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Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)
vom 5. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) und auf Artikel 35b des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912 (ETHG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–e der Regierungs- und Verwaltungs- organisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV) im Bereich des Immobilienmanagements; b. die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) im Bereich der Logistik; c. die Verfahren bei Differenzen.
2 Sie gilt nicht für die Infrastrukturanlagen des Bundes im Zusammenhang mit
Nationalstrassen gemäss Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Novem- ber 20074; das Immobilienmanagement der Nationalstrassen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 8. März 19605 über die Nationalstrassen.
Art. 2 Strategische Ziele
1 Der Bund stellt mit seinem Immobilien- und Logistikmanagement eine angemes-
sene Versorgung mit Immobilien und Logistikgütern sowie die langfristige Kosten- Nutzen-Optimierung in diesen Bereichen sicher. Er strebt dabei eine Erhöhung von Kostentransparenz, Kostenbewusstsein und wirtschaftlichem Verhalten unter beson- derer Berücksichtigung der Lebenswegkosten an.
SR 172.010.21
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2 Im Bereich des Immobilienmanagements verfolgt er die folgenden strategischen
Ziele: a. Konzentration der Unterbringung von Organisationseinheiten der Bundes- verwaltung in polyvalenten Objekten angemessener Grösse, die, soweit dies wirtschaftlich ist, im Eigentum des Bundes stehen; b. Schaffung und Befolgung nachhaltiger Standards bezüglich Planung, Bau, Einrichtung, Bewirtschaftung, Betrieb und Rückbau; zur Unterstützung die- ses Ziels führt die Bundesverwaltung ein Ressourcen- und Umweltmanage- ment durch.
3 Im Bereich der Logistik verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:
a. Standardisierung und Führung von Sortimenten; b. Volumenbündelung im Einkauf und Beschaffungskooperationen mit anderen Organisationen der öffentlichen Hand; c. periodische Überprüfung und Weiterentwicklung der Beschaffungsprozesse und -organisationen; d. Zentralisierung hoheitlich begründeter Datenausgaben auf Medien wie Papier, CD usw.; e. Nutzbarmachung und Vertrieb von Bundesdaten aller Art einschliesslich Massenversand.
Art. 3 Grundsätze
1 Die Bau- und Liegenschaftsorgane (BLO) im Bereich des Immobilienmanage-
ments und das BBL im Bereich der Logistik erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Benutzerorien- tierung; sie berücksichtigen dabei die kulturellen und ökologischen Belange sowie die Anliegen der Menschen mit Behinderungen.
2 Sie arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2. Abschnitt:
Vereinbarungen mit Bundesbehörden und anderen Institutionen
Art. 4 Vereinbarungen mit der Bundesversammlung, mit den eidgenössischen Gerichten und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft
1 Der Bundesrat genehmigt die Vereinbarungen:
a. mit der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung über die Zusam- menarbeit im Bereich des Immobilienmanagements für die Bundesversamm- lung und die Parlamentsdienste;
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b. nach den Artikeln 25a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20056, 23a des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20027 und 27a des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 20058; c. mit der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft (SGG) über die Zusammenarbeit betreffend das Rütli, namentlich im Bereich der Verwal- tung, der Nutzung und des Unterhalts.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wird ermächtigt, die Vereinbarun-
gen auszuhandeln.
3 Es kann Anpassungen der Vereinbarungen selbstständig vereinbaren, soweit es um
administrativ-technische Fragen geht, die keine bedeutenden finanziellen Aufwen- dungen verursachen.
Art. 5 Vereinbarungen mit anderen Institutionen Die BLO können auf vertraglicher Basis und zu kostendeckenden Preisen auch Leistungen im Immobilienmanagement erbringen für: a. Einheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f RVOV9; b. weitere öffentliche Verwaltungen und bundesnahe Institutionen mit öffent- licher Zweckbestimmung.
2. Kapitel: Immobilienmanagement
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Immobilienportfolios
1 Das BBL-Immobilienportfolio umfasst alle Immobilien des Bundes, die weder
zum VBS-Immobilienportfolio noch zum ETH-Immobilienportfolio gehören. Zum BBL-Immobilienportfolio gehören auch die Immobilien, welche bestimmt sind für die Aufgabenerfüllung: a. der Bundesversammlung sowie der Parlamentsdienste (Art. 4 Abs. 1 Bst. a); b. der eidgenössischen Gerichte (Art. 4 Abs. 1 Bst. b); c. des Bundes im Ausland; d. der ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 Absatz 2 RVOG; e. weiterer Institutionen aufgrund von Vereinbarungen nach den Artikeln 4 und 5.
6 SR 173.110 7 SR 173.71 8 SR 173.32 9 SR 172.010.1
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2 Das VBS-Immobilienportfolio umfasst alle durch das Eidgenössische Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) im Rahmen von Eigentums- oder Besitzverhältnissen genutzten und bewirtschafteten Immobilien, mit Aus- nahme: a. der Immobilien für die Verwaltung des VBS in der Region Bern; b. der Immobilien des Bundesamtes für Sport.
3 Das ETH-Immobilienportfolio umfasst alle Immobilien, die für die Aufgaben-
erfüllung des ETH-Bereichs bestimmt sind.
Art. 7 Begriffe
1 Als Immobilien im Sinne dieser Verordnung gelten alle Grundstücke, Bauten und
Anlagen, die entweder im Eigentum oder im Besitz, insbesondere Miete, Pacht oder Leasing, des Bundes stehen.
2 Das Immobilienmanagement umfasst die Gesamtheit aller Massnahmen zur
Deckung des Raumbedarfs der Bundesverwaltung sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegen- schaftsbewirtschafter und -betreiber.
3 Als BLO werden die organisatorischen Einheiten bezeichnet, welche für das
Immobilienmanagement in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Bereichen zuständig sind. 4 Als Benutzerorganisationen (BO) werden die organisatorischen Einheiten bezeich- net, die eine oder mehrere Immobilien nutzen.
