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AS 2009 2573

Verordnung des EVD über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung

Verordnung des EVD über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung (Zuständigkeitenverordnung-STEG)

Änderung vom 20. April 2009

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet:

I Die Zuständigkeitenverordnung-STEG vom 23. August 20051 wird wie folgt geän- dert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. f

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Vollzug folgender Erlasse:

f. Maschinenverordnung vom 2. April 20082 (MaschV).

Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Zuständigkeiten für nachträgliche Kontrollen (Marktüberwachung), Kollisionsregeln

1 Die Zuständigkeiten für die nachträglichen Kontrollen (Marktüberwachung) von

technischen Einrichtungen und Geräten (TEG) nach Artikel 11 Absatz 2 STEV sind im Anhang geregelt.

Art. 8 Prämienzuschlag Durchführungsorgane des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19813, welche die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach den Artikeln 11 und 12 STEV in Betrieben vollziehen, finanzieren ihre Aufwendungen aus dem Prämienzu- schlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 91 Buchstabe f VUV4, soweit die Gebühreneinnahmen nach Artikel 7 ihren Aufwand nicht decken.

2008-2105 2573

Zuständigkeitenverordnung-STEG AS 2009

II

Der Anhang wird wie folgt geändert: Bst. a Einleitungssatz und Bst. e

Produktekategorie zuständiges Kontrollorgan

a. Maschinen und unvollständige Maschinen, insbesondere gemäss Artikel 1 Absatz 3 MaschV5: e. Betrifft nur den französischen Text.

III Diese Änderung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.

20. April 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

5 SR 819.14

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