondere eines Dip- lomaten-, Dienst- oder Sonderpasses; b. andere Personenkategorien im Rahmen der lokalen konsularischen Zusam- menarbeit im Sinne von Teil VIII GKI13.

Art. 11 Andere Sicherheiten Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 2 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.

4. Abschnitt: Visumerteilung und Widerruf

Art. 12 Voraussetzungen

1 Ein Visum kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn sie die

Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen.

2 Das Visum wird verweigert, wenn:

a. die für die Beurteilung des Visumgesuches notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt werden; b. unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Belege eingereicht werden, um das Visum zu erschleichen; c. begründete Zweifel an der Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstel- lers oder am Aufenthaltszweck bestehen; d. die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments kürzer ist als der geplante Aufent- halt, einschliesslich der für die Rückreise benötigten Zeit (Art. 13 Abs. 2 des Übereink. vom 19. Juni 199014 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, SDÜ); vorbehalten bleibt ein gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 aus- gestelltes Ausnahmevisum. 3 Die Auslandvertretung teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Ver- weigerung des Visums formlos mit; sie weist darauf hin, dass beim BFM eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann (Art. 54 Abs. 1).

Art. 13 Form des Visums

1 Es werden folgende Visumkategorien unterschieden:

a. Flughafentransitvisum (Kategorie A); b. Durchreisevisum (Kategorie B);

13 ABl. C 326 vom 22.12. 2005, S. 10 und 11

14 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19

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c. Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens drei Monaten (Kategorie C); d. räumlich beschränktes Visum der Kategorie B oder C; e. an der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie B oder C; f. Sammelvisum der Kategorie A, B oder C; g. nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Katego- rie D). 2 Die Ausgestaltung des Visums richtet sich nach den Vorschriften von Teil VI und der Anlagen 8 und 13 GKI15.

3 DasBFM stellt die nach der Verordnung (EG) Nr. 333/200216 erforderlichen

Formblätter zur Verfügung.

Art. 14 Visumverfahren Das Verfahren für die Erteilung eines Visums und die Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums richten sich nach: a. den Artikeln 12–18 des SDÜ17; b. den massgebenden Bestimmungen der GKI18; c. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex19; d. der Verordnung (EG) Nr. 415/200320; e. den massgebenden Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 15 Visumausstellung

1 Die Auslandvertretung kann unter Vorbehalt der Artikel 28 Absatz 2 und 30 das

Visum für einen höchstens drei Monate dauernden bewilligungsfreien Aufenthalt mit folgenden Aufenthaltszwecken ausstellen: a. Tourismus; b. Besuch; c. theoretische Ausbildung; d. medizinische Behandlung und Kuraufenthalt;

15 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 15, 69 und 90

16 Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Febr. 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4)

17 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19

18 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1

19 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 6

20 Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Febr. 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschliesslich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durch- reise (ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1).

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e. Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen; f. Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz, die eine Chauf- feuse oder ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt; g. vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien; h. geschäftliche Besprechungen; i. grenzüberschreitende Dienstleistung oder Erwerbstätigkeit im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers, sofern diese Tätigkeiten nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe; j. ein- oder mehrmalige Durchreise und Flughafentransit.

2 Die Kantone können zu Visumgesuchen nach Absatz 1 vorgängig Stellung neh-

men. Das BFM legt fest, in welchen Fällen die Auslandvertretung vor Ausstellung eines Visums eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde oder des BFM einholen muss.

3 Die Auslandvertretung darf das Visum nur mit der Ermächtigung der zuständigen

Behörden (Art. 27 und 30) ausstellen, wenn: a. der Aufenthalt mehr als drei Monate dauern soll; oder b. unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein anderer als in Absatz 1 genannter Aufenthaltszweck angeführt wird.

4 Die Auslandvertretung darf ein Ausnahmevisum gestützt auf Artikel 2 Absatz 4

nur mit Ermächtigung des BFM ausstellen. Dieses veranlasst, dass die anderen Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind (Schengen-Staaten), unterrichtet werden (Art. 16 SDÜ21).

Art. 16 Festgelegter Aufenthaltszweck Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum festgelegten Aufenthalts- zweck gebunden.

Art. 17 Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer

1 Für jedes Visum wird nach den Bedürfnissen der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers und in Abhängigkeit von der Gültigkeit des Reisedokuments eine Gültigkeitsdauer festgelegt.