2. Abschnitt: Bau- und Liegenschaftsorgane
Art. 8 Organisation innerhalb der Bundesverwaltung
1 Für das Immobilienmanagement sind als BLO verantwortlich:
a. für Immobilien, die zum BBL-Immobilienportfolio gehören: das BBL; b. für Immobilien, die zum VBS-Immobilienportfolio gehören: die Arma- suisse; c. für Immobilien, die zum ETH-Immobilienportfolio gehören: der ETH-Rat.
2 Für Immobilien mit gemischter Zweckbestimmung bestimmt sich die Verantwort-
lichkeit nach dem überwiegenden Teil der Zweckbestimmung. 3 Besteht im Einzelfall Unklarheit über die Verantwortlichkeit und findet sich keine Einigung, so ist die Frage zwischen den beteiligten Departementen zu regeln. Kann keine Lösung gefunden werden, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD.
4 Das VBS legt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Funktionsträger des VBS-
Immobilienportfolios, der ETH-Rat diejenigen des ETH-Immobilienportfolios in Weisungen fest.
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5 Die Weisungen des ETH-Rates beruhen auf dem Funktionendiagramm nach
Anhang 1. Anhang 1 geht den Artikeln 9 und 12 dieser Verordnung bei Widersprü- chen vor.
Art. 9 Steuerung des Immobilienmanagements 1 Die BLO sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die strategische, die dispositive und die operative Steuerung des Immobilienmanagements.
2 Im Bereich der strategischen Steuerung erfüllen die BLO insbesondere folgende
Aufgaben: a. Bedürfnisüberprüfung: Sie überprüfen die angemeldeten Bedürfnisse auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Standards, Optimierung der betriebli- chen Abläufe, Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit. b. Investitionsplanung und -steuerung: Sie planen und steuern die Verpflich- tungs- und die Voranschlagskredite. c. Immobilien-Portfolio-Management: Sie definieren Strategien, Gesamtkon- zepte, Vorgaben und das Controlling zur Kosten-Nutzen-Optimierung des Immobilien-Portfolios des Bundes. d. Schaffung von Kostentransparenz: Sie schaffen Kostentransparenz durch den Ausweis der effektiven Kosten des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber. e. Mehrjahresplanung und Zielsetzung: Im Rahmen einer rollenden Mehrjah- resplanung erarbeiten sie strategische Ziele und legen, auf diese abgestimmt, jedes Jahr die operativen Ziele fest. f. Nachhaltige Entwicklung: Sie berücksichtigen in allen Phasen des Immo- bilienmanagements in ausgewogener Weise die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit, die ökologische Verantwortung und die gesellschaftlichen Bedürf- nisse. Massgebend sind dabei die Empfehlungen «Nachhaltiges Bauen» der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB)10. 3 Im Bereich der dispositiven Steuerung der Projekte erfüllen die BLO insbesondere folgende Aufgaben: a. Statusbericht: Die BLO erstellen in festgelegtem Rhythmus einen Status- bericht mit folgendem Inhalt:
1. Soll-Ist-Vergleich zum aktuellen Zeitpunkt,
2. Prognose bis zum Projektabschluss,
3. Beurteilung der Ursachen von Soll-Ist-Abweichungen sowie Chancen
und Risiken,
4. Vorschläge für Steuerungsmassnahmen zur Zielerreichung,
5. eventuell Antrag auf Projektänderung (Zielabweichung, Zielkorrektur).
10 www.kbob.ch / Publikationen / Empfehlungen Nachhaltiges Bauen
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b. Projektcontrolling: Das Projektcontrolling umfasst den Einsatz von Control- linginstrumenten zur Steuerung der einzelnen Projekte. c. Periodisches Reporting: Die BLO erstellen in halbjährlichem Rhythmus ein periodisches Reporting mit Kommentar als Kontrolle der Verpflichtungs- und der Voranschlagskredite. d. Auditing: Das jeweilige Departement, dem das BLO angehört, kann die Durchführung von Audits in allen Projekten und Prozessen des Immobilien- managements anordnen. Für das Auditing des ETH-Immobilienportfolios ist das EFD zuständig.
4 ImBereich der operativen Steuerung erfüllen die BLO insbesondere folgende
Aufgaben: a. Immobilien-Bereitstellung, Immobilien-Desinvestition und kaufmännisches Gebäudemanagement: Dieses umfasst insbesondere das Beschaffungs- management einschliesslich Beschaffungskooperationen, das Raum- und Flächenmanagement, die Objektbuchhaltung und das Vertragsmanagement. b. Technisches Gebäudemanagement: Dieses umfasst insbesondere das Instandhaltungsmanagement, die technische Betriebsführung, das Energie- management und das Sicherheitsmanagement. c. Infrastrukturelles Gebäudemanagement: Dieses umfasst die Beschaffung, Erbringung, Koordination und Überwachung aller Dienste, die für den täg- lichen Betrieb des Objektes erforderlich sind. d. Vorstudien und Projektierung: Führung der Teilphasen Machbarkeitsstu- dien, Projektdefinitionen, Auswahlverfahren, Vorprojekte, Bauprojekte, Bewilligungsverfahren und Auflageprojekte. Die Optimierung der Lebens- wegkosten eines Gebäudes ist in allen Projektphasen zu berücksichtigen. e. Ausschreibung und Realisierung: Führung der Teilphasen Ausschreibungen, Offertvergleiche, Vergaben, Ausführungsprojekte, Ausführung, Inbetrieb- nahme und Bauabschluss unter Berücksichtigung der Lebenswegkosten. f. Ressourcenverbrauch: Die BLO führen ein Ressourcen- und Umwelt- management und erstellen ein periodisches Reporting über den Ressourcen- verbrauch (Wärme, Strom, Wasser, Abfall) pro Energiebezugsfläche und pro Gebäude des für eine aussagekräftige Auswertung relevanten Gebäude- bestandes sowie über die geplanten Massnahmen. Den interessierten BO stellen sie diese Informationen im Rahmen des Programms RUMBA (Res- sourcen- und Umweltmanagement der Bundesverwaltung) zur Verfügung.
