AS 2008 5733
Verordnung über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier
Verordnung über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier
Änderung vom 26. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. September 20041 über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier wird wie folgt geändert:
Art. 2 Der Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier nach Anhang IV des Bundes- gesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:
Anhang IV erster Absatz erstes Lemma Die Steuer beträgt: – für Zigaretten 10,942 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens aber 19,067 Rappen je Stück;
Art. 3
1 Hersteller und Importeure von Zigaretten dürfen bis zum 28. Februar 2009 eine
gegenüber ihrem Absatz im Dreimonatsdurchschnitt des Vorjahres um 5 Prozent erhöhte Menge Zigaretten des alten Preises nach dem bisherigen Steuertarif ver- steuern.
2 Zigaretten, die für die Ausfuhr bestimmt sind, werden bis zum 28. Februar 2009
nach dem bisherigen Steuertarif besteuert. 3 Zigaretten des neuen Preises, die bis zum 28. Februar 2009 hergestellt und ein- geführt werden, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert.
1 SR 641.310
2008-2611 5733
Änderung der Steuertarife für Schnitttabak AS 2008 sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft2.
26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 Diese Änderung wurde am 28. Nov. 2008 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512)
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