AS 2009 2567
Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See
Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See
Änderung vom 20. Mai 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 15. März 19711 über die schweizerischen Jachten zur See wird wie folgt geändert:
Einfügen eines Kurztitels (Jachtenverordnung)
Ingress gestützt auf Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19532,
Art. 5 Abs. 2–5 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 2 2 Für das Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen gelten die Vorschriften des Fernmelderechts.
Art. 8 Abs. 4 Bst. b
4 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zu
folgenden Beträgen decken: b. in den übrigen Fällen: 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.
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Schweizerische Jachten zur See AS 2009
Gliederungstitel vor Art. 12a Schweizerische Flaggenbestätigung
Art. 12a
1 Die Schweizerische Flaggenbestätigung beurkundet, dass ein nicht seetüchtiges
Boot zur Führung der Schweizer Flagge berechtigt und verpflichtet ist.
2 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt stellt auf Antrag des Bootseigentümers
eine Flaggenbestätigung aus, wenn: a. der Eigentümer die Vorschriften über die Staatsangehörigkeit erfüllt; b. das Boot die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schweizerische Jacht- register nicht erfüllt; und c. das Boot:
1. nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19753 über
die Binnenschifffahrt in einem Register in der Schweiz eingetragen ist und einen gültigen Schiffsausweis besitzt, oder
2. sich dauernd im Ausland befindet und ein geeignetes Sicherheitszeug-
nis besitzt.
3 Die Vorschriften über die Jachten sind auf die Boote mit Flaggenbestätigung
sinngemäss anwendbar.
Art. 13 Abs. 1
1 Die Jacht wird auf Antrag des Eigentümers im Schweizerischen Jachtregister
gestrichen. Der Eigentümer hat die Streichung unverzüglich zu beantragen und den Flaggenschein zurückzugeben, wenn er die Jacht veräussert, wenn sie seiner Verfü- gungsgewalt dauernd entzogen wird oder wenn sie dauernd seeuntüchtig wird.
Art. 18 Sachüberschrift Benützung durch Dritte
Art. 19 Abs. 2–4 2 Die Prüfung muss vor einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt als Prüfungs- stelle anerkannten nautischen Vereinigung oder Seefahrtsschule abgelegt werden. 3 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt regelt die Prüfung der Schiffsführer sowie die Anerkennung der Prüfungsstellen.
4 Die Ausstellung des Fähigkeitsausweises erfolgt nach bestandener Prüfung durch
die Prüfungsstelle. Eine Prüfungsstelle hat die Prüfungen für Mitglieder und Nicht- mitglieder ohne Unterschied durchzuführen.
3 SR 747.201
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Art. 22 und 23 Aufgehoben
II Die Verordnung vom 14. Dezember 20074 über die Seeschifffahrtsgebühren wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
2 Besteht kein Gebührenansatz oder entsteht der Behörde ein ausserordentlicher
Arbeitsaufwand, so beträgt die Gebühr für jede angefangene halbe Stunde Arbeits- aufwand 75 Franken.
Art. 8a Gebühren für Dienstleistungen nach der Jachtenverordnung vom 15. März 19715 Fr
1. Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Jacht 500
2. Eintragung einer Jacht im Register 300
3. Ausstellung oder Duplikat eines Flaggenscheins für 3 Jahre 450
4. Verlängerung eines Flaggenscheins für jedes Jahr der Gültig-
keitsdauer 150
5. Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Schiffes 300
6. Ausstellung oder Duplikat einer Flaggenbestätigung
für 3 Jahre 300
7. Verlängerung einer Flaggenbestätigung für jedes Jahr
der Gültigkeitsdauer 100
8. Änderung eines Flaggenscheines oder einer Flaggen-
bestätigung 100
9. Ausstellung einer Streichungsbescheinigung oder einer Be-
scheinigung anderer Art 100
10. Anerkennung einer Prüfungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 3000
4 SR 747.312.4 5 SR 747.321.7
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III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
20. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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