AS 2009 1977
Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse
Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse
Änderung vom 11. Mai 2009
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse wird wie folgt geändert:
Art. 1 Einleitungssatz und Bst. b Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt ihre besondere Kennzeichnung: b. Melasse, Fruchtsüsse;
Art. 2 Zuckerarten Als Zuckerarten gelten die in Anhang 1 definierten Mono- und Disaccharide.
Art. 3 Erzeugnisse aus Zuckerarten Als Erzeugnisse aus Zuckerarten gelten Lebensmittel gemäss Anhang 1a Ziffern 1–3.
Art. 4–9 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1, 2 und 4
1 Vanillezucker ist eine Mischung von Zucker mit getrockneter Vanillefrucht oder
der entsprechenden Menge an Vanilleextrakt.
2 Vanillinzucker ist eine Mischung von Zucker mit Vanillin.
4 Vanillezucker und Vanillinzucker müssen die Anforderungen nach Anhang 1a
erfüllen.
1 SR 817.022.101
2008-2697 1977
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
Art. 13 Zuckerarten in tablettierter Form Zuckerarten in tablettierter Form dürfen Kakaobutter und Stärke enthalten. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 1a erfüllen.
Art. 13a Sachbezeichnung
1 Die in Anhang 1 aufgeführten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Zucker-
arten vorbehalten und zur Bezeichnung dieser Zuckerarten zu verwenden.
2 Wird Glukosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung
«Stärkesirup» verwendet werden. 3 Wird getrockneter Glukosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkezucker» verwendet werden.
4 Enthält Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup mehr als 5 Massenprozent
Fruktose, bezogen auf die Trockenmasse, so ist er je nachdem, ob der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den grösseren Anteil ausmacht, als Glukose-Fruktosesirup oder als Fruktose-Glukosesirup beziehungsweise als getrockneter Glukose-Fruktose- sirup oder als getrockneter Fruktose-Glukosesirup zu bezeichnen.
Art. 14 Übrige Kennzeichnung
1 Bei Erzeugnissen nach Artikel 10 und nach den Ziffern 1–13 von Anhang 1, wel-
che weniger als 20 g wiegen, kann auf die Angabe des Nettogewichtes verzichtet werden.
2 BeiFlüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup (Ziff. 4–6 von
Anhang 1) ist der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben. 3 Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist in der Etikettierung der Zusatz «kristallisiert» anzugeben. 4 Zu den nachstehenden Sachbezeichnungen sind mittels Sternchen (*) die folgenden Fussnoten anzubringen: a. zu «Trehalose»: die Fussnote mit der Angabe «Trehalose ist eine Glukose- quelle»; b. zu «Isomaltulose»: die Fussnote mit der Angabe «Isomaltulose ist eine Glu- kose- und Fruktosequelle»; c. zu «D-Tagatose»: die Fussnote mit der Angabe «kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken», wenn mehr als 15 g D-Tagatose und bei Getränken mehr als 1 % D-Tagatose vorhanden sind. 5 Die Fussnoten nach Absatz 4 müssen deutlich erkennbar und in einer Schriftgrösse gesetzt sein, die mindestens die Grösse des Verzeichnisses der Zutaten erreicht.
1978
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
Gliederungstitel vor Art. 15
3. Kapitel: Melasse und Fruchtsüsse
Art. 15 Definitionen 1 Melasse ist das dickflüssige Nebenprodukt, das bei der Zuckergewinnung oder bei der Fruktosegewinnung aus Mais anfällt. 2 Fruchtsüsse ist eine konzentrierte wässrige Lösung der süssenden Stoffe einer oder mehrerer Fruchtarten in ihrem originären Verhältnis, die aus dem jeweiligen Frucht- saft nach Entzug der Fruchtsäuren, Farbstoffe, Mineralstoffe, Aromastoffe und anderer Fruchtinhaltsstoffe gewonnen werden. Fruchtsüsse muss die Anforderungen nach Anhang 1a erfüllen; Artikel 16 Absatz 5 bleibt vorbehalten.
Art. 16 Kennzeichnung
1 Zur Bezeichnung von Mischungen von Melasse mit Honig darf das Wort «Honig»
nicht verwendet werden. 2 Fruchtsüsse wird als solche, unter Voranstellung des Namens der Ausgangsfrucht, bezeichnet (z. B. «Ananasfruchtsüsse»).