2 Die Gültigkeitsdauer von Visa, die für die Hoheitsgebiete der Schengen-Staaten

gelten (Schengen-Visa), richtet sich nach Teil V Ziffer 2 GKI22; sie beträgt längstens fünf Jahre. Bei der erstmaligen Visumerteilung beträgt die Gültigkeitsdauer, von

21 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19

22 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1

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begründeten Einzelfällen abgesehen, längstens sechs Monate. Innerhalb der Gültig- keitsdauer des Visums kann sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Artikel 11 SDÜ23 von der ersten Einreise an gerechnet während insgesamt drei Monaten innerhalb von sechs Monaten im Schengen-Raum aufhalten.

Art. 18 Rückreisevisum Das BFM sowie auf dessen Weisung die kantonalen Ausländerbehörden können Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheit in der Schweiz nicht durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, in besonderen Fällen Rückreisevisa erteilen.

Art. 19 Widerruf eines Visums

1 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde widerruft

nach den Weisungen des BFM das Visum, wenn: a. festgestellt wird, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 nicht mehr erfüllt sind; b. sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Visumertei- lung nicht erfüllt waren (Art. 12); c. die Inhaberin oder der Inhaber des Visums zum Zwecke der Einreiseverwei- gerung im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben ist, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines von einem Schengen-Staat erteilten Visums oder Rückreisevisums und reist zu Transitzwecken ein, um sich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

2 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde teilt der

betroffenen Person den Widerruf des Visums formlos mit. Sie weist darauf hin, dass beim BFM eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann (Art. 54 Abs. 1).

3 Wurde das widerrufene Visum nicht von der Schweiz ausgestellt, so unterrichtet

das BFM den ausstellenden Schengen-Staat über den Widerruf (Anlage 14 GKI24).

5. Abschnitt: Verfahren an der Grenze

Art. 20 Überschreiten der Grenze Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenz- kodex25. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 200526 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

23 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19

24 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 109

25 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 5

26 SR 631.0

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Art. 21 Schengener Aussengrenzen

1 Das BFM legt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung und den

für die Personenkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest.

2 Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der

Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Anhang VI Zif- fern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex27.

3 Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengener Aussengrenzen gehö-

ren, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Personenkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt.

Art. 22 Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

1 Sind die nach Artikel 23 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex28 vorgesehenen

Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.

2 In dringenden Fällen ordnet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD) kurzfristig die sofort notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.

3 Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden vom Grenzwachtkorps im

Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.

Art. 23 Zuständigkeit für die Personenkontrollen

1 Das EJPD regelt die Durchführung der Personenkontrollen an den Aussen- und den

Binnengrenzen.

2 Das Grenzwachtkorps erledigt die Personenkontrollen an der Grenze sowohl im

Rahmen seiner ordentlichen Aufgaben als auch gemäss den Vereinbarungen zwi- schen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kantonen (Art. 9 Abs. 2 AuG und Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 200529).

3 Das BFM kann die Grenzkontrollorgane ermächtigen, die Einreiseverweigerung

nach Artikel 65 Absatz 2 AuG auszufertigen und zu eröffnen.

4 Die Kantone können das Grenzwachtkorps ermächtigen, die Wegweisung nach

Artikel 64 Absatz 2 AuG auszufertigen und zu eröffnen.

Art. 24 Rechtmässige Einreise Die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern ist im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 AuG rechtmässig, wenn die Vorschriften über den Besitz von Ausweis- schriften, das Visum und die Grenzkontrollen eingehalten wurden und kein Einreise- verbot verfügt wurde.

27 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 24

28 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 12

29 SR 631.0

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6. Abschnitt:

Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Beförderungsunternehmen

Art. 25 Umfang der Sorgfaltspflicht 1 Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrs-, Strassentransport- und Schifffahrts- unternehmen (Beförderungsunternehmen) nach Artikel 92 Absatz 2 AuG gelten: a. die Kontrolle der Gültigkeit der Reisedokumente und Visa vor der Abreise; b. das Erkennen von Fälschungen unter Einsatz einfacher und zweckmässiger Hilfsmittel, sofern dem Beförderungsunternehmen die Fälschungsmerkmale mitgeteilt wurden.

2 Das BFM kann von den Beförderungsunternehmen zusätzliche Massnahmen

verlangen, wenn: a. bei bestimmten Verkehrsverbindungen ein erhebliches Migrationsrisiko besteht; oder b. die Anzahl der Personen, die nicht über die für die Durch-, Ein- oder Aus- reise erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen, stark ansteigt.

