AS 2008 6485
Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle
Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung)
vom 3. Dezember 2008
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Januar 19612 über die Invalidenversicherung (IVV) und die Artikel 15 Absatz 4 und 23 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 20073 über die Familienzulagen (FamZV) sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammensetzung
1 Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS (ZAS) ist eine Hauptabteilung der Eidgenös-
sischen Finanzverwaltung. 2 Sie setzt sich zusammen aus folgenden Einheiten: der Zentralen Ausgleichsstelle, der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) mit der Familienausgleichskasse (FAK-EAK), der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST).
Art. 2 Organisation
1 Die ZAS gliedert sich in die Geschäftsleitung, die Einheiten und das Interne
Inspektorat.
2 Struktur und Kompetenzen der Einheiten sowie die Zusammenarbeit zwischen
ihnen werden in einer Geschäftsordnung der ZAS geregelt. Artikel 13 bleibt vorbe- halten.
SR 831.143.32
2008-1800 6485
ZAS-Verordnung AS 2008
Art. 3 Stellvertretung
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt im Einvernehmen mit der Direktorin
oder dem Direktor der ZAS deren oder dessen Stellvertretung. 2 Die Direktorin oder der Direktor der ZAS regelt die Stellvertretungen in den Ein- heiten.
Art. 4 Personaldienst
1 Die ZAS führt einen eigenen Personaldienst.
2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der ZAS in Personalfragen.
Art. 5 Revision und fachliche Aufsicht Die ZAS wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle mit der Unterstützung durch das Interne Inspektorat der ZAS revidiert. Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht über die Zentrale Ausgleichsstelle, die EAK, die SAK und die IVST durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie über die FAK-EAK durch die Kantone.
Art. 6 Aufgaben der Einheiten der ZAS Die Aufgaben der Einheiten der ZAS sind wie folgt geregelt: a. Zentrale Ausgleichsstelle: in Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und in Artikel 174 AHVV; b. EAK und SAK: in Artikel 62 AHVG; c. FAK-EAK: in Artikel 15 FamZV; d. IVST: in Artikel 57 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Inva- lidenversicherung und in Artikel 41 IVV.
2. Abschnitt: Auslandvertretungen
Art. 7 Die Schweizerischen Auslandvertretungen unterstützen die Zentrale Ausgleichs- stelle, die SAK und die IVST bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 19616 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
4 SR 831.10 5 SR 831.20 6 SR 831.111
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ZAS-Verordnung AS 2008
3. Abschnitt: Bestimmungen über die EAK
Art. 8 Kassenzugehörigkeit
1 Der EAK sind angeschlossen:
a. der Bundesrat; b. die Bundesverwaltung; c. die eidgenössischen Gerichte; d. die selbstständigen Anstalten und Betriebe des Bundes.
2 Der EAK können andere Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öffent-
lichen und privaten Rechts angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
3 Artikel 118 Absatz 2 AHVV ist sinngemäss anwendbar.
Art. 9 Arbeitgeberkontrolle
1 Die EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
2 Sie kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle und dem BSV
externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.
Art. 10 Verwaltungskosten der EAK
1 Die Verwaltungskosten der EAK werden von der ZAS festgelegt und in den Vor-
anschlag der EAK aufgenommen.
2 Die Organisationen, Institutionen und Personen, die der EAK nach Artikel 8
Absätze 1 Buchstabe d, 2 und 3 angeschlossen sind, vergüten der EAK den auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil.
3 Allfällige Verwaltungskostenzuschüsse des Ausgleichsfonds der AHV nach Arti-
kel 158 AHVV sind von der EAK über die ZAS dem Bund rückzuerstatten.
4. Abschnitt: Bestimmungen über die FAK-EAK
Art. 11 Vorbehalt des kantonalen Rechts Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unter Vorbehalt der kantonalen Fami- lienzulagenordnungen.
Art. 12 Kassenzugehörigkeit Die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach Artikel 8 Absätze 1 und 2.
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ZAS-Verordnung AS 2008
Art. 13 Organisation
1 Die FAK-EAK wird von der EAK geführt.
2 Struktur und Aufgaben der FAK-EAK werden in einer von der EAK erlassenen
Geschäftsordnung geregelt.
Art. 14 Arbeitgeberkontrolle
1 Die FAK-EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
2 Sie kann im Einvernehmen mit den Kantonen externe Revisionsstellen mit der
Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.
Art. 15 Beiträge
1 Die FAK-EAK setzt die Beiträge der Arbeitgeber gemäss den kantonalen Bestim-
mungen und im Einvernehmen mit der EAK und der ZAS fest.
2 Die Beiträge werden so festgelegt, dass damit die Leistungen und die Verwal-
tungskosten bezahlt, die Schwankungsreserve gebildet und die Kosten nach Arti- kel 23 Absatz 2 FamZV zurückerstattet werden können.
Art. 16 Schwankungsreserve Die Höhe der Schwankungsreserve wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
Art. 17 Vermögensverwaltung
1 Das Vermögen der FAK-EAK wird separat verwaltet (Art. 52 des Finanzhaushalt-
gesetzes vom 7. Okt. 20057).
2 Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverord-
nung vom 5. April 20068.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 1. Oktober 19999 über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung) wird aufgehoben.
7 SR 611.0 8 SR 611.01 9 AS 1999 2822, 2001 1579, 2002 3720, 2005 2527
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Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
3. Dezember 2008 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz
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