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AS 2008 6481

Verordnung des WBF über die letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven

Verordnung des EVD über die letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven

vom 12. Dezember 2008

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 8, 11 und 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19851 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) sowie Artikel 8 Absatz 1 und 16a der Verordnung vom 9. August 19882 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV), verordnet:

Art. 1 Fristen

1 Die letztmals freigegebenen Arbeitsbeschaffungsreserven dienen für Massnahmen,

welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis spätestens am 31. Dezember 2010 ein- geleitet und abgeschlossen werden.

2 Der Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung ist dem Staatssekretariat für

Wirtschaft (SECO) bis spätestens am 31. Dezember 2011 zu erbringen.

Art. 2 Meldepflicht Die Auflösung von Arbeitsbeschaffungsreserven, die nach dem ABRG gebildet worden sind, ist dem SECO umgehend zu melden. Der Meldung ist ein Beleg über die Verminderung des Reservevermögens beizulegen.

Art. 3 Kündigung Die Unternehmen lösen ihren gesamten Bestand an Arbeitsbeschaffungsreserven beim Bund oder einer Bank bis zum 31. Dezember 2010 auf, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 14. Oktober 20023 über die allgemeine Freigabe der Arbeits- beschaffungsreserven wird aufgehoben.

SR 823.331.2 3 AS 2002 4230

2008-2966 6481

Letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven AS 2008

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

12. Dezember 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

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