AS 2008 777
Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein
Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein
Änderung vom 21. Dezember 2007
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, verordnet:
I Die Verordnung vom 19. April 20022 über die Erteilung von Patenten für den Hoch- rhein wird wie folgt geändert:
§ 2.01 Ziff. 2 Bst. a und 3 Abs. 1
2. Geeignet ist, wer:
a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuwei- sen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 31. Mai
20073 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein;
3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung
das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 31. Mai 2007 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnen- schifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfol- genden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden.
§ 2.02 Ziff. 2 Bst. a und 3
2. Geeignet ist, wer:
a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuwei- sen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines
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Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2008
gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 31. Mai
20074 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein;
3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung
das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 31. Mai 2007 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnen- schifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.
§ 2.03 Ziff. 2 Bst. a
2. Geeignet ist, wer:
a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzu- weisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimm- ten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage ei- nes gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 31. Mai
20075 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein;
§ 3.02 Ziff. 2bis Bst. a 2bis. Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von den Schweizerischen Rhein- häfen anerkannten: a. gültigen Befähigungszeugnis, für das mindestens die gleichen Anforde- rungen wie nach den Anlagen B1 und B2 sowie nach § 2.19 der Ver- ordnung vom 31. Mai 20076 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein gelten; oder
§ 3.03 Ziff. 1 Abs. 2 1. ... Erfolgt der Nachweis der Tauglichkeit durch die Vorlage eines gültigen Be- fähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 31. Mai 20077 über die Pa- tente für die Schifffahrt auf dem Rhein und legt dieses aufgrund einer einge- schränkten Tauglichkeit Auflagen fest, so gilt das Hochrheinpatent nur mit den dort genannten Auflagen. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu be- gründen.
II Die Anlagen A und D erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.
4 SR 747.224.121 5 SR 747.224.121 6 SR 747.224.121 7 SR 747.224.121
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III Diese Änderung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
21. Dezember 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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Anlage A (Muster)
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Anlage D (Muster)
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