Art. 26 Vereinbarungen mit Beförderungsunternehmen

1 Das BFM kann mit Beförderungsunternehmen Vereinbarungen abschliessen über:

a. die Mitwirkung des BFM bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen ohne die erforderlichen Reise- dokumente und Visa; b. die Beratung durch das BFM im Hinblick auf die Prävention und die Erken- nung von Ausweis- und Visumfälschungen; c. die Sorgfaltspflicht der Beförderungsunternehmen nach Artikel 92 AuG und die Zusammenarbeit mit den Behörden bei der Kontrolle der Reisedokumen- te und Visa; d. das Rückweisungsverfahren und die Betreuungs- und Rückbeförderungs- pflicht der Beförderungsunternehmen bei Passagieren, denen die Ein- oder Durchreise verweigert wurde; e. die Einführung von kostendeckenden Pauschalen anstelle der Lebenshal- tungs- und Betreuungskosten nach Artikel 93 AuG; f. die Zusammenarbeit der Beförderungsunternehmen mit den Behörden betreffend die Ausschaffung von Personen in ihren Heimat- oder Herkunfts- staat oder in einen Drittstaat; g. das Vorgehen bei Streitigkeiten.

2 Wurden kostendeckende Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe e vereinbart, so

übernimmt das BFM die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten der Passagiere nach Artikel 93 AuG. Bei einer leichten Sorgfaltspflichtverletzung durch das Beförde-

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rungsunternehmen ist die Busse nach Artikel 120a AuG in der Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe e enthalten.

7. Abschnitt: Zuständige Behörden

Art. 27 BFM 1 Das BFM ist für die Visumerteilung zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständig- keiten des EDA nach Artikel 30 sowie der zuständigen kantonalen Behörden, wenn für den vorgesehenen Aufenthalt eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist.

2 Das BFM erstellt für die Umsetzung der Visumpraxis, der Grenzkontrollen an den

Schengener Aussengrenzen und der nationalen Ersatzmassnahmen an den Binnen- grenzen Lagebilder über die illegale Migration. Dabei arbeitet es mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen.

3 Es wirkt bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung

beauftragten Behördenmitglieder mit. 4 Es erstattet Bericht über erteilte und verweigerte Visa und erstellt die Visumstatis- tik.

5 Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde

zugewiesen werden.

Art. 28 Auslandvertretungen

1 Die Auslandvertretungen sind im Rahmen von Artikel 15 für die Visumausstellung

zuständig.

2 Sehen Artikel 17 Absatz 2 SDÜ30 in Verbindung mit Anlage V GKI31 oder die

Weisungen des BFM (Art. 15 Abs. 2) es vor, so unterbreiten die Auslandvertretun- gen dem BFM Visumgesuche nach Artikel 15 Absatz 1 zum Entscheid.

Art. 29 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörden Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können das Visum nach den Weisungen des BFM und unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 415/200332 ausnahmsweise selbstständig ausstellen.

30 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19

31 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 60

32 Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Febr. 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschliesslich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchrei- se (ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1)

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Art. 30 EDA Das EDA ist zuständig für Einreisebewilligungen und -verweigerungen betreffend: a. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Bezie- hungen der Schweiz berühren; b. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen; c. Personen, die aufgrund des Völkerrechts oder aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200733 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.

Art. 31 Aufsicht Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.

8. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden

Art. 32 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren

1 Das EDA und das BFM unterbreiten Gesuche von Personen, welche die öffentliche

Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz gefähr- den könnten, folgenden Behörden zur Stellungnahme: a. dem Bundesamt für Polizei; b. dem Staatssekretariat für Wirtschaft; c. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; d. den kantonalen Ausländerbehörden.

2 Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 17 Abs. 2 SDÜ34 in Verbin-

dung mit Anlage V GKI35 und Art. 25 SDÜ), so leitet die zuständige Auslandvertre- tung das Visumgesuch an das BFM weiter. Dieses übermittelt es an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Teil V Ziffer 2.3 GKI36.

3 Das BFM unterrichtet in den nach Anlage 14 GKI37 vorgesehenen Fällen die

anderen Schengen-Staaten.

33 SR 192.12

34 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19

35 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 60

36 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 12

37 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 108

5453

Einreise und Visumerteilung AS 2008

Art. 33 Stellvertretung im Visumverfahren

1 Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Ausland-

vertretungen der Schengen-Staaten gelten Artikel 12 Absätze 2 und 3 SDÜ38 und Teil II Ziffern 1.2 und 2.3 GKI39. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.

2 Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA mit den Schengen-Staaten Ver-

träge über die gegenseitige Stellvertretung im Visumverfahren abschliessen. Es berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zu den betroffenen Staaten.

Art. 34 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gilt Teil VIII GKI40.

Art. 35 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng zusammen.