3 Auf das Vorhandensein von Sorbit in Fruchtsüsse oder in fruchtsüssehaltigen
Produkten muss hingewiesen werden, wenn vom Fertigprodukt bei üblicher Ver- zehrsmenge eine abführende Wirkung erwartet werden kann. In diesem Fall ist der Warnhinweis «Sorbit kann in Mengen ab 10 g pro Tag abführend wirken, das ent- spricht …» (z.B. Teelöffel, Stück, g, ml) anzubringen.
4 Bei Fruchtsüssen dürfen hervorhebende Bezeichnungen wie «Natur-», «natürlich»,
«Voll-», «Vollwert» und andere Bezeichnungen des gleichen Typs nicht verwendet werden.
5 Wird für bestimmte Weiterverarbeitungszwecke die Fruchtsüsse mit einer Tro-
ckenmasse handelsüblich verwendet, die geringer ist als in Anhang 1a festgelegt, so ist der Gehalt an der Trockenmasse zu deklarieren.
Art. 17 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 23 Abs. 3 3 Im Rahmeis dürfen nur Fette aus Zutaten enthalten sein, die nach den Artikeln 22 Absatz 2 und 23 Absatz 1 erlaubt sind.
Art. 31 Abs. 4
4 Kakaobutter ist das Fett, das aus Kakaobohnen oder deren Teilen gewonnen wird.
Er muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.
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Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
Art. 32 Abs. 1, 3 und 4 1 Kakaopulver (Kakao) ist ein Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen. Es muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.
3 Trinkschokoladenpulver (gezuckertes Kakaopulver, gezuckerter Kakao), Schoko-
ladenpulver und gezuckertes Haushaltskakaopulver (gezuckerter Haushaltskakao, Haushaltsschokoladenpulver) sind durch Mischung von Kakaopulver und Zucker- arten gewonnene Erzeugnisse. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 4 erfül- len.
4 Fettarmes oder mageres Trinkschokoladenpulver (fettarmes oder mageres, gezu-
ckertes Kakaopulver, fettarmer oder magerer, gezuckerter Kakao, stark entöltes gezuckertes Kakaopulver, stark entölter gezuckerter Kakao, stark entöltes Trink- schokoladenpulver) und fettarmes oder mageres gezuckertes Haushaltskakaopulver (fettarmer oder magerer gezuckerter Haushaltskakao, stark entöltes gezuckertes Haushaltskakaopulver, stark entölter gezuckerter Haushaltskakao) sind Mischungen von fettarmem Kakaopulver mit Zuckerarten. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.
Art. 33 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 34
2. Abschnitt:
Schokolade und andere Erzeugnisse aus Schokolade oder Kakao
Art. 37 Magermilchschokolade Magermilchschokolade ist Milchschokolade mit einem Anteil Magermilch (flüssig oder getrocknet). Sie muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.
Art. 39 und 40 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 41 Abs. 2 Bst. a
2 Erlaubt ist die Zugabe von:
a. Milch oder aus verdampfter Milch stammender Milchtrockenmasse; das Enderzeugnis darf nicht mehr als 5 Massenprozent Gesamtmilchtrocken- masse enthalten;
Art. 43 Weisse Schokolade Weisse Schokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaobutter, Zuckerarten, Milch oder Milcherzeugnissen. Sie muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.
1980
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
Art. 43a Chocolate a la taza und Chocolate familiar a la taza Chocolate a la taza und Chocolate familiar a la taza sind Erzeugnisse aus Kakao- erzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.
Art. 44 Abs. 1
1 Schokoladeüberzugsmasse (Schokolade-Couverture, Couverture) ist Schokolade
mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse, an Kakaobutter und an entölter Kakaotrockenmasse nach Anhang 5.
Art. 45 Gefüllte Schokolade
1 Gefüllte Schokolade (Schokolade mit …füllung) ist ein Lebensmittel, dessen
Aussenschicht aus einer der Schokoladen nach den Artikeln 34–38 und 41–44 besteht. Sie muss den in Anhang 5 festgelegten Mindestgehalt an verwendeter Schokolade enthalten.
2 Backwaren, feine Backwaren (Feinbackwaren) oder Speiseeis, welche eine Aus-
senschicht im Sinne von Absatz 1 aufweisen, fallen nicht unter diese Bestimmung.
