AS 2009 283
AS 2009 283
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
SR 0.232.112.21; AS 1996 2810
Änderung der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 3. Oktober 2007 In Kraft getreten am 1. Januar 2008
Übersetzung1
I Verzeichnis der Regeln Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Regel 1 Abkürzungen Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet: […] xvii) «nach dem Abkommen benannte Vertragspartei» eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes («territoriale Ausdehnung») nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens2 beantragt worden ist; xviibis) [Aufgehoben] xviii) «nach dem Protokoll benannte Vertragspartei» eine Vertragspartei, für wel- che die Ausdehnung des Schutzes («territoriale Ausdehnung») nach Arti- kel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls3 beantragt worden ist; […]
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 283).
2 SR 0.232.112.3 3 SR 0.232.112.4
2008-2500 283
Internationale Registrierung von Marken. Ausführungsordnung AS 2009
Regel 1bis Benennungen, für die das Abkommen massgebend ist und Benennungen, für die das Protokoll massgebend ist