Art. 10 Bedürfnisse der BO Die BLO haben die Bedürfnisse der BO im Rahmen ihrer Aufgaben angemessen zu berücksichtigen.
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Art. 11 Benennung der Ansprechpartner
1 Die BLO bezeichnen gegenüber ihren BO die Ansprechpartner, an die sie sich je
nach Geschäftsfall wenden können.
2 Die Ansprechpartner für das BBL-Immobilienportfolio sind in Anhang 2 fest-
gelegt.
Art. 12 Befugnisse
1 Die BLO können im Rahmen der von den eidgenössischen Räten bewilligten
Verpflichtungs- und Voranschlagskredite sowie der Vorgaben des zuständigen Departementes in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Geschäfte selbstständig erledi- gen. Insbesondere haben sie folgende Befugnisse: a. Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten an Immobi- lien; b. Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten; c. Vermietung und Verpachtung von Immobilien oder Teilen davon, sowie Einzug der entsprechenden Zinsen und Nebenkosten; d. Miete und Pacht von Immobilien für die Bundesverwaltung; e. Abschluss von Leasinggeschäften im Rahmen von Artikel 52 der Finanz- haushaltverordnung vom 5. April 200611; f. verbindliche Definition von Standards bezüglich Bau, Flächenzuteilung, Inneneinrichtung, Liegenschaftsbewirtschaftung und -betrieb; g. ökonomische Nutzung und angemessene Nutzungsverdichtung des verfüg- baren Raums; h. verbindliche Zuteilung von Immobilien und Räumlichkeiten an die BO nach Konsultation der betroffenen Departemente; i. Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; j. Beauftragung von Dritten.
2 Die BLO können BO im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben übertragen.
Art. 13 Kauf und Verkauf von Liegenschaften 1 Beabsichtigt ein BLO, eine Liegenschaft zu kaufen, so fragt es zuerst die anderen BLO an, ob in ihrem Liegenschafts-Portfolio eine geeignete Liegenschaft zur Verfü- gung steht.
11 SR 611.01
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2 Beabsichtigt ein BLO, eine Liegenschaft zu verkaufen, so fragt es, unter dem
Vorbehalt allfälliger Vorkaufs- oder Rückkaufsrechte, die nachstehend genannten möglichen Käufer in folgender Reihenfolge an: a. andere BLO (Eigenbedarf des Bundes); b. Kantone; c. Gemeinden; d. Private.
3 Der Verkauf an Kantone, Gemeinden oder Private erfolgt grundsätzlich zu Markt-
preisen.
Art. 14 Auflage an das BBL Das Bundeshaus und der Innenstadt-Perimeter Bern sind der Bundesversammlung, dem Bundesrat und seinen engsten Diensten sowie den Organisationseinheiten mit internationalen Aufgaben vorbehalten.
3. Abschnitt: Die BO und ihre Zusammenarbeit mit den BLO
Art. 15
1 Die BO wirken im Rahmen der Vorgaben der BLO bei der Erfüllung von Auf-
gaben nach dieser Verordnung mit.
2 Die BO des BBL- und VBS-Immobilienportfolios sind grundsätzlich nicht befugt,
die ihnen von den BLO zugewiesenen Räumlichkeiten Dritten zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Regelung zwischen der BO und dem zuständigen BLO.
3 Sie formulieren und begründen ihre Immobilienbedürfnisse und stellen ihre ent-
sprechenden Anträge gemäss den Weisungen des zuständigen BLO. 4 Die BO und die BLO beachten gegenseitig ihre Rechte und Pflichten und informie- ren einander über alle relevanten Angelegenheiten.
4. Abschnitt:
Die BO des BBL-Immobilienportfolios und ihre Zusammenarbeit mit dem BBL
Art. 16 Funktionen der BO
1 Die BO des BBL-Immobilienportfolios und die ihnen vorgesetzten Generalsekreta-
riate (GS) oder andern vorgesetzten Stellen bezeichnen Immobilienverantwortliche als Partner für die Zusammenarbeit mit dem BBL. Sie statten sie mit den notwen- digen Kompetenzen und Ressourcen aus.
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2 Sie besetzen die folgenden ständigen Funktionen:
a. Verantwortliche oder Verantwortlicher der Ansprechstelle Immobilien auf Stufe GS oder auf der Stufe der Stelle, die der BO vorgesetzt ist; b. Immobilienlogistikerin oder Immobilienlogistiker auf Stufe BO (IL-BO); c. Immobilienlogistikerin oder Immobilienlogistiker an den Standorten der BO (IL-SO). 3 Im Rahmen eines Bauprojektes besetzen sie die temporäre Funktion der Vertreterin oder des Vertreters der BO, bei grösseren Vorhaben die temporäre Funktion der Projektleiterin oder des Projektleiters BO, in der Bauprojektorganisation.
4 Die Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 haben die Aufgaben nach Anhang 3 zu
erfüllen.
5 Bei Bedarf können die Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 in Personalunion
besetzt werden.
Art. 17 Anträge der BO
1 DieBO formulieren, begründen und beantragen ihre Immobilienbedürfnisse
gemäss den Vorgaben des BBL. 2 Sie müssen in ihren Anträgen den betriebswirtschaftlichen Nachweis ihrer Bedürf- nisse erbringen.