Art. 46 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) Bst. c und d Pralinés oder Pralinen sind Lebensmittel in mundgerechter Grösse aus: c. zusammengesetzten Schichten von Schokoladen nach den Artikeln 34–38 und 41–44 und Schichten aus anderen Lebensmitteln; der Anteil der ver- wendeten Schokoladen muss den in Anhang 5 festgelegten Mindestgehalt aufweisen; oder d. einem Gemisch aus Schokoladen nach den Artikeln 34–38 und 43–44 und anderen Lebensmitteln; der Anteil der verwendeten Schokoladen muss den in Anhang 5 festgelegten Mindestgehalt aufweisen.
Art. 48 Berechnung der Anteile
1 Bei den Lebensmitteln nach den Artikeln 34–38 und 43–44 sind vor der Berech-
nung der in Anhang 5 aufgeführten Anteile von der Masse des Enderzeugnisses folgende Bestandteile abzuziehen: a. die Zutaten nach Artikel 51 Absatz 2; b. die zugesetzten Aromen; c. die zugesetzten Emulgatoren.
2 Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés wird der Mindestgehalt nach Abzug des
Gewichts der Zutaten gemäss Artikel 51 Absatz 2 sowie des Gewichts der Füllung berechnet.
3 Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés wird der Schokoladeanteil in Bezug auf
das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses einschliesslich der Füllung berechnet.
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Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
Art. 51 Abs. 1 und 3
1 Den Schokoladen nach den Artikeln 34–37 und 43–44 dürfen neben Kakaobutter
die pflanzlichen Fette nach Anhang 6 zugesetzt werden. Der Zusatz darf höchstens
5 Massenprozent des fertigen Erzeugnisses nach Abzug des Anteils der weiteren
Zutaten nach Artikel 51 Absatz 2 betragen. Der vorgeschriebene Mindestgehalt für Kakaobutter und für die Gesamtkakaotrockenmasse darf dabei nicht herabgesetzt werden.
3 Die Zugabe von Getreidemehl, Stärke sowie von tierischen Fetten und Ölen, mit
Ausnahme von Milchfett, ist nicht gestattet, es sei den sie sei ausdrücklich zugelas- sen.
Art. 52 Abs. 3 und 4
3 Die Sachbezeichnungen dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer Erzeugnisse
verwendet werden, wenn diese nicht mit den umschriebenen Erzeugnissen verwech- selt werden können.
4 Bei den Erzeugnissen nach den Artikeln 34–43 und 44–46, welche als Mischungen
in Verkehr gebracht werden, können die Sachbezeichnungen ersetzt werden durch die Bezeichnungen «Schokolademischung/Pralinemischung» oder «Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter Pralinés» oder eine ähnliche Bezeichnung.
Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz und Buchstaben i–r, 1bis und 4
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV2 ist der Mindestgehalt an Kakao-
trockenmasse in Massenprozent als «Kakao: … % mindestens» anzugeben bei: i. Schokoladenpulver; j. Schokoladestreusel und Schokoladeflocken; k. Schokoladeüberzugsmasse; l. Gianduja-Haselnussschokolade; m. Milchschokoladestreusel, Milchschokoladeflocken; n. Milchschokoladeüberzugsmasse; o. Gianduja- Haselnussmilchschokolade; p. Rahmschokolade; q. Magermilchschokolade; r. Chocolate a la taza und Chocolate familiar a la taza.
2 SR 817.022.21
1982
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
1bis Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV ist der Gehalt an Kakaobutter anzugeben bei: a. fettarmem Kakaopulver; b. fettarmem oder magerem, gezuckertem Kakaopulver.
4 Schokoladeerzeugnisse, die neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette
enthalten, müssen auf dem Etikett zusätzlich den Hinweis «enthält neben Kakaobut- ter auch andere pflanzliche Fette» tragen. Dieser Hinweis muss im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten stehen, deutlich abgesetzt von dieser Liste sein, in der Nähe der Sachbezeichnung stehen und in mindestens genauso grosser Schrift und in Fettdruck gehalten sein.
II
1 Die Anhänge 1, 4 und 5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Diese Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 1a und 6 gemäss Beilage.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Mai 2009 Lebensmittel, die vor dem 25. Mai 2009 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen noch bis zum 24. Mai 2010 an Konsumentinnen und Konsumenten abgege- ben werden.
IV Diese Änderung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.