9. Abschnitt:

Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen

Art. 36 Automatisierte Grenzkontrolle

1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können an den Schengener

Aussengrenzen am Flughafen eine automatisierte Grenzkontrolle durchführen, um die Personenkontrollen zu vereinfachen.

2 Bei der automatisierten Grenzkontrolle werden:

a. die biometrischen Daten, die in der Teilnehmerkarte oder dem biometrischen Pass gespeichert sind, mit den entsprechenden biometrischen Merkmalen der reisenden Person abgeglichen; und b. die Personendaten im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) nach Arti- kel 1 der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200841 und im Schengener Informationssystem (SIS) nach der N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 200842 überprüft.

38 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19

39 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 7 und 8

40 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 19

41 SR 361.0; AS 2008 5013 42 SR 362.0

5454

Einreise und Visumerteilung AS 2008

3 Ist eine Person im RIPOL oder im SIS verzeichnet, so ist die Ein- oder Ausreise durch die automatisierte Grenzkontrolle nicht möglich. Treffer im RIPOL oder SIS sind den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden mit geeigneten technischen Massnahmen anzuzeigen.

Art. 37 Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle

1 An der automatisierten Grenzkontrolle können ausschliesslich Personen teilneh-

men, die: a. die Schweizer Staatsangehörigkeit haben oder sich auf die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199943 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196044 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation berufen können; b. volljährig sind; c. einen gültigen Reisepass besitzen, der nicht im RIPOL oder im SIS ausge- schrieben ist; und d. nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben oder von einer Fernhaltemass- nahme betroffen sind. 2 Wer an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen will, muss sich im Informa- tionssystem nach Artikel 39 registrieren lassen; davon ausgenommen sind Inhabe- rinnen und Inhaber eines biometrischen Passes.

3 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden informieren die Personen, die

an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen wollen, über die Details der Teil- nahme.

Art. 38 Teilnehmerkarte 1 Wer im Informationssystem nach Artikel 39 registriert ist, erhält eine Teilnehmer- karte für die automatisierte Grenzkontrolle. 2 Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben: a. Fingerabdrücke; b. Gesichtsbilder. 3 Sobald die Daten auf der Teilnehmerkarte registriert sind, werden keine biometri- schen Daten mehr aufbewahrt. 4 Der Inhalt des Datenchips der Teilnehmerkarte ist durch geeignete Massnahmen zu schützen.

43 SR 0.142.112.681 44 SR 0.632.31

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Einreise und Visumerteilung AS 2008

Art. 39 Informationssystem

1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden betreiben ein Informations-

system zur Bearbeitung von Daten der Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren lassen.

2 Im Informationssystem können die folgenden Daten bearbeitet werden:

a. Name; b. Allianzname; c. Vorname; d. Geschlecht; e. Geburtsdatum und Geburtsort; f. Nationalität; g. Zivilstand; h. Adresse; i. Art, Nummer und Ablaufdatum des Reisepasses; j. Registrierungs- und Erfassungsdatum; k Berechtigung zur Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle. 3 Im Informationssystem werden zudem Journale geführt über die bei der Registrie- rung erfolgte Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen. 4 Die Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren, müssen ihre schriftliche Einwilligung zur Bearbeitung der Personendaten geben. Sie sind vor der Registrierung über den Inhaber des Informationssystem, den Zweck der Daten- bearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.

Art. 40 Datenbekanntgabe 1 Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person, die oder deren Reisepass im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist, dürfen der ausschreibenden Behörde bekannt gegeben werden.

2 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können den Flughafenbetreiber

oder eine von diesem beauftragte Drittperson informieren, welche Personen im Informationssystem nach Artikel 39 registriert sind.

Art. 41 Verantwortlichkeit und Löschung der Daten 1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind für das Informationssystem sowie für die Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

2 Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person werden unverzüglich

gelöscht, wenn: a. die Person auf die weitere Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle verzichtet;

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Einreise und Visumerteilung AS 2008

b. bekannt wird, dass die Teilnahmevoraussetzungen nach Artikel 37 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

3 Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.

Art. 42 Rechte der Betroffenen

1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richten

sich die Rechte der Betroffenen, namentlich das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2 Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz

gewährleisten, findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199245 über den Datenschutz Anwendung. 3 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Iden- tität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der für die Grenzkontrollen zu- ständigen Behörde einzureichen.

Art. 43 Datensicherheit

1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet

sich die Datensicherheit nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Daten- schutzgesetz.

2 Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz

gewährleisten, richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni

199346 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach dem Abschnitt über die

Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200347 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans des Bundes. 3 Die zuständigen Behörden treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatori- schen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.

