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Verordnung über internationale militärische Kontakte
Verordnung über internationale militärische Kontakte (VIMK)
vom 24. Juni 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 sowie Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Aufnahme
internationaler militärischer Kontakte.
2 Sie gilt für die Bundesverwaltung, die Angehörigen der Armee sowie für militä-
rische Gesellschaften und Dachverbände, soweit sie in Angelegenheiten, welche die Schweizer Armee betreffen, in Kontakt treten mit: a. ausländischen Behörden, Organisationen und Privaten im In- und Ausland; b. schweizerischen Vertretungen im Ausland.
Art. 2 Internationale militärische Kontakte Als internationale militärische Kontakte im Sinne dieser Verordnung gelten: a. das Einholen, die Abgabe oder die Weitergabe von Informationen militä- rischer Art, insbesondere Dokumentationen, Auskünften oder Nachrichten; b. Besuche ausländischer Personen, Behörden und Organisationen bei schwei- zerischen Militärpersonen, militärischen Stellen und Organisationen sowie von militärischen Übungen, Veranstaltungen, Stäben, Truppen, Schulen, Kursen oder Anlagen sowie die Einladung zu solchen Besuchen, ebenso ent- sprechende Besuche schweizerische Militärpersonen im Ausland; c. Teilnahmen ausländischer Organisationen an militärischen oder militärsport- lichen Anlässen in der Schweiz sowie die Einladung zu solchen Anlässen, ebenso die Teilnahme schweizerischer Organisationen an entsprechenden Veranstaltungen im Ausland;
SR 510.215
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d. Teilnahmen ausländischer Militärpersonen an Veranstaltungen, insbesondere Vorträge oder Debatten, über Militärfragen in der Schweiz sowie die Ein- ladungen zu solchen Veranstaltungen, ebenso Teilnahmen schweizerischer Militärpersonen an entsprechenden Veranstaltungen im Ausland.
Art. 3 Bewilligungspflicht
1 Die formelle Aufnahme internationaler militärischer Kontakte ist bewilligungs-
pflichtig. 2 Das Bewilligungsgesuch ist vorgängig bei der für das Militärprotokoll zuständigen Stelle der Gruppe Verteidigung (Militärprotokoll) einzureichen.
3 Das Militärprotokoll holt in besonderen Fällen die Stellungnahme des Eidgenös-
sischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ein.
Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Die folgenden Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich ohne Bewilligung des Militärprotokolls internationale militärische Kontakte formell aufnehmen: a. die Nachrichtendienste des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS); b. die für Sicherheitspolitik zuständige Stelle des VBS; c. die Informations- und Objektsicherheit des VBS; d. das Oberauditorat und die Militärjustiz; e. die Gruppe armasuisse sowie die Rüstungsunternehmen des Bundes, sofern keine schweizerischen Militärpersonen, militärischen Stellen und Organisa- tionen, militärischen Übungen, Veranstaltungen, Stäbe, Truppen, Schulen, Kurse oder Anlagen betroffen sind; f. die für internationale Beziehungen zuständige Stelle der Gruppe Verteidi- gung; g. das Kompetenzzentrum SWISSINT im Rahmen der bewilligten Einsätze.
Art. 5 Informationsschutz 1 Die Abgabe von klassifizierten Informationen an ausländische Personen und Stel- len sowie der Zugang ausländischer Besucher und Besucherinnen zu klassifizierten militärischen Informationen, zu klassifiziertem Material oder zu militärischen Anla- gen in der Schweiz richtet sich nach den entsprechenden Informationsschutzvor- schriften, insbesondere: a. dem im konkreten Fall anwendbaren internationalen Informationsschutz- abkommen; b. der Verordnung vom 19. Dezember 20013 über die Personensicherheitsprü- fungen;
3 SR 120.4
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c. der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20074; d. der Geheimschutzverordnung vom 29. August 19905. 2 Das Militärprotokoll erteilt Bewilligungen nach Artikel 3 Absatz 1 nur, wenn die Person, die den internationalen militärischen Kontakt aufnehmen will, die aufgrund der Vorschriften nach Absatz 1 erforderlichen Bewilligungen oder Bescheinigungen vorlegt. 3 Eine Abgabe klassifizierter Informationen darf in keinem Fall zugesichert werden. Allfälligen Interessierten darf nur die Prüfung ihres Gesuches in Aussicht gestellt werden. 4 Wer nicht klassifizierte Informationen auf Informationsträgern abgeben will, muss diese in einem neutralen, unverschlossenen Umschlag dem Militärprotokoll zur Weiterleitung zustellen; vorbehalten bleibt Artikel 4. 5 Wer einen internationalen militärischen Kontakt organisiert, muss alle mit auslän- dischen Personen in Kontakt kommenden Personen darüber instruieren, welche militärischen Informationen sie abgeben dürfen.
Art. 6 Verkehr militärischer Organisationen mit dem Militärprotokoll Militärische Organisationen, die über einen Dachverband verfügen, verkehren über diesen mit dem Militärprotokoll.
Art. 7 Vollzug Das Militärprotokoll vollzieht diese Verordnung und erlässt die erforderlichen fachtechnischen Weisungen.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
24. Juni 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 510.411 5 SR 510.413
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