11. Mai 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
1983
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
Anhang 1 (Art. 2, 13a und 14)
Zuckerarten
1. Zucker (Weisszucker)
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: a. Polarisation min. 99,7 °Z b. Gehalt an Invertzucker max. 0,04 Massenprozent c. Verlust beim Trocknen max. 0,06 Massenprozent
2. Halbweisszucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: a. Polarisation min. 99,5 °Z b. Gehalt an Invertzucker max. 0,1 Massenprozent c. Verlust beim Trocknen max. 0,1 Massenprozent
3. Rohzucker
Rohzucker ist teilweise gereinigte Saccharose, welche aus teilweise gereinigtem Zuckersaft kristallisiert wurde ohne weitere Reinigung ausser der Zentrifugation oder der Trocknung. Charakteristisch sind die mit einem Melassefilm überzogenen Saccharosekristalle.
4. Flüssigzucker
Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen: a. Trockenmasse min. 62 Massenprozent b. Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Glukose: 1,0 ± 0,2) max. 3 Massenprozenta c. Leitfähigkeitsasche max. 0,1 Massenprozenta
5. Invertflüssigzucker
Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und welche die folgenden Merkmalen aufweist: a. Trockenmasse min. 62 Massenprozent b. Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Glukose: 1,0 ± 0,1) min. 3 Massenprozenta max. 50 Massenprozenta c. Leitfähigkeitsasche max. 0,4 Massenprozenta
1984
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
6. Invertzuckersirup
Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, welche den folgenden Anforderungen entspricht: a. Trockenmasse min. 62 Massenprozent b. Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Glukose: 1,0 ± 0,1) über 50 Massenprozenta c. Leitfähigkeitsasche max. 0,4 Massenprozenta
7. Glukosesirup
Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden mit folgenden Merkmalen: a. Trockenmasse min. 70 Massenprozent b. Dextroseäquivalent min. 20 Massenprozenta, in D-Glukose ausgedrückt c. Sulfatasche max. 1 Massenprozenta d. Gehalt an Fruktose max. 5 Massenprozenta
8. getrockneter Glukosesirup
Teilweise getrockneter Glukosesirup mit folgenden Merkmalen: a. Trockenmasse min. 93 Massenprozent b. Dextroseäquivalent min. 20 Massenprozenta, in D-Glukose ausgedrückt c. Sulfatasche max. 1 Massenprozenta d. Gehalt an Fruktose max. 5 Massenprozenta
9. Glukose (Traubenzucker oder Dextrose), kristallwasserhaltig
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die die folgenden Merkmale aufweist: a. Gehalt an D-Glukose (Dextrose) min. 99,5 Massenprozenta b. Trockenmasse min. 90 Massenprozent c. Sulfatasche max. 0,25 Massenprozenta
10. Glukose (Traubenzucker oder Dextrose), kristallwasserfrei
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser mit folgenden Merkmalen: a. Gehalt an Glukose min. 99,5 Massenprozenta b. Trockenmasse min. 98 Massenprozent c. Sulfatasche max. 0,25 Massenprozenta
1985
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
11. Fruchtzucker (Fruktose, Laevulose)
Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen: a. Gehalt an Fruktose min. 98 Massenprozenta b. Trockenmasse min. 99,5 Massenprozent c. Sulfatasche max. 0,1 Massenprozenta d. Gehalt an Glukose max. 0,5 Massenprozent
12. Milchzucker (Laktose)
Milchzucker (Laktose) ist eine in der Milch natürlicherweise vorkommende Zucker- art, welche üblicherweise aus Molke gewonnen wird und die folgenden Merkmale aufweist: a. Gehalt an wasserfreier Laktose min. 99 Massenprozenta Sie kann wasserfrei sein, ein Molekül Kristallwasser enthalten oder eine Mischung von beiden Formen darstellen.
13. Malzzucker (Maltose)
Malzzucker (Maltose) ist die Zuckerart, die durch enzymatische Spaltung stärke- haltiger Rohstoffe gewonnen wird.
