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AS 2009 1147

Zollverordnung der EZV

Zollverordnung der EZV (ZV-EZV)

Änderung vom 27. Februar 2009

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) verordnet:

I Die Zollverordnung der EZV vom 4. April 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1bis und 2 1bis Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e kann sie auch anmel- depflichtige Personen mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollaus- landes zur elektronischen Zollanmeldung zulassen. Solche Personen müssen: a. über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügen; b. dafür sorgen, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufbewahr- ten Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.

2 Aufgehoben

Art. 20a Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG; Art. 92 ZV)

Die elektronische Veranlagungsverfügung wird auf dem EDV-System der EZV aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung abholt, wird dies im EDV-System der EZV festgehalten.

Art. 20b Rückgabe der Veranlagungsverfügung (Art. 174 ZV)

Muss die Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröff- nete elektronische Veranlagungsverfügung im EDV-System der EZV annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt.

1 SR 631.013

2009-0012 1147

Zollverordnung der EZV AS 2009

II Diese Änderung tritt am 1. April 2009 in Kraft.

27. Februar 2009 Eidgenössische Zollverwaltung: Rudolf Dietrich

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