3 Die BO holen zu ihren Anträgen vor der Einreichung beim BBL die Beurteilung
und Empfehlung des zuständigen GS beziehungsweise der anderen vorgesetzten Stelle ein; ausgenommen sind Anträge für bauliche Klein- und Unterhaltsmass- nahmen. 4 Das GS beziehungsweise die andere vorgesetzte Stelle prüft, beurteilt und priori- siert die Anträge, gleicht sie mit der Entwicklungsstrategie und der langfristigen Planung des Departements oder ihrer Organisationseinheit ab, gibt die Empfehlung dazu ab und leitet die Anträge mit einer Begründung an das BBL weiter.
Art. 18 Rechte und Pflichten des BBL im Rahmen der Zusammenarbeit
1 Das BBL berücksichtigt die bundesinternen Weisungen und die finanziellen Mög-
lichkeiten und achtet auf die wirtschaftliche Unterbringung der BO.
2 Es informiert die BO regelmässig über:
a. die Grundsätze der Portfoliostrategie; b. die Investitionsplanung (Mehrjahresplanung, Investitionsbänder); c. die aktuelle Belegungsstrategie; d. die Weisungen, Normen und Standards bezüglich Bau, Einrichtung, Betrieb und nachhaltigem Bauen; e. die aktuelle Erhaltungsstrategie; f. den Ressourcenverbrauch und die Umweltbelastung.
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3 Es stellt den BO die für ihre Bedürfnisse notwendigen Planungs- und Steuerungs- instrumente online zur Verfügung, insbesondere: a. Antragsformulare; b. Belegungspläne und Flächendaten über die Büro- und Verwaltungsgebäude; c. Weisungen, Normen und Standards bezüglich Bau, Einrichtung, Betrieb und nachhaltigem Bauen; d. Dokumentationen über die Organisation und Arbeitsweise des BBL.
4 Es führt regelmässig Kundenbefragungen durch.
Art. 19 Rechte und Pflichten der BO im Rahmen der Zusammenarbeit
1 Die BO der Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–e RVOV12
müssen die Leistungen umfassend beim BBL beziehen.
2 Die BO der Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f RVOV können
die Leistungen beim BBL aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung beziehen.
3 Die BO arbeiten mit dem BBL zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 in den
folgenden Bereichen zusammen: a. Raumbelegung und Nutzungsverdichtung; b. Planung und Optimierung nutzerspezifischer Betriebsabläufe; c. Planung und Optimierung von Gebäudebewirtschaftung und -betrieb; d. Optimierung des Raum- und Flächenbedarfs; e. Nachweise der Wirtschaftlichkeit von Betriebsabläufen.
4 Sie informieren das BBL regelmässig über:
a. ihre kurz- und mittelfristige Planung; b. ihre mittel- und langfristige Strategie; c. die Entwicklung des Flächenbedarfs; d. die erwartete Personalentwicklung nach Voll- und Teilzeitstellen; e. die Standort-Beurteilung und die Eignung der Liegenschaft; f. die Anforderungen an die Raumqualität; g. Anregungen für Anpassungen der Raum-Standards. 5 Sie stellen dem BBL jährlich die folgenden Daten für übergeordnete Berichte und für Berichte zum Programm RUMBA zur Verfügung: a. Personalbestände nach Voll- und Teilzeitstellen pro Standort; b. Betriebskennzahlen, sofern die Zuständigkeit für den Gebäudebetrieb bei der BO liegt.
12 SR 172.010.1
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Art. 20 Markt- und kostenorientiertes Mietermodell
1 Im markt- und kostenorientierten Mietermodell für den Leistungsbereich Unter-
bringung legen das BBL und die GS oder die ihnen entsprechenden Stellen ihre spezifischen Rechte und Pflichten in einem besonderen «Rahmen-Service-Level- Agreement» (Rahmen-SLA) fest; dabei bilden die Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung den Rahmen.
2 Die Abwicklung richtet sich nach den Richtlinien und Weisungen zur Haushalt-
und Rechnungsführung Bund der Eidgenössischen Finanzverwaltung13.
Art. 21 Besondere Regelungen Besondere Regelungen gelten für: a. die Bewirtschaftung von Parkplätzen; sie ist in der Verordnung vom 20. Mai
199214 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung gere-
gelt; b. die Nutzung und den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen; sie wird in einer Vereinbarung zwischen dem BBL und dem Eidgenössischen Personal- amt geregelt; c. die Nutzung und den Betrieb von Dienstwohnungen; für sie gilt Artikel 90 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200115.
5. Abschnitt: Besondere Aufgaben des BBL
Art. 22 Vom Bund subventionierte oder mitfinanzierte Hochbauten
1 Das BBL begutachtet Hochbauten, die vom Bund subventioniert oder mitfinanziert
werden, und bemisst die zugehörigen Anlagekosten. Davon ausgenommen sind die Immobilien des VBS-Immobilienportfolios.
2 Es berät im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 die jeweiligen Subventions-
behörden.
Art. 23 Kunst-am-Bau-Projekte
1 Das BBL nimmt bei Kunst-am-Bau-Projekten des BBL-Immobilienportfolios die
folgenden Aufgaben wahr: a. Planung; b. Koordination der Projekte mit den übrigen Bauvorhaben; c. Bewirtschaftung der dafür notwendigen Kredite; d. Organisation der Wettbewerbe;
13 www.accounting.admin.ch
14 SR 172.058.41 15 SR 172.220.111.3
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e. Direktaufträge; f. Lösung bautechnischer Fragen; g. Administration.
2 Es regelt seine Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Kultur und der eidgenös-
sischen Kunstkommission durch Vereinbarung.
Art. 24 FIPOI Das BBL stellt Mitglieder in den statutarischen Gremien der FIPOI (Fondation des Immeubles pour les Organisations Internationales) in Genf.
6. Abschnitt:
Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) und Zuständigkeit des EFD
Art. 25 Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren
1 Die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen
Bauherren (KBOB) ist ein Gremium, dem mindestens angehören: a. die drei BLO nach dieser Verordnung; b. das Bundesamt für Strassen; c. das Bundesamt für Verkehr.