14. Trehalose
Trehalose ist ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α,1,1-Glykosidbindung verknüpften Glukoseteilen. Es wird in einem aus mehreren Schritten bestehenden enzymatischen Prozess aus verflüssigter Stärke hergestellt. Sie weist die folgenden Merkmale auf: a. Gehalt an Trehalose min. 98 Massenprozenta b. Verlust beim Trocknen (60 °C, 5 h) max. 1,5 Massenprozent c. Aschegehalt max. 0,05 Massenprozent
15. Isomaltulose
Isomaltulose ist ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine α,1,6-Glykosidbindung verknüpften Glukose- und Fruktoseanteil. Es wird aus Saccharose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen und als Monohydrat in Verkehr gebracht. Sie weist die folgenden Merkmale auf: a. Gehalt an Isomaltulose min. 98 Massenprozenta b. Verlust beim Trocknen (60 °C, 5 h) max. 6,5 Massenprozent
1986
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
16. D-Tagatose
D-Tagatose (Synonym: D-lyxo-Hexulose) ist eine Ketohexose, ein Epimer von D-Fruktose, welches am C4 invertiert ist. Sie wird aus D-Galaktose, im basischen Medium in Anwesenheit von Kalzium isomerisiert. Sie weist die folgenden Merkmale auf: a. Gehalt an D-Tagatose min. 98 Massenprozenta b. Verlust beim Trocknen (102 °C, 2 h) max. 0,5 Massenprozent a bezogen auf Trockenmasse
1987
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
Anhang 1a (Art. 3, 11 Abs. 4, 13 und 15 Abs. 2)
Erzeugnisse aus Zuckerarten, Fruchtsüsse
1. Zuckerarten in tablettierter Form
Gehalt an Kakaobutter, Stärke und zulässigen Zusatzstoffen max. 5 Massenprozent
2. Vanillezucker
Gehalt an getrockneter Vanillefrucht oder dieser Menge entsprechendem Extrakt min. 10 Massenprozent
3. Vanillinzucker
Gehalt an Vanillin min. 2 Massenprozent
4. Fruchtsüsse
a. Trockenmasse min. 70 Massenprozent b. Asche max. 0,18 Massenprozent
1988
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
Anhang 4 (Art. 31 Abs. 4 und 32)
Anforderungen an Kakaopulver, Schokoladenpulver und Kakaobutter
1. Kakaopulver (Kakao)
a. Gehalt an Kakaobutter min. 20 Massenprozenta b. Wassergehalt max. 9 Massenprozent
2. fettarmes Kakaopulver (mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer
Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao) Gehalt an Kakaobutter weniger als 20 Massenprozenta
3. Trinkschokoladenpulver (gezuckertes Kakaopulver, gezuckerter Kakao)
und gezuckertes Haushaltskakaopulver (gezuckerter Haushaltskakao, Haushaltsschokoladenpulver) Gehalt an Kakaopulver min. 25 Massenprozent
4. fettarmes oder mageres Trinkschokoladenpulver (fettarmes gezuckertes
Kakaopulver, mageres gezuckertes Kakaopulver, fettarmer oder magerer, gezuckerter Kakao, stark entöltes gezuckertes Kakaopulver, stark entölter gezuckerter Kakao, stark entöltes Trinkschokoladenpulver) und fettarmes oder mageres gezuckertes Haushaltskakaopulver (fettarmer oder magerer gezuckerter Haushaltskakao, stark entöltes gezuckertes Haushaltskakaopulver, stark entölter gezuckerter Haushaltskakao) Gehalt an fettarmem Kakaopulver min. 25 Massenprozent
5. Schokoladenpulver
Gehalt an Kakaopulver min. 32 Massenprozent
6. Kakaobutter
a. Gehalt an freien Fettsäuren (in Ölsäure ausgedrückt) max. 1,75 Massenprozent b. Gehalt an unverseifbaren Stoffen mittels Petroläther bestimmt) max. 0,5 Massenprozent c. Gehalt an unverseifbaren Stoffen bei Kakaopress- max. 0,35 Massenprozent butter (mittels Petroläther bestimmt) a bezogen auf Trockenmasse
1989
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
Anhang 5 (Art. 34–47)
Anforderungen an Schokolade
1. Schokolade (Berechnung nach Art. 48)
a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent b. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent c. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent
2. Haushaltschokolade (Berechnung nach Art. 48)
a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 30 Massenprozent b. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 12 Massenprozent c. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent
3. Milchschokolade (Berechnung nach Art. 48)
a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Massenprozent b. Milchtrockenmasse mindestens 14 Massenprozent aus teil- weise oder vollständig getrockneter Voll- milch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig getrock- netem Rahm, Butter oder Milchfett c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent d. Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent e. Gesamtfettgehalt mindestens 25 Massenprozent (aus Kakaobutter und Milchfett)
4. Haushaltsmilchschokolade (Berechnung nach Art. 48)
a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent b. Milchtrockenmasse mindestens 20 Massenprozent aus teil- weise oder vollständig getrockneter Voll- milch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig getrock- netem Rahm, Butter oder Milchfett c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent d. Milchfett mindestens 5 Massenprozent e. Gesamtfettgehalt mindestens 25 Massenprozent (aus Kakaobutter und Milchfett)
5. Magermilchschokolade (Berechnung nach Art. 48)
Milchfett höchstens 1 Massenprozent
6. Rahmschokolade (Berechnung nach Art. 48)
Milchfett mindestens 5,5 Massenprozent
1990
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
7. Doppelrahmschokolade (Berechnung nach Art. 48)
Milchfett mindestens 10 Massenprozent
8. Schokoladestreusel, Schokoladeflocken
a. Kakaobutter mindestens 12 Massenprozent b. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 32 Massenprozent c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent
9. Milchschokoladestreusel, Milchschokoladeflocken
a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent b. Milchtrockenmasse mindestens 12 Massenprozent aus teil- weise oder vollständig getrockneter Voll- milch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig getrock- netem Rahm, Butter oder Milchfett c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent d. Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent e. Gesamtfett mindestens 12 Massenprozent (aus Kakaobutter und Milchfett)
10. Gianduja-Haselnussschokolade
a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 32 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil) b. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 8 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil) c. fein gemahlene Haselnüsse mindestens 20 Massenprozent und höchstens 40 Massenprozent (bezogen auf das Endprodukt)
11. Gianduja-Haselnussmilchschokolade
a. Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 10 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil), aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder Milch- fett b. fein gemahlene Haselnüsse mindestens 15 und höchstens 40 Massen- prozent (bezogen auf das Endprodukt)
1991
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
12. Weisse Schokolade (Berechnung nach Art. 48)
a. Kakaobutter mindestens 20 Massenprozent b. Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Massenprozent aus teil- weise oder vollständig getrockneter Voll- milch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig getrock- netem Rahm, Butter oder Milchfett c. Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent
13. Schokoladeüberzugsmasse
a. Kakaobutter mindestens 31 Massenprozent b. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent c. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent
14. Dunkle Schokoladeüberzugsmasse
a. Kakaobutter mindestens 31 Massenprozent b. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 16 Massenprozent
15. Milchschokoladeüberzugsmasse
Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) mindestens 31 Massenprozent
16. Weisse Schokoladeüberzugsmasse
Fettgehalt mindestens 31 Massenprozent
17. Gefüllte Schokolade (Berechnung nach Art. 48)
Schokolade nach den Artikeln 34–38 mindestens 25 Massenprozent und 41–44
18. Chocolate a la taza
a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent b. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent d. Mehl oder Stärke höchstens 8 Massenprozent
19. Chocolate familiar a la taza
a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 30 Massenprozent b. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 12 Massenprozent d. Mehl oder Stärke höchstens 18 Massenprozent
1992
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
20. Pralinés, Pralinen (Berechnung nach Art. 48)
Schichten von Schokoladen (Art. 34–38 und 41–44) oder mindestens 25 Massenprozent Gemische von Schokoladen (Art. 34–38) und 43–44) mindestens 25 Massenprozent
21. Schokolade-Konfiseriewaren
Schokolade (Art. 34–38 sowie 43) oder mindestens 10 Massenprozent Kakaobutter oder mindestens 10 Massenprozent Schokoladeüberzugsmasse (Art. 44) mindestens 20 Massenprozent
1993
Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse AS 2009
Anhang 6 (Art. 51 Abs. 1)
In Schokoladen zulässige pflanzliche Fette ausser Kakaobutter
1 Die pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente
und entsprechen folgenden Kriterien: a. Es sind nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetri- schen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt3 sind. b. Sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physi- kalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungs- temperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung). c. Sie werden nur durch die Verfahren der Raffination oder Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausge- schlossen 2 In Übereinstimmung mit diesen Kriterien können die folgenden pflanzlichen Fette, gewonnen aus den nachstehend aufgeführten Pflanzen, verwendet werden:
übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können
1. Illipe, Borneo-Talg, Tengkawang Shorea spp.
2. Sal Shorea robusta
3. Palmöl Elaeis guineensis
Elaeis olifera
4. Shea Butyrospermum parkii
5. Kokum gurgi Garcinia indica
6. Mangokern Mangifera indica
3 In Schokolade, die für die Herstellung von Eiscreme und ähnlichen gefrorenen
Erzeugnissen verwendet wird, ist die Verwendung von Kokosnussöl zulässig.
3 P (Palmitinsäure);
O (Oelsäure) St (Stearinsäure)
1994