Art. 44 Statistik und Datenanalyse

1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet

sich die Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2 Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz

gewährleisten, findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199248 über den Datenschutz Anwendung. 3 Die Daten müssen so bearbeitet werden, dass jegliche Zuordnung zu den betroffe- nen Personen ausgeschlossen ist.

45 SR 235.1 46 SR 235.11 47 SR 172.010.58 48 SR 235.1

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Einreise und Visumerteilung AS 2008

10. Abschnitt: Überwachung der Ankunft am Flughafen

Art. 45 Gesichtserkennungssystem Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können als technisches Erken- nungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AuG ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter ankommender Personen am Flughafen.

Art. 46 Inhalt des Gesichtserkennungssystems

1 Im Gesichtserkennungssystem werden folgende Daten erfasst und gespeichert:

a. eine Einzelbildaufnahme des Gesichts (Erstbild); b. Namen, Vornamen und Aliasnamen der betroffenen Person; c. Geburtsdatum; d. Geschlecht; e. Staatsangehörigkeit; f. Abflugort; g. Bildaufnahmen der Reisedokumente, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten; h. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.

2 Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts und

speichert die daraus gewonnenen biometrischen Daten.

3 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f werden aus den Reisedokumenten und

den Flugdokumenten übernommen. Für Daten, die sich nicht aus diesen Dokumen- ten entnehmen lassen, wird auf die mündlichen Angaben der betroffenen Person abgestellt.

Art. 47 Voraussetzungen für die Datenerfassung Das Gesichtserkennungssystem darf eingesetzt werden bei einer Person, die auf dem Luftweg zu einem schweizerischen Flughafen gelangt und bei der ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.

Art. 48 Voraussetzungen für die Datenabfrage Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten dürfen abgefragt werden zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person, die: a. im Transitbereich des Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will; und b. dabei keine gültigen oder keine ihr zustehenden Reisedokumente oder keine Flugdokumente vorweist.

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Einreise und Visumerteilung AS 2008

Art. 49 Vorgehen bei der Datenabfrage 1 Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 47 und 48 erfüllt, so wird eine Ein- zelbildaufnahme vom Gesicht der betreffenden Person erstellt. Das Gesichtserken- nungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme und vergleicht die daraus gewonne- nen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten.

2 Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem

die Daten nach Artikel 46 Absatz 1 an.

Art. 50 Datenbekanntgabe Die Daten nach Artikel 46 Absatz 1 können im Einzelfall folgenden Amtsstellen weitergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegweisungsverfahren benötigen: a. BFM; b. kantonale Ausländerbehörden; c. Auslandvertretungen.

Art. 51 Löschung der Daten

1 Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von

30 Tagen gelöscht werden.

2 Werden die gespeicherten Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrecht- liches Verfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald ein rechtskräftiger Ent- scheid vorliegt oder das Verfahren eingestellt wird. 3 Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbild- aufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Datenabfrage gelöscht werden.

Art. 52 Verantwortlichkeit Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Sicherheit des Gesichtserkennungssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten.

Art. 53 Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung Die Rechte der Betroffenen, die Datensicherheit, die Statistik und die Auswertung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 41 Absatz 3 und 42−44.

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Einreise und Visumerteilung AS 2008

11. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 54 1 Wird ein Visum verweigert oder widerrufen, so erlässt das BFM auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eine gebührenpflichtige Verfügung.

2 Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer im Rahmen einer Kontrolle der

Einreisevoraussetzungen am Flughafen die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt das BFM eine beschwerdefähige Verfügung nach Artikel 65 Absatz 2 AuG.

3 Beschwerdefähige Verfügungen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 AuG werden

durch das Grenzwachtkorps erlassen.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. Oktober 200749 über das Einreise- und Visumverfahren wird aufgehoben.

Art. 56 Änderung des bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Juni 200150 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert: Anhang 1 Ziff. 4 Bst. b zweiter Bindestrich b. Bundesamt für Migration: – die Gesuche sind dem Bundesamt für Polizei zur Stellungnahme zu unterbreiten gemäss Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Oktober 200851 über die Einreise und die Visumerteilung.

Art. 57 Übergangsbestimmung Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.

49 AS 2007 5537 6657 50 SR 120.2 51 SR 142.204

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Einreise und Visumerteilung AS 2008

Art. 58 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

22. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Einreise und Visumerteilung AS 2008

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200452 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. Abkommen vom 26. Oktober 200453 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200454 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200555 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. Protokoll vom 28. Februar 200856 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assozi- ierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

52 SR 0.360.268.1 53 SR 0.360.268.10 54 SR 0.360.598.1 55 SR 0.360.314.1 56 SR 0.360.514.1; AS …

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