2 Die KBOB kann weitere Mitglieder aufnehmen, insbesondere andere Bundesämter
sowie Vertreterinnen und Vertreter kantonaler und kommunaler Bau- und Liegen- schaftsorgane.
3 Sie bildet folgende Organe, in denen ihre Mitglieder vertreten sind:
a. den Vorstand; b. die ständigen Fachgruppen; c. bei Bedarf Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit befristetem Auftrag.
4 Entscheidungen in den Organen werden mit einfachem Mehr der Stimmenden
gefällt.
5 Der
Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeitsschwerpunkte der KBOB festzulegen.
6 Das BBL präsidiert die KBOB.
7 Es führt das Sekretariat der KBOB.
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Art. 26 Ziele, Aufgaben und Befugnisse der KBOB
1 Die KBOB wahrt die Interessen ihrer Mitglieder als Liegenschaftseigentümer und
-besitzer sowie als Bauherren, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.
2 Sie verfolgt insbesondere die folgenden Ziele und nimmt die folgenden Aufgaben
wahr: a. Sie sorgt dafür, dass ihre Mitglieder effizient zusammenarbeiten. b. Sie fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und den Vertreterinnen und Vertretern anderer Institutionen im Bau- und Liegen- schaftsbereich. c. Sie vertritt ihre Mitglieder einheitlich gegenüber anderen öffentlichen Insti- tutionen und der Bauwirtschaft. d. Sie fördert die Effizienz bei der Immobilien-Bereitstellung, dem Bau, der Einrichtung, der Bewirtschaftung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen des Bundes. e. Sie berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung. f. Sie berücksichtigt kulturelle Belange. g. Sie bietet regelmässig Aus- und Weiterbildungskurse zur Förderung der Zusammenarbeit im Immobilienbereich des Bundes für die im Immobilien- management tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
3 Sie nimmt insbesondere in den folgenden Bereichen Koordinationsaufgaben wahr:
a. Beschaffungs- und Vertragswesen; b. Preisänderungsfragen; c. Dienstleistungen von Planerinnen und Planern; d. Normwesen; e. nachhaltiges Bauen.
4 Sie kann im Rahmen des Immobilienmanagements:
a. für ihre Mitglieder gemeinsame Empfehlungen erlassen; b. ihre Mitglieder im Inland vertreten.
5 Sie kann die Detailorganisation für ihren Zuständigkeitsbereich festlegen.
Art. 27 Zuständigkeit des EFD Das EFD erlässt auf Antrag der KBOB im Bereich des Immobilienmanagements Weisungen für die Mitglieder der KBOB, die der Bundesverwaltung angehören, sowie für deren BO.
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7. Abschnitt: Kreditordnung
Art. 28 Bereitstellen von Krediten
1 Das Departement, dem das BLO angehört, beantragt für alle Investitionsvorhaben
seines BLO im Bereich des Immobilienmanagements jährlich einen Gesamtkredit mit folgenden Spezifikationsbereichen: a. je einen Verpflichtungskredit für alle Vorhaben, die Ausgaben von mehr als
10 Millionen Franken im Einzelfall erfordern, mit Erläuterungen für jedes
einzelne Vorhaben; b. einen zweckmässig gegliederten Rahmenkredit für alle übrigen Bauvor- haben. 2 Der Gesamtkredit wird in einer separaten Immobilienbotschaft beantragt. Für den ETH-Bereich wird er als Bestandteil der Botschaft zum Voranschlag beantragt. 3 Das Departement, dem das BLO angehört, beantragt die zur Realisierung geplanter Vorhaben sowie zum Betrieb von Immobilien erforderlichen Voranschlagskredite im jeweiligen Voranschlag.
4 In den Botschaften nach Absatz 2 werden für Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe a
die voraussichtlichen jährlichen Betriebs- und Folgekosten des Gebäudes offen- gelegt.
5 Die BLO können im Rahmen des Immobilienmanagements:
a. über Projektierungskredite und Kreditfreigaben für einzelne Investitionsvor- haben entscheiden; b. über Betriebskredite und entsprechende Kreditfreigaben entscheiden; c. Verpflichtungs- und Voranschlagskredite verwalten.
Art. 29 Finanzielle Steuerung Die BLO erstellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich jährlich rollend eine vierjährige sowie eine längerfristige Investitionsplanung für das Immobilienmanage- ment.
3. Kapitel: Logistik
Art. 30 Geltungsbereich 1 Dieses Kapitel gilt für die Bundesverwaltung gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchsta- ben a–e RVOV16. 2 Die folgenden Leistungsbezüger und Bedarfsstellen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, können vom BBL aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu kostendeckenden Preisen Lieferungen aus dessen Sortimenten sowie Verlagsleistungen beziehen:
16 SR 172.010.1
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a. Einheiten der Bundesverwaltung gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f RVOV; b. die eidgenössischen Gerichte; c. weitere öffentliche Verwaltungen und bundesnahe Institutionen mit öffent- licher Zweckbestimmung.
Art. 31 Aufgaben und Befugnisse des BBL
1 Das BBL ist für die Bundesverwaltung gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–e
RVOV17 ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses.
2 Es entscheidet über Eigenproduktion oder Beschaffung einschliesslich Beschaf-
fungskooperationen. 3 Es ist eine zentrale Beschaffungsstelle des Bundes gemäss Artikel 3 der Verord- nung vom 22. November 200618 über die Organisation des öffentlichen Beschaf- fungswesens des Bundes.
4 Es nimmt für die Bundesverwaltung gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–e
RVOV Controlling-Aufgaben im Bereich des Beschaffungswesens wahr und stellt die dafür notwendigen Instrumente zur Verfügung. 5 Es ist Fachstelle und Standardisierungsorgan für die Bereiche Büroausrüstung und Raumausstattung sowie für die Publikationen des Bundes. 6 Es ist die zentrale Beschaffungs- und Vertriebsstelle für Bundespublikationen und Drucksachen; es entscheidet über die dafür einzusetzenden Vertriebskanäle. 7 Es führt, bewirtschaftet und vertreibt standardisierte Artikel in den folgenden Sortimenten: a. Büroausrüstung (wie Bürobedarf, Bürotechnik); b. Raumausstattung (wie Mobiliar, Hausrat für Botschaften, Hausdienstmate- rial); c. Informatik; d. Telekommunikationsmittel. 8 Es überprüft periodisch die Prozesse und Organisationen des Beschaffungsmarktes für Güter und Dienstleistungen des zivilen Gebrauchs und optimiert sie.
9 Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe hoheitlicher Bundesdaten
(insbesondere schützenswerter, vertraulicher und geheimer Daten).
10 Es ist zuständig für die Personalisierung und Konfektionierung des Schweizer-
passes und weiterer Identitäts- und Legitimationsausweise des Bundes im Auftrag des Bundesamtes für Polizei.
17 SR 172.010.1 18 SR 172.056.15
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4. Kapitel: Verfahren bei Differenzen
1. Abschnitt: Im Allgemeinen
Art. 32
1 Meinungsverschiedenheiten in den Bereichen des Immobilienmanagements und
der Logistik sind nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen.
2 Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, sind Eskalationsstufen vorzusehen.
3 Für den Bereich des Immobilienmanagements legen die BLO das Verfahren und
die Eskalationsstufen fest.
2. Abschnitt:
Im Bereich des BBL-Immobilienportfolios und der Logistik
Art. 33 Im Immobilienmanagement
1 Meinungsverschiedenheiten im Bereich des BBL-Immobilienportfolios sind in
gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen: a. bei Fragen im Zusammenhang mit der strategischen Planung: zwischen der Portfoliomanagerin oder dem Portfoliomanager des BBL und einem Geschäftsleitungsmitglied oder der oder dem IL-BO; b. bei Fragen im Zusammenhang mit einem Immobilienbedürfnis: zwischen der Portfoliomanagerin oder dem Portfoliomanager des BBL und der oder dem IL-BO.
2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Leiterin oder
der Leiter des Bereichs Bauten des BBL.
Art. 34 Bei Immobilienprojekten (Bauprojekten)
1 Meinungsverschiedenheiten bei Immobilienprojekten (Bauprojekten) sind in
gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen zwischen der Projektleiterin oder dem Projektleiter des BBL (Bauherr) und der Projektleiterin oder dem Projektleiter der BO.
2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Portfolio-
managerin oder der Portfoliomanager des BBL. 3 Sind die Parteien mit diesem Entscheid nicht einverstanden, so suchen die Port- foliomanagerin oder der Portfoliomanager des BBL und die vorgesetzte Stelle der Projektleiterin oder des Projektleiters der BO nach einer einvernehmlichen Lösung.
4 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Leiterin oder
der Leiter des Bereichs Bauten des BBL.
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Art. 35 In der kaufmännischen Gebäudebewirtschaftung (Leistungsverrechnung) Bei Meinungsverschiedenheiten in der kaufmännischen Gebäudebewirtschaftung (Leistungsverrechnung) kommt das Eskalationsverfahren gemäss den Richtlinien und Weisungen zur Haushalt- und Rechnungsführung Bund der Eidgenössischen Finanzverwaltung19 zur Anwendung.
Art. 36 Im Immobilienbetrieb
1 Meinungsverschiedenheiten im Immobilienbetrieb (Unterhalt oder Kleinmassn-
ahmen, Gebäudebetrieb, Reinigung) sind in gegenseitigem Einvernehmen auszu- räumen zwischen der oder dem Objektverantwortlichen des BBL und der oder dem IL-BO beziehungsweise der oder dem IL-SO.
2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Leiterin oder
der Leiter der Abteilung Objektmanagement des BBL. 3 Sind die Parteien mit diesem Entscheid nicht einverstanden, so suchen die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Objektmanagement des BBL und die vorgesetzte Stelle der oder des IL-BO beziehungsweise der oder des IL-SO nach einer einver- nehmlichen Lösung.
4 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Leiterin oder
der Leiter des Bereichs Bauten des BBL.
Art. 37 In der Logistik
1 Für die Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten im Bereich der Logistik sind
auf erster Stufe aufseiten BBL zuständig: a. für die Geschäftsprozesse Büroausrüstung und Publikationen: die Abtei- lungsleiterin oder der Abteilungsleiter Vertrieb; b. für den Geschäftsprozess Auftragsbeschaffung: die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Beschaffung; c. für den Geschäftsprozess Auftragsproduktion: die Leiterin oder der Leiter Leistungsbereich MediaCenterBund. 2 Auf zweiter Stufe ist in allen Fällen die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Logistik zuständig.
Art. 38 Vorgehen Die beteiligten Parteien umschreiben die Differenz in schriftlicher Form und stellen einen Antrag zu deren Lösung.
19 www.accounting.admin.ch
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Immobilienmanagement und Logistik des Bundes AS 2008
Art. 39 Weitere Eskalationsstufen
1 Ist die BO beziehungsweise der Leistungsbezüger oder die Bedarfsstelle mit dem
Ausgang des Verfahrens nicht einverstanden, so ist die Frage zwischen der General- sekretärin oder dem Generalsekretär des Departementes, dem die BO, der Leis- tungsbezüger oder die Bedarfsstelle angehört, und der Direktorin oder dem Direktor des BBL zu regeln.
2 Kann keine Einigung gefunden werden, so entscheidet die Vorsteherin oder der
Vorsteher des EFD.
Art. 40 Vorbehalt abweichender Regelungen Vorbehalten bleiben abweichende Vermittlungs- und Schiedsverfahren bei Streitig- keiten, Meinungsverschiedenheiten oder strittigen Ansprüchen in Vereinbarungen gemäss Artikel 4.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 Vollzugsbestimmungen 1 Die BLO erlassen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die zum Vollzug die- ser Verordnung im Bereich des Immobilienmanagements notwendigen Weisungen. Die Artikel 8 und 27 bleiben vorbehalten.
2 DasBBL erlässt Weisungen für den Bereich Logistik. Vorbehalten bleibt die
Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200320.
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 14. Dezember 199821 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wird aufgehoben.
Art. 43 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
5. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
20 SR 172.010.58 21 AS 1999 1167, 2000 1227, 2002 2047, 2003 4501 5047, 2004 305, 2005 481, 2006 5613, 2007 2819 5957
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Immobilienmanagement und Logistik des Bundes AS 2008
Anhang 1 (Art. 8 Abs. 5)
Verantwortlichkeiten im Immobilienmanagement des ETH-Bereiches (Funktionendiagramm) Ergänzende Bestimmungen zu den Verantwortlichkeiten im Immobilienmanagement des ETH-Bereiches
Legende: G Abschliessende Genehmigung M Mitwirkung A Antrag E Entscheid, resp. Entscheidungsstufe i Informationsrecht BLO Bau und Liegenschaftsorgan D Durchführung K Kontrolle
Aufgabe/Aktivität Periodizität Parlament BR EFV BBL EDI ETH-Rat BLO ETH-Bereich
A. Strategisches Immobilien-Management a. Planung/Steuerung Räumliche Gesamtkonzepte (Langfristige Per- rollend i E2 E1 spektivplanung und Finanzbedarfsschätzung) u.a. Grundsätze zur Bedarfsplanung, Erhaltung und operative Massnahmen Investitionsplanung (4 Jahre) jährlich i i i K i E Erarbeitung und Pflege Konzept Wert- und 4 Jahre G E Funktionserhaltung Normen und Standards laufend i E
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Immobilienmanagement und Logistik des Bundes AS 2008
Aufgabe/Aktivität Periodizität Parlament BR EFV BBL EDI ETH-Rat BLO ETH-Bereich
Kofinanzierungen mit Drittmitteln: Erarbeitung 4 Jahre M/E M/E D/E und Pflege Rahmenvereinbarung b. Umsetzung Bauprogramm als Teil der Botschaft zum Vor- jährlich G E4 K E2 E3 E1 anschlag c. Berichterstattung Stand der Verpflichtungskredite (Rechnung) halbjährlich i i K i E Nachweis Wert- und Funktionserhaltung jährlich i K i D/E Art. 35b ETHG Berichterstattung Stufe Gesamtportfolio jährlich i i i D/E inkl. Kennzahlen
B. Operatives Immobiliemanagement a. Planung/Steuerung Unterhaltsplanung Einzelobjekt i D Einholen Aufwandkredit Unterbringung jährlich G E K D M M Kreditverschiebung zwischen Investitionskredit jährlich i E2 G D/E1 und Finanzierungsbeitrag (+/– 10 % von IK) b. Umsetzung Kauf < 10 Mio Fr. bedarfsweise D/E Kauf > 10 Mio Fr. (Bestandteil Botschaft zum bedarfsweise G E3 K E2 i D/E1 Voranschlag)
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Immobilienmanagement und Logistik des Bundes AS 2008
Aufgabe/Aktivität Periodizität Parlament BR EFV BBL EDI ETH-Rat BLO ETH-Bereich
Kofinanzierung: bedarfsweise G2 G1 Vereinbarung mit Drittmittelgeber Verkauf/Abgabe im Baurecht (Gesamt- bedarfsweise G D/E dokumentation inkl. Businessplan) Miete/Pacht bedarfsweise D/E Dienstbarkeiten erhalten/gewähren, Kaufrechte bedarfsweise D/E erhalten Entscheid Kaufrechte gewähren bedarfsweise E E D/A Führen der Investitionskredite im Detail laufend i K D Führen der Liquiditätsplanung monatlich i K D Führen der Anlagezugänge/ laufend i K D -abgänge/Abschreibungen im Detail Führen der Rückstellungen und Eventual- quartalsweise i K D verbindlichkeiten im Detail Summarische Wertführung Investitions- quartalsweise i D rechnung/Bilanz Weiterbelastung Unterbringung quartalsweise D M i c. Berichterstattung Quartalsreporting Wertveränderung Investitions- quartalsweise i K D rechnung/Bilanz
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Immobilienmanagement und Logistik des Bundes AS 2008
Aufgabe/Aktivität Periodizität Parlament BR EFV BBL EDI ETH-Rat BLO ETH-Bereich
Jahresabschluss: Angaben für Staats- jährlich i K D rechnung/Bilanz Kennzahlen zum operativen Immobilien- jährlich i D management Baustatistiken für Bundesamt für Statistik jährlich i D
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Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes AS 2008
Anhang 2 (Art. 11 Abs. 2)
BBL-Immobilienportfolio: Ansprechpartner, an die sich die BO je nach Geschäftsfall wenden können Abkürzungen: GL = Geschäftsleitungsmitglied PL = Projektleiterin oder Projektleiter IL-BO = Immobilienlogistikerin oder Immobilienlogistiker auf Stufe BO IL-SO = Immobilienlogistikerin oder Immobilienlogistiker an den Standorten der BO OV = Objektverantwortliche oder Objektverantwortlicher
Geschäftsfall BBL BO
Immobilienmanagement – strategische Planung Portfoliomanager/-in GL (IL-BO) – Immobilienbedürfnis Portfoliomanager/-in IL-BO Immobilienprojekte – Bauprojekte PL Bauherr PL BO – Anmiete Immobilienmanager/-in PL BO Kaufmännisches Gebäudemanagement – Leistungsverrechnung Key Account Manager IL-BO Immobilienbetrieb – Hotline Callcenter alle (Raumnutzer) – Kleinmassnahmen OV IL-BO – Unterhalt OV IL-BO oder IL-SO – Gebäudebetrieb und Reinigung Dienstleistungszentrum IL-BO oder IL-SO – Ersatzmobiliar Vertrieb Logistik IL-BO oder IL-SO
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Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes AS 2008
Anhang 3 (Art. 16 Abs. 4)
Aufgaben der verschiedenen Funktionen im Immobilienmanagement der BO des BBL-Immobilienportfolios
1. Aufgaben der oder des Verantwortlichen der Ansprechstelle Immobilien
auf Stufe GS (oder, wo der BO kein GS vorgesetzt ist, der Stelle, die der BO vorgesetzt ist)
1.1. vertritt die Interessen des Departements gegenüber dem BBL;
1.2. koordiniert die Anträge der Ämter innerhalb des Departements (Raum-,
Mobiliar- sowie bauliche Bedürfnisse der Ämter);
1.3. prüft und gibt die Empfehlung zu den Anträgen der Ämter ab, leitet sie an
das BBL weiter und informiert die Ämter über die Empfehlung;
1.4. informiert die Ämter über die Entwicklungsstrategie und langfristige Pla-
nung des Departements sowie über alle für die BO relevanten Entscheide bezüglich Immobilien.
2. Aufgaben der Immobilienlogistikerin oder des Immobilienlogistikers
auf Stufe BO (IL-BO)
2.1. vertritt die BO gegenüber dem BBL;
2.2. bewirtschaftet die beim BBL gemieteten oder zur Nutzung zugeteilten
Flächen (Arbeitsplätze); 2.3. ist die zentrale Stelle für alle Raum- und Infrastrukturbedürfnisse des Amtes;
2.4. koordiniert die BO-Anträge an das BBL (Raum-, Mobiliar- sowie bauliche
Bedürfnisse des Amtes);
2.5. stellt via Ansprechstelle Immobilien auf Stufe GS (oder, wo der BO kein GS
vorgesetzt ist, die Stelle, die der BO vorgesetzt ist) Anträge bezüglich Raum-, Mobiliar- sowie baulichen Bedürfnissen des Amtes an das BBL;
2.6. beantragt bauliche Klein- und Unterhaltsmassnahmen beim BBL direkt;
2.7. teilt Räume und Arbeitsplätze innerhalb der beim BBL gemieteten Fläche zu
und stellt diese bereit;
2.8. erstellt Layouts (Mobiliar) und plant Massnahmen wie Umzüge oder Infra-
struktur-Bestellungen (Ersatzmobiliar, Arbeitsplatz-Informatik und -Tele- fonie, Dienstleistungen BBL);
2.9. stellt die interne Information über den Immobilienbereich sicher.
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Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes AS 2008
3. Aufgaben der Immobilienlogistikerin oder des Immobilienlogistikers
an den Standorten der BO (IL-SO) Die Immobilienlogistikerin oder der Immobilienlogistiker an den Standorten der BO (IL-SO) ist fachlich der oder dem IL-BO unterstellt und erfüllt ihre oder seine Auf- gaben in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit ihr oder ihm. Sie oder er: 3.1. ist die örtliche Ansprechstelle für alle Raum- und Infrastrukturbedürfnisse;
3.2. bewirtschaftet die beim BBL gemieteten oder zur Nutzung zugeteilten
Flächen (Arbeitsplätze) am Standort;
3.3. stellt Anträge bezüglich Raum-, Mobiliar- sowie baulichen Bedürfnissen des
Standortes an die oder den IL-BO;
3.4. beantragt bauliche Kleinmassnahmen bei der oder dem IL-BO;
3.5. beantragt Unterhaltsmassnahmen beim BBL;
3.6. teilt Räume und Arbeitsplätze innerhalb der beim BBL gemieteten Fläche zu
und stellt diese bereit;
3.7. erstellt Layouts (Mobiliar) und plant Massnahmen wie Umzüge oder Infra-
struktur-Bestellungen (Ersatzmobiliar, Arbeitsplatz-Informatik und -Tele- fonie, Dienstleistungen BBL);
3.8. stellt die interne Information über den Immobilienbereich am Standort
sicher.
4. Aufgaben der Vertreterin oder des Vertreters der BO in Bauprojekten
(bei grösseren Vorhaben in der Funktion als Projektleiterin oder Projektleiter BO in der Projektorganisation):
4.1. vertritt die BO in Bauprojekten und nimmt ihre Interessen wahr;
4.2. ermittelt und koordiniert die Bau- und Einrichtungsbedürfnisse aus betrieb-
licher Sicht und begründet den Bedarf;
4.3. lässt die Arbeits-, Material- und Personalabläufe verständlich darstellen
(Raumlayouts, Beziehungsschemas);
4.4. sammelt Grundlagen für Raumprogramme und betriebliche Pflichtenhefte
und ist verantwortlich, dass vom Bundessicherheitsdienst die Risikobeur- teilung erstellt wird;
4.5. veranlasst die Erarbeitung von Betriebskonzepten, soweit sie für ein Bau-
vorhaben nötig sind;
4.6. vertritt die Interessen der BO bei der Belegungs- und Terminplanung;
4.7. leitet bei anspruchsvolleren Bauprojekten den Betriebsausschuss;
4.8. ermittelt den Bedarf an Mobiliar und Einrichtungen;
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Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes AS 2008
4.9. hilft mit bei der Koordination und Organisation von Neumöblierungen,
Arbeitsplatz-Einrichtungen und Umzügen;
4.10. organisiert intern die Übernahme und Inbetriebsetzung des Bauwerks;
4.11. veranlasst die Abfassung von Mängellisten z.H. des BBL;
4.12. stellt die interne Information über das Bauvorhaben sicher.
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