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AS 2008 5959

Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht

Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht

Änderung vom 18. November 2008

Das Bundesstrafgericht beschliesst:

I Das Reglement vom 26. September 20061 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Bst. d, 3 und 4

2 Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden

im Maximum vergütet: d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.

3 Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeit-

ersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verord- nung des EFD vom 6. Dezember 20012 zur Bundespersonalverordnung.

4 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann anstelle der tatsächlichen

Kosten nach Absatz 2 ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden.

Art. 8 Abs. 1 Bst. d, 1bis und 3

1 Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden

im Maximum vergütet: d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. 1bis Anstelleder Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verord- nung des EFD vom 6. Dezember 20013 zur Bundespersonalverordnung.

3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann anstelle der tatsächlichen

Kosten nach Absatz 1 ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden.