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AS 2009 1127

Verordnung des EVD über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen

Verordnung des EVD über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen

Änderung vom 6. März 2009

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 15. April 20041 über Geldleistungen zugunsten zivildienst- leistender Personen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Verpflegung (Art. 29 Abs. 1 Bst. c ZDG) 1 Verpflegt sich die zivildienstleistende Person in ihrer Unterkunft, so bezahlt ihr der Einsatzbetrieb pro anrechenbaren Tag: a. für das Morgenessen Fr. 3.50; b. für das Mittagessen 10 Franken; c. für das Nachtessen 8 Franken. 2 Kann sich die zivildienstleistende Person an Arbeitstagen nicht in ihrer Unterkunft verpflegen, so bezahlt ihr der Einsatzbetrieb pro anrechenbaren Tag: a. für das Morgenessen 8 Franken; b. für das Mittagessen 19 Franken; c. für das Nachtessen 15 Franken. 3 An eintägigen Einführungstagen der Vollzugsstelle für den Zivildienst trägt die Vollzugsstelle die Kosten des Mittagessens. Die weitere Verpflegung an diesen Tagen wird der zivildienstleistenden Person nicht bezahlt.

Art. 4 Benützung der Privatunterkunft (Art. 29 Abs. 1 Bst. d ZDG und 66 Abs. 2 ZDV)

Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag Fr. 11.50 für die Benützung der Privatunterkunft.

1 SR 824.11

2009-0009 1127

Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen AS 2009

Art. 5 Abs. 2

2 Für eine unumgängliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs bezahlt der

Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person eine Kilometerentschädigung von

65 Rappen.

II

1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 3 am 1. April 2010 in

Kraft.

2 Artikel 3 Absatz 3 tritt am 1. April 2009 in Kraft.

